Leitsatz
Sinkt die Anzahl der Alt-Arbeitnehmer auf 5 oder weniger, geht deren Kündigungsschutz unter. Dies gilt auch, wenn zum Ersatz neue Arbeitnehmer eingestellt wurden und der Betrieb durchgehend mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt.
Sachverhalt
Das BAG hat zum Thema Kündigungsschutz in Betrieben mit mehr als 5 und bis höchstens 10 Arbeitnehmern eine lang erwartete Grundsatzentscheidung getroffen. Es ist nun geklärt, dass in solchen Kleinbetrieben der allgemeine Kündigungsschutz (Bestandsschutz) wegfällt, wenn die Anzahl der Altbeschäftigten, d. h. Arbeitnehmern, die schon vor dem 1.1.2004 im Betrieb tätig waren, unter die früher maßgebliche Schwelle von 5,25 Mitarbeitern absinkt.
Hintergrund: Der Schwellenwert für die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes ist seit Jahren Gegenstand politischer Auseinandersetzungen. Nachdem zunächst die Schwelle von 5 auf 10 Mitarbeiter heraufgesetzt wurde und dies 1999 rückgängig gemacht wurde, erfolgte zum 1.1.2004 eine erneute Heraufsetzung des Schwellenwerts auf 10. Zugleich sollte aber den Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 5 und bis zu 10 Mitarbeitern ein gewisser Bestandschutz erhalten bleiben § 23 KSchG).
Der allgemeine Kündigungsschutz gilt nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG nur in Betrieben mit mehr als 5 Arbeitnehmern. Ab dem 1.1.2004 neu eingestellte Arbeitnehmer – Neuarbeitnehmer – können Kündigungsschutz für sich jedoch nur beanspruchen, wenn im Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind. Für die Altbeschäftigten bleibt damit zunächst der Schwellenwert 5 maßgeblich. Fraglich war, ob Altbeschäftigte ihren Kündigungsschutz durch das Ausscheiden anderer Altbeschäftigter einbüßen können, wenn dadurch nur noch 5 oder weniger Altbeschäftigte übrig bleiben, und zwar auch in dem Fall, in dem für die ausscheidenden Kollegen neue Mitarbeiter eingestellt wurden.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG sind Neuarbeitnehmer bei der Prüfung, ob die Altarbeitnehmer ihren Kündigungsschutz verlieren (wegen Erreichens oder Unterschreitung der Schwelle von 5) nicht mitzuzählen, es sei denn, der Betrieb beschäftigt insgesamt mehr als 10 (alte und/oder neue) Arbeitnehmer – dann kommt es auf diese Berechnung nicht mehr an, da ohnehin alle Beschäftigten Kündigungsschutz genießen. In Betrieben mit mehr als 5 und bis zu 10 Arbeitnehmern kann es jedoch zu der Konstellation kommen, dass manche Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießen, die Altbeschäftigten, und andere, die Neuarbeitnehmer, nicht.
Das BAG hat sich der Vorinstanz angeschlossen und noch einmal klargestellt: Grundsätzlich besteht Kündigungsschutz nur in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern. Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2003 bereits im Betrieb beschäftigt waren und Kündigungsschutz hatten, gilt der ursprüngliche Schwellenwert weiter, d. h. Kündigungsschutz besteht bereits bei mehr als 5 Arbeitnehmern. Mitgezählt werden jedoch nur die Mitarbeiter, die ebenfalls am 31.12.2003 bereits beschäftigt waren, so dass eine Personalfluktuation im Folgezeitraum den Kündigungsschutz zu Fall bringen kann.
Link zur Entscheidung
BAG, Urteil v. 21.9.2006, 2 AZR 840/05. – Vgl. zu Kündigung und Kündigungsschutz auch Gruppe 19 S. 199; HI1537681.