Leitsatz
Mit Beschluss vom 8.1.2007 bleibt der BGH bei seiner Auffassung, dass Streitigkeiten aus Geschäftsführeranstellungsverträgen normalerweise nicht zu kündigungsschutzrechtlichen Fragen führen. Über die Kündigung des Geschäftsführers der Komplementär GmbH einer Kommanditgesellschaft entscheiden nicht die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, sondern die Gesellschafterversammlung der Komplementär GmbH entsprechend § 46 Nr. 5 GmbH Gesetz. Die Klage eines Geschäftsführers der Komplementär GmbH einer Kommanditgesellschaft, der Kündigungsschutz in Anspruch nehmen wollte, weil sein ursprünglicher Geschäftsführeranstellungsvertrag bei einer GmbH sich seiner Meinung nach durch Umwandlung der GmbH in eine KG in ein Anstellungsverhältnis zur KG umgewandelt habe, blieb ohne Erfolg.
Hinweis
Die Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der Kündigung eines Geschäftsführervertrages in einer GmbH sind weitgehend geklärt. Auch wenn der Geschäftsführer arbeitnehmerähnlich ist, weil er nach seinem Anstellungsverhältnis in vielen Fragen unfrei ist und den Weisungen der Gesellschafter unterliegt, kann er normalerweise Kündigungsschutz nicht in Anspruch nehmen. Der Geschäftsführer einer GmbH ist auch bei diesem Status nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes anzusehen und kann deshalb nicht vor dem Arbeitsgericht klagen. Das hatte in diesem Fall auch schon das Bundesarbeitsgericht entschieden, nachdem zunächst das Arbeitsgericht von dem Geschäftsführer angerufen worden war. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich allerdings nicht dazu geäußert, ob wegen der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 2 Kündigungsschutzgesetz für den Geschäftsführer einer Komplementär GmbH schon deshalb immaterieller Kündigungsschutz nicht in Betracht kommt, weil er als Vertreter einer Personengesamtheit nicht dem Kündigungsschutz unterliegt. Der Bundesgerichtshof meint allerdings, dass § 4 Kündigungsschutzgesetz offenbar von einem übereinstimmenden Arbeitsanwendungsbereich des Arbeitsgerichtsgesetzes und des Kündigungsschutzgesetzes ausgeht, so dass immer dann, wenn die Arbeitsgerichte nicht zuständig sind, Kündigungsschutz wohl ausscheidet. Im vorliegenden Fall bedurfte es der Entscheidung dieser Grundsatzfrage aber nicht. Man kann der Entscheidung allerdings entnehmen, dass der BGH, wenn es darauf ankäme, wohl so entscheiden würde.
Im vorliegenden Fall brauchte der BGH das nicht, weil das Anstellungsverhältnis von Anfang an niemals dem Kündigungsschutz unterlegen hat. Der Kläger war als Geschäftsführer einer GmbH eingestellt worden und damit als Organ. Für Organe von Kapitalgesellschaften gelten die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes ebenso wenig wie die Arbeitsgerichte zuständig sind. Der Kläger hatte allerdings argumentiert, dass durch die Umwandlung der GmbH in eine KG sein organschaftliches Anstellungsverhältnis sich nun in ein Anstellungsverhältnis zur Kommanditgesellschaft umgewandelt habe und dass deshalb die Ausnahmevorschrift nicht mehr gelte. Das hat der BGH anders gesehen. Zwar war der Kläger, bis er wiederum zum Geschäftsführer der Komplementär GmbH (allerdings ohne Anstellungsvertrag) berufen wurde, nicht mehr Organ einer Kapitalgesellschaft. Das hat aber an seinem Anstellungsverhältnis nichts geändert. Durch den Rechtsformwechsel des Anstellungsträgers ändern sich die Rechte und Pflichten aus dem Anstellungsverhältnis nicht. Als das Anstellungsverhältnis eingegangen wurde, handelte es sich um ein Anstellungsverhältnis, das nicht dem Kündigungsschutz unterlag. Durch den bloßen Rechtsformwechsel konnte es jetzt nicht plötzlich seine materielle Rechtsnatur so ändern, dass der Kündigungsschutz Anwendung findet.
Anders könnten Fälle zu beurteilen sein, in denen der Arbeitnehmer einer Kommanditgesellschaft später zum Organ berufen wird. Wird er dann wieder abberufen oder verliert er die Organstellung, mag das Arbeitsverhältnis sich mit der Kommanditgesellschaft fortsetzen und der Arbeitnehmer dann auch Kündigungsschutz in Anspruch nehmen können. Diese Gestaltung lag hier aber gerade nicht vor. Der Kläger war niemals schlichter Arbeitnehmer der beklagten GmbH & Co KG.
Der BGH hat in diesem Beschluss auch erneut seine Position bekräftigt, dass in der GmbH & Co. KG für Geschäftsführungsmaßnahmen in der Kommanditgesellschaft allein die persönlich haftende Gesellschafterin, die GmbH zuständig ist. Geht es um die Kündigung eines Geschäftsführers der GmbH, der damit zugleich Geschäftsführer der GmbH & Co. KG ist, sind nicht etwa die Kommanditisten, also die Gesellschafterversammlung und die GmbH & Co. KG, zur Kündigung berufen. Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers mit der Kommanditgesellschaft ist eine normale Geschäftsführungsmaßnahme im Rahmen der Kommanditgesellschaft, die selbstverständlich durch die persönlich haftende Gesellschaft, also die GmbH, vorgenommen werden muss. Deshalb waren im vorliegenden Fall auch für die Kündigung des Anstellungsvertrages allein die Gesellschafterversammlung de...