Längerdauernde Krankheitsvertretung
Ein Arbeitgeber stellt wegen des krankheitsbedingten Ausfalls einer Vollzeitkraft vertretungsweise einen Altersvollrentner ein. Das Arbeitsverhältnis ist von vornherein vom 1.4. bis 15.6. befristet. Der Monatsverdienst beträgt 2.500 EUR. Der Altersvollrentner war in diesem Jahr noch nicht beschäftigt.
Da sich entgegen der ursprünglichen Annahme die arbeitsunfähigkeitsbedingte Abwesenheit der Vollzeitkraft länger hinzieht, entschließt sich der Arbeitgeber am 5.6. im Einvernehmen mit dem Altersvollrentner, das ursprünglich bis zum 15.6. befristete Arbeitsverhältnis bis zum 31.8. zu denselben Konditionen zu verlängern.
Ergebnis: In der Zeit vom 1.4. bis 4.6. liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor. Die Beschäftigung ist von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate begrenzt, es liegen keine Vorbeschäftigungszeiten im laufenden Kalenderjahr vor und die Beschäftigung wird nicht berufsmäßig ausgeübt.
Ab dem 5.6. steht fest, dass die Zeitgrenzen von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen für die Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung überschritten werden. Ab diesem Zeitpunkt liegt kein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis mehr vor. Der Altersvollrentner übt ab diesem Zeitpunkt ein mehr als geringfügiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aus. Der Arbeitgeber muss die entsprechenden Meldungen zur Sozialversicherung vornehmen.