Leitsatz

Kurzzeitige Vermietung einer Eigentumswohnung an wechselnde Feriengäste

 

Normenkette

§§ 13 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 3 WEG; § 1004 BGB

 

Kommentar

  1. Gibt es keine Vereinbarungsregelung zur Dauer einer Wohnungsnutzung in der Gemeinschaftsordnung, ist im Umkehrschluss daraus zu folgern, dass auch eine kurzzeitige Nutzung durch wechselnde Feriengäste zulässig ist. Darüber hinaus ist es zweifelhaft, ob eine kurzzeitige Vermietung an Gäste vor allem in den Sommermonaten wesentlich mehr stört, als eine ganzjährige Wohnungsnutzung. Wenn sich Wohnungseigentümer daran stören, dass sie aufgrund der Vermietung ihnen i.d.R. nicht bekannte Personen im Treppenhaus antreffen, können Sie darauf hinwirken, dass die Hauszugangstüren stets geschlossen sein müssen.
  2. Insoweit handelt es sich um eine private Vermögensverwaltung der Eigentümer. Voraussetzung für die Annahme eines Gewerbebetriebs ist das Vorhandensein einer mit einem gewerblichen Beherbergungsunternehmen vergleichbaren unternehmerischen Organisation. Für eine Wohnnutzung gibt es grundsätzlich keine Mindestaufenthaltsdauer.
Anmerkung

Solange auch kurzfristig von Mietgästen in Wohnungen "gewohnt" wird, handelt es sicht nicht um eine gewerbliche Nutzung "in" einem solchen Wohnungseigentum. Vielfach werden heute auch von Eigentümern im Rahmen privater Vermögensverwaltung insbesondere kleinere Appartements möbliert an Feriengäste, Sozialmieter, Lehrgangsteilnehmer, Konsulatsmitglieder, ausländische Familien (etwa zu medizinischen Untersuchungszwecken usw.) vermietet. Fühlen sich andere Eigentümer durch solche Bewohner und häufige Umzüge gestört, können sicher entsprechende Hausordnungsregelungen mit allgemein verbindlichen Rücksichtnahmepflichten getroffen und beschlossen werden; eine solche Hausordnung gilt dann gleichermaßen für jeden Mieter (und auch Eigennutzer) unabhängig von mietvertraglich bestimmten Nutzungszeiten.

Zu einem anderen Ergebnis mag man vielleicht gelangen, wenn hier in hotelähnlicher Weise Zwischenvermietungen (insbesondere durch eine Zwischenmiet-Servicefirma) etwa mit Pensionsbetrieb, Übergabe von Tisch- und Bettwäsche usw. praktiziert sein sollte (vgl. hierzu etwa KG Berlin, ZMR 2007 S. 803 und AG Hamburg-Blankenese v. 12.8.2009, 539 C 18/09, noch nicht rechtskräftig). Abzustellen ist sicher – wie auch vorliegend durch das LG Karlsruhe – auf den Einzelfall.

In gleichem Sinne entschied jüngst auch das Amtsgericht München mit Urteil v. 9.12.2009, 482 C 549/09 und gleiches Gericht in anderer richterlicher Besetzung mit Urteil v. 26.2.2010, 483 C 1294/09.

Hinzuweisen ist insoweit auch auf neuerliches Urteil des BGH v. 15.1.2010, V ZR 72/09, ETW, Gruppe 2, S. 7455.

 

Link zur Entscheidung

LG Karlsruhe, Beschluss vom 07.04.2009, 11 S 56/08LG Karlsruhe, Beschluss v. 07.04.2009, 11 S 56/08, ZMR 2009 S. 943

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