Das Wichtigste in Kürze:

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Lkw-Maut ist das BFStrMG.
2. Die Mautpflicht wird ausgelöst durch die Nutzung einer mautpflichtigen Strecke mit einem mautpflichtigen Lkw. Gleichrangige Mautschuldner sind in erster Linie Eigentümer, Halter, Disponent und Fahrer.
3. Für die Mauterhebung gilt der Grundsatz der Selbstveranlagung, wobei der Mautschuldner die Wahl zwischen drei Mauterhebungssystemen hat.
4. Die Kontrolle der Mautentrichtung erfolgt durch vier Kontrollsysteme.
 

Rdn 2785

 

Literaturhinweise:

Antweiler/Liebschwager, Die Entwicklung des öffentlichen Verkehrsrechts in den Jahren 2020/2021, NVwZ 2023, 886

Belger, Neues in Sachen Lkw-Maut-Rückerstattung, NZV 2021, 445

Bender/Bister, Rechtsgrundlagen der Mauterhebung und die rechtlichen Konsequenzen bei Mautverstößen, DAR 2006, 361

dies., Die aktuelle Rechtsprechung zum Autobahnmautgesetz, DAR 2008, 193

Boehme-Neßler, Pkw-Maut für EU-Ausländer?, NVwZ 2014, 97

Deutscher, "Lkw-Maut" – Teil I, VRR 2007, 412

ders., "LKW-Maut" – Teil II, VRR 2007, 454

Fuchs/Kirsch, Die Lkw-Maut in der Rechtspraxis – Eine Zwischenbilanz, DÖV 2010, 27

Huppertz, Minisattelzüge, NZV 2013, 529

Lüdemann, Eigentümer als Gebührenschuldner nach dem ABMG, NZV 2004, 381

Meßerschmidt, Rechtsfragen der Parkplatznot des Lkw-Verkehrs auf Bundesautobahnen, NZV 2022, 169

Neumann, Rechtsgrundlagen zur Erhebung der Maut für schwere Lkw auf den Bundesautobahnen, NVwZ 2005, 130

Neumann/Kocken, Rechtsentwicklungen bei der Mauterhebung auf deutschen Bundesautobahnen, NVwZ 2009, 940

Neumann/Müller, Die Einführung einer Lkw-Mautgebühr auf den Bundesautobahnen, NVwZ 2002, 1295

Peres/Lampert, Fortentwicklung des Rechts der Autobahnmaut durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes, NVwZ 2014, 102

Rebler, Neues von der Lkw-Maut, TranspR 2011, 416

ders., Die Lkw-Maut, VD 2011, 335

Sellmann, Die Entwicklung des öffentlichen Verkehrsrechts (regelmäßige Übersicht), zuletzt NVwZ 2011, 724

Stehr, "Mautflucht" und die Folgen – mögliche Maßnahmen im Straßenverkehr, NVwZ 2006, 645

s. auch die Hinw. bei → Lkw-Maut, Ordnungswidrigkeiten, Rdn 2815.

 

Rdn 2786

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Lkw-Maut war vom 1.1.2005 bis 18.7.2011 das ABMG v. 5.4.2002. Grund für die verzögerte Einführung der Maut waren technische Schwierigkeiten der mit Aufbau und Betrieb des Mautsystems beauftragten Betreiberfirma Toll Collect. Das ABMG wurde aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen“ v. 12.7.2011; zuletzt geändert durch das Gesetz v. 23.11.2023, BGBl I, Nr. 315) mit Wirkung zum 19.7.2011 abgelöst durch das BFStrMG. Die Umbenennung des in weiten Teilen unveränderten Gesetzes war durch die Ausdehnung der Mautpflicht auf Bundesstraßen notwendig geworden.

 

☆ Hier nicht behandelt wird die vom EuGH (Urt. v. 18.6.2019 – C-591/17, NJW 2019, 2369) als europarechtswidrig beurteilte Pkw-Maut .nicht behandelt wird die vom EuGH (Urt. v. 18.6.2019 – C-591/17, NJW 2019, 2369) als europarechtswidrig beurteilte Pkw-Maut.

 

Rdn 2787

Ziel des Gesetzes zur Erhebung der Lkw-Maut war die Einführung der Benutzerfinanzierung von Verkehrswegen (vgl. § 11 BFStrMG), wobei gerade bei schweren Nutzfahrzeugen die hierdurch hervorgerufenen Wegekosten umgelegt werden sollten (Neumann NVwZ 2005, 130; zur Mautstatistik 2021 s.https://www.balm.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Statistik/Lkw-Maut/Jahrestab_20_21.html). Mittel hierzu ist die Erhebung einer Maut als öffentlich-rechtlicher Benutzungsgebühr. Hintergrund war die Wegekostenrichtlinie 1999/62/EG der Europäischen Gemeinschaft v. 17.6.1999 (ABl EG L187, S. 42), aktuell die Richtlinie 2011/76/EU (ABl L 269 vom 14.10.2011, S. 1).

 

Rdn 2788

Dem Mautergebungssystem liegen zwei Rechtsverhältnisse zugrunde:

Das öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis zwischen dem Bund und dem Mautschuldner und
das auf die Organisation der Mautzahlung beschränkte privatrechtliche Rechtsverhältnis zwischen dem Betreiberunternehmen (zurzeit Toll Collect) und dem Mautschuldner (BVerwG DAR 2011, 156 = NVwZ 2011, 41; BGH NZV 2014, 171; Sellmann NVwZ 2011, 727; zum Rechtsweg Rdn 2811).
 

Rdn 2789

2.a) § 10 BFStrMG enthält fünf Bußgeldtatbestände (→ Lkw-Maut, Ordnungswidrigkeiten, Rdn 2815). Diese bauen auf den hier erörterten Grundlagen der Mautpflicht auf.

 

Rdn 2790

b) Mautpflichtige Straßen sind die BAB (§ 1 Abs. 1 S. 1 BFStrMG). Dies sind gem. § 1 Abs. 3 BFernStrG Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kfz bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Hierzu gehören auch Stadtautobahnen sowie Tank- und Rastanlagen an Autobahnen (Bender/Bister DAR 2006, 361).

 

☆ Die ursprüngliche Beschränkung auf Autobahnen hatte erwartungsgemäß zu einem Ausweichen des Schwerverkehrs auf die zunächst nicht mautpflichtigen Bundesstraßen sowie Landstraßen geführt (zu dieser Mautflucht und möglichen Gegenmaßnahmen in der Form von Durchfahrverboten nach § 45 A...

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