12.1 Rechtsgrundlage
Rz. 86
- Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz, BfG ST) v. 4.3.1998, zuletzt geändert durch Gesetz v. 18.11.2005
- Verordnung zur Durchführung des Bildungsfreistellungsgesetzes (Bildungsfreistellungsverordnung) v. 24.6.1998
12.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis (§ 1 BfG ST)
Rz. 87
Einen Anspruch auf Bildungsurlaub haben
- Arbeitnehmer,
- Auszubildende,
- die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,
deren Arbeitsstätte im Land Sachsen-Anhalt liegt oder deren Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber ihren bzw. seinen Betriebssitz im Land Sachsen-Anhalt hat. Für Arbeitslose gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend.
12.3 Wartezeit (§ 2 Abs. 4 BfG ST)
Rz. 88
Der Anspruch wird nach 6-monatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses erworben.
12.4 Anerkannte Themen und Mindestumfang der Weiterbildung (§ 8 BfG ST)
Rz. 89
Ein Anspruch auf Freistellung besteht nur für Bildungsveranstaltungen, die thematisch einer berufsspezifischen Weiterbildung dienen. Die Freistellung wird nach § 2 Abs. 2 BfG ST nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen gewährt, die i. d. R. mehrtägig oder als Tagesveranstaltungen im Rahmen einer Veranstaltungsreihe stattfinden.
12.5 Dauer (§ 2 BfG ST)
Rz. 90
Der Anspruch auf Freistellung beläuft sich bei einer 5-Tage-Woche auf 5 Arbeitstage im Kalenderjahr, wobei der Anspruch von 2 Kalenderjahren zusammengefasst werden kann. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht sich oder verringert sich der Anspruch entsprechend.
12.6 Übertragbarkeit (§ 2 Abs. 6 BfG ST)
Rz. 91
Ein nicht ausgeschöpfter Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung des vorangegangenen Kalenderjahres kann noch im laufenden Kalenderjahr geltend gemacht werden.
12.7 Anrechnung (§ 2 Abs. 5, § 3 BfG ST)
Rz. 92
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des 2-Jahres-Zeitraums wird eine bereits erfolgte Freistellung auf den Anspruch gegenüber dem neuen Arbeitgeber angerechnet. Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen Vereinbarungen, betrieblichen Vereinbarungen, Dienstvereinbarungen und Einzelverträgen beruhen, können auf den Freistellungsanspruch nach dem Bildungsfreistellungsgesetz nur dann angerechnet werden, wenn sie den Arbeitnehmern uneingeschränkt die Erreichung des Gesetzeszweckes ermöglichen und wenn in den betreffenden Gesetzen, Vereinbarungen oder Verträgen die Anrechenbarkeit ausdrücklich vorgesehen ist.
12.8 Verfahren (§ 4 BfG ST)
Rz. 93
Der Freistellungsanspruch zum Zwecke der Weiterbildung muss beim Arbeitgeber so früh wie möglich, i. d. R. mindestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung, schriftlich geltend gemacht werden. Dabei ist der Nachweis über die Anerkennung der Veranstaltung, der Informationen über Inhalt, Zeitraum und durchführende Einrichtung einschließt, beizufügen. Die Freistellung kann vom Arbeitgeber nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder genehmigte Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Die Ablehnung ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, i. d. R. 3 Wochen, aber mindestens 3 Arbeitstage vor Beginn der Bildungsveranstaltung, unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann die Bildungsfreistellung auch ablehnen, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsfreistellungen nach dem Bildungsfreistellungsgesetz in Anspruch genommen worden sind, die Zahl der am 30.4. des laufenden Jahres Beschäftigten erreicht hat. Arbeitgeber in Kleinstbetrieben mit unter 5 Beschäftigten brauchen keine Bildungsfreistellung nach dem Bildungsfreistellungsgesetz im laufenden Jahr zu gewähren.
12.9 Sonstiges
Rz. 94
Die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung wird vom Arbeitgeber ohne Minderung des Arbeitsentgelts gewährt. Für die Bemessung des Arbeitsentgelts gelten die tarifvertraglichen oder gesetzlichen Regelungen für den Erholungsurlaub entsprechend. Das Verfahren zur Anerkennung von Bildungsveranstaltungen ist in § 8 BfG ST geregelt.
Online-Veranstaltungen werden durch das Gesetz nicht untersagt und sind daher bei Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen möglich.