7.1 Rechtsgrundlage
Rz. 41
Gesetz zur Freistellung für Weiterbildungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Bildungsfreistellungsgesetz – BfG M-V) vom 13.12.2013, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020
7.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis (§ 2 BfG M-V)
Rz. 42
Einen Anspruch auf Bildungsurlaub haben nach § 2 BfG M-V
- Beschäftigte,
- die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte,
deren Arbeits- oder Dienstverhältnisses ihren Schwerpunkt in Mecklenburg-Vorpommern haben.
7.3 Wartezeit (§ 6 BfG M-V)
Rz. 43
Der Anspruch kann erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht werden, allerdings muss der Anspruch nicht erneut erworben werden, wenn sich ein Arbeitsverhältnis unmittelbar an ein Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber anschließt.
7.4 Anerkannte Themen der Weiterbildung
Rz. 44
Nach § 9 Abs. 1 BfG M-V kann Bildungsurlaub für die politische und die berufliche Weiterbildung sowie die Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten beansprucht werden. Für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten ist nur die Freistellung für Veranstaltungen, die der politischen Weiterbildung und der Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten dienen, möglich.
7.5 Dauer (§ 5 BfG M-V)
Rz. 45
Der Anspruch auf Freistellung besteht für 10 Arbeitstage innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Dieser Zeitraum beginnt jeweils mit dem 1. Januar eines ungeraden Kalenderjahres. Wird das Arbeitsverhältnis in einem geraden Kalenderjahr begründet, beläuft sich der Anspruch auf Bildungsfreistellung in diesem Kalenderjahr auf 5 Arbeitstage.
Wird regelmäßig an weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, so verringert sich der Anspruch entsprechend.
Für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beträgt der Freistellungsanspruch 5 Arbeitstage während der gesamten Berufsausbildung.
7.6 Übertragbarkeit
Rz. 46
Das Gesetz sieht die Möglichkeit der Übertragung der nicht in Anspruch genommenen Bildungsurlaubszeiten nicht vor.
7.7 Anrechnung (§ 6 BfG M-V)
Rz. 47
Im Falle des Arbeitsplatzwechsels muss sich der Arbeitnehmer die in demselben Kalenderjahr von einem anderen Arbeitgeber gewährte Freistellung anrechnen lassen. Sonstige Freistellungen zum Zwecke der Weiterbildung, die auf anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, tariflichen Regelungen, betrieblichen Vereinbarungen sowie sonstigen vertraglichen Vereinbarungen beruhen, werden auf den Anspruch angerechnet, wenn sie für Veranstaltungen i. S. d. BfG M-V gewährt werden. Außerdem ist eine Anrechnung von Weiterbildungsveranstaltungen, die vom Arbeitgeber organisiert werden, möglich, soweit sie nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen vorgeschrieben sind.
7.8 Verfahren (§§ 15, 4 BfG M-V)
Rz. 48
Der Arbeitnehmer hat die Inanspruchnahme und den Zeitpunkt des Bildungsurlaubs der Beschäftigungsstelle so früh wie möglich, i. d. R. jedoch mindestens 8 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme mitzuteilen. Er muss einen Nachweis über die Anerkennung der Veranstaltung und eine Information über Inhalt, Zeitraum und durchführende Einrichtung beifügen. Die Beschäftigungsstelle kann den Bildungsurlaub nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen (§ 4 Abs. 1 BfG M-V). Außerdem kann eine Bildungsfreistellung abgelehnt werden, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage der im laufenden Kalenderjahr für Zwecke der Freistellung nach dem BfG M-V in Anspruch genommen worden sind, das 2,5-Fache bzw. in Behörden/Unternehmen mit i. d. R. nicht mehr als 20 Beschäftigten das 1,5-Fache der Zahl der Beschäftigten erreicht hat. In diesem Fall ist die Gesamtzahl der gewährten Arbeitstage für das laufende Jahr der beschäftigten Person nachzuweisen (§ 4 Abs. 2 BfG M-V). Die Ablehnung ist so frühzeitig wie möglich, spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 BfG M-V). In dringenden Fällen kann die Beschäftigungsstelle ihre Zustimmung zu einer bereits genehmigten Bildungsfreistellung zurücknehmen, wenn nicht vorhersehbare betriebliche Gründe (z. B. Krankheit anderer Beschäftigter) eingetreten sind, deren Vorliegen eine Ablehnung ermöglicht hätte (§ 4 Abs. 3 BfG M-V).
7.9 Sonstiges
Rz. 49
Nach § 7 Abs. 1 BfG M-V ist die Vergütung für die Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen ohne Minderung fortzuzahlen. Eine Abgeltung des Bildungsurlaubs findet nicht statt. Das Gesetz regelt in den §§ 9 ff. BfG M-V die Anerkennung von Bildungsmaßnahmen. Nach § 16 BfG M-V erhält die Beschäftigungsstelle auf Antrag 110 EUR pro Freistellungstag für Veranstaltungen der politischen Weiterbildung und zur Wahrnehmung eines Ehrenamts sowie 55 EUR pro Freistellungstag für Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung.
Der Anspruch auf Erstattung besteht bis zu 5 Tage pro Kalenderjahr pro Beschäftigtem.
Der Anspruch muss innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Wochen nach Beendigung der Maßnahme schriftlich geltend gemacht werden.