8.1 Rechtsgrundlage
Rz. 50
8.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis (§ 2 Abs. 2 NBildUG)
Rz. 51
Einen Anspruch auf Bildungsurlaub haben
- Arbeitnehmer,
- die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte,
- die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen,
- andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,
- Beschäftigte i. S. v. § 40 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes, die in Werkstätten für Behinderte tätig sind.
8.3 Wartezeit (§ 2 Abs. 3 NBildUG)
Rz. 52
Der Anspruch kann erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht werden.
8.4 Anerkannte Themen der Weiterbildung
Rz. 53
Der Anspruch besteht für die Teilnahme an allgemeinen, politischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie Maßnahmen der Aus- und Fortbildung im Ehrenamt oder Nebenberuf.
8.5 Dauer (§ 2 Abs. 4 NBildUG)
Rz. 54
Bei einer 5-Tage-Woche besteht ein Anspruch auf Freistellung an 5 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres. Arbeitet der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin regelmäßig an mehr oder an weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche, so ändert sich der Anspruch auf Bildungsurlaub entsprechend.
8.6 Übertragbarkeit (§ 2 Abs. 6 NBildUG)
Rz. 55
Hat ein Anspruchsberechtigter seinen Bildungsurlaubsanspruch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, so kann er ihn noch im laufenden Kalenderjahr geltend machen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers können im laufenden Kalenderjahr auch die nicht ausgeschöpften Bildungsurlaubsansprüche der beiden Kalenderjahre unmittelbar vor dem vorangegangenen Kalenderjahr geltend gemacht werden, wenn dies gemeinsam mit den Bildungsurlaubsansprüchen des laufenden und des vorangegangenen Kalenderjahres für eine zusammenhängende Bildungsveranstaltung erfolgt.
8.7 Anrechnung (§ 2 Abs. 1, 5 NBildUG)
Rz. 56
Bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses wird auf den Anspruch der Bildungsurlaub angerechnet, der schon vorher in dem betreffenden Kalenderjahr gewährt wurde. Wenn ein Freistellungsanspruch nach einer anderen Rechtsnorm besteht, geht dieser dem Bildungsurlaub nach dem NBildUG vor. Der Bildungsurlaub verfällt aber nicht, sondern kann für eine andere Weiterbildung geltend gemacht werden.
8.8 Verfahren (§ 8 NBildUG)
Rz. 57
Der Arbeitnehmer hat die Inanspruchnahme und den Zeitpunkt des Bildungsurlaubs dem Arbeitgeber schriftlich mindestens 4 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann den Bildungsurlaub nach § 8 Abs. 2 Satz 1 NBildUG nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche Belange entgegenstehen. Erholungswünsche anderer Beschäftigter, denen unter sozialen Gesichtspunkten eine Verlegung des Erholungsurlaubs nicht zuzumuten ist, sind vorrangig zu berücksichtigen. Ist eine Auswahlentscheidung zu treffen, so haben die Beschäftigten Vorrang, die den Bildungsurlaub in geringerem Umfang in Anspruch genommen haben. Außerdem kann der Arbeitgeber eine Bildungsfreistellung nach § 3 NBildUG ablehnen, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage der im laufenden Kalenderjahr für Zwecke des Bildungsurlaubs in Anspruch genommen worden sind das 2,5-Fache der Zahl der am Stichtag 30.4. des Jahres anspruchsberechtigten Beschäftigten erreicht hat. Die rechtzeitig mitgeteilte Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung gilt als genehmigt, wenn der Arbeitgeber diese nicht spätestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich ablehnt (§ 8 Abs. 4 NBildUG). Ist der Bildungsurlaub für das vorangegangene Kalenderjahr versagt worden, so können dem Anspruch auf Bildungsurlaub im laufenden Jahr zwingende betriebliche Belange nicht entgegengehalten werden (§ 8 Abs. 5 NBildUG). Den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten kann die Gewährung von Bildungsurlaub für den mitgeteilten Zeitraum nur abgelehnt werden, wenn besondere betriebliche oder dienstliche Ausbildungsmaßnahmen entgegenstehen (§ 8 Abs. 3 NBildUG).
8.9 Sonstiges
Rz. 58
Nach § 5 Abs. 1 NBildUG ist die Vergütung für die Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen ohne Minderung fortzuzahlen, die Höhe wird entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Lohnfortzahlung an Feiertagen vom 2.8.1951, geändert durch Art. 20 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18.12.1975, berechnet. Das Gesetz regelt in den §§ 10 ff. NBildUG die Anerkennung von Bildungsmaßnahmen.