In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall haben die beklagten Mieter auch in den Ruhezeiten durch laute Streitereien, Geschrei und Gebrüll sowie Türenknallen und Kinderlärm ihre vertraglichen Pflichten, nämlich Rücksichtnahme auf andere Mieter, schuldhaft nicht unerheblich verletzt. Dabei betonte das Gericht, dass Kinderlärm auch in Ruhezeiten (d. h. nach 22 Uhr) zwar nicht ganz ausgeschlossen werden kann und von Kindern ausgehender Lärm nach den Bestimmungen des § 22 Abs. 1a BImSchG grundsätzlich auch privilegiert ist. Allerdings hat diese erhöhte Toleranz bei Kinderlärm auch ihre Grenzen.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind diese Grenzen im Einzelfall zu bestimmen unter Berücksichtigung u. a. von Art, Qualität, Dauer und Zeit des verursachten Lärms, des Alters und des Gesundheitszustands der Kinder sowie der Vermeidbarkeit des Lärms z. B. durch objektiv gebotene erzieherische Einwirkungen oder durch zumutbare und ggf. gebotene bauliche Maßnahmen (so BGH, Beschluss v. 22.8.2017, VIII ZR 226/16). Hinzu kommt vorliegend die gegenüber der Zeugin, die wegen des ständigen Lärms aus der Nachbarwohnung ausgezogen ist, ausgesprochenen Beleidigungen sowie das aggressive und unsittliche Verhalten der beklagten Mieter u. a. durch Spucken in den Hausflur. Nachdem die beklagten Mieter auch nach insgesamt 3 Abmahnungen durch den Vermieter ihr Verhalten nicht änderten, war die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Die Beklagten wurden zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt.

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