Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung gilt für motorbetriebene Rasenmäher einschließlich Gras- und Rasentrimmer sowie Gras- und Rasenkantenschneider, für Kettensägen, Heckenscheren, Vertikutierer, Häcksler, Laubbläser und Laubsammler. Damit sind praktisch alle lautstarken Gartengeräte erfasst, die zum Einsatz kommen.
Im Einzelnen gilt die Verordnung für folgende Gartengeräte:
Freischneider
Tragbare handgeführte Geräte mit Verbrennungsmotor und einem rotierenden Schneidwerkzeug aus Metall oder Kunststoff zum Schneiden von Gräsern, Gesträuch, Büschen oder ähnlichen Pflanzen. Die Geräte schneiden in einer etwa parallel zum Boden verlaufenden Ebene.
Grastrimmer/Graskantenschneider
Tragbare handgeführte Geräte mit Verbrennungsmotor und nicht metallischen biegsamen rotierenden Schneidwerkzeugen (Schnur/Schnüren, Faden/Fäden oder Ähnlichem) zum Schneiden von Gesträuch, Gras oder ähnlichem weichen Bewuchs. Bei Grastrimmern arbeiten die Schneidwerkzeuge in etwa parallel zum Boden, bei Graskantenschneidern in einer in etwa senkrecht zum Boden stehenden Ebene.
Heckenscheren
Handgeführte Geräte mit integriertem elektrischen Antrieb, die von einer Person zum Schneiden von Hecken und Büschen verwendet werden und mit einer oder mehreren linear angeordneten Schneiden, die sich hin- und herbewegen, arbeiten.
Laubbläser
Motorbetriebene Maschinen zum Entfernen von Laub und anderem Material von Rasenflächen, Pfaden, Wegen oder Straßen durch einen Hochgeschwindigkeitsluftstrom. Sie können tragbar oder nicht tragbar, aber beweglich sein.
Laubsauger
Motorbetriebene Maschinen zum Sammeln von Laub und anderem Haufwerk mit Hilfe eines Sauggeräts, das mit Unterdruck arbeitet, sowie mit einer Saugdüse und einem Sammelbehälter. Sie können tragbar oder nicht tragbar, aber beweglich sein.
- ohne/mit Räder/n, deren rotierende Teile als Hackwerkzeuge dienen und gleichzeitig die Geräte vorwärts bewegen (Motorhacken);
- die sich auf einem oder mehreren Rädern fortbewegen, die direkt vom Motor angetrieben werden und mit Hackwerkzeugen ausgestattet sind (Motorhacke mit Treibrad).
Rasenmäher
Geführte oder fahrergesteuerte Grasschneidegeräte bzw. Maschinen mit einem oder mehreren Anbaugeräten zum Grasschneiden. Die Schneidefläche verläuft in etwa parallel zum Boden. Die Maschinen orientieren sich zur Bestimmung der Schnitthöhe mit Hilfe von Rädern, Luftkissen oder Gleitschienen am Boden. Der Antrieb erfolgt mittels eines Elektro- oder Verbrennungsmotors. Schneidwerkzeuge sind entweder feste Schneideelemente oder nicht metallische Fäden bzw. frei rotierende nicht metallische Schneiden. Unter die Begriffsbestimmung fallen auch geführte oder fahrergesteuerte Grasschneidegeräte bzw. Maschinen mit einem oder mehreren Anbaugeräten zum Grasschneiden, bei denen die Schneideelemente um eine horizontale Achse rotieren (Spindelmäher).
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider
Geführte oder handgehaltene Grasschneidemaschinen mit Elektromotor und Schneideelementen aus nicht metallischen Fäden bzw. frei rotierenden nicht metallischen Schneiden zum Schneiden von Gras oder ähnlichem weichen Bewuchs. Die Schneidefläche verläuft in etwa parallel zum Boden (Rasentrimmer) bzw. in einer etwa senkrecht zum Boden liegenden Ebene (Rasenkantenschneider).
Schredder (sog. Häcksler)
Im Stand betriebene Maschinen mit Elektro- oder Verbrennungsmotor mit einem oder mehreren Schneidaggregaten zur Zerkleinerung von organischem Material. In der Regel besitzen die Maschinen eine Ladeöffnung, durch die das Material (unter Umständen mit einer Hilfsvorrichtung) zugeführt wird, ein Aggregat zum Zerkleinern des Materials (durch Schneiden, Hacken, Zermahlen oder andere Verfahren) und einen Auswurfsschacht, durch den das zerkleinerte Material ausgeworfen wird.
Räumlicher Geltungsbereich
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung gilt in räumlicher Hinsicht nicht generell, sondern nur für bestimmte schutzwürdige Gebiete. Dies sind
- reine, allgemeine und besondere Wohngebiete,
- Kleinsiedlungsgebiete,
- Sondergebiete, die der Erholung dienen,
- Kur- und Klinikgebiete,
- Gebiete für die Fremdenbeherbergung sowie
- das Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten.
In Dorfgebieten, Mischgebieten, Kerngebieten, Gewerbegebieten, Industriegebieten und sonstigen Sondergebieten findet die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung keine Anwendung. Hier ist es Aufgabe der Gemeinden und Städte, Lärmschutzverordnungen bzw. -satzungen zu erlassen.
Die jeweilige Gebietskategorie...