Das Veranstalten gewerblicher und privater Flohmärkte (Trödelmärkte) an Sonn- und Feiertagen verstößt gegen das Arbeitsverbot der landesrechtlichen Sonn- und Feiertagsgesetze und stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar (vgl. hierzu Kap. 1.4).[1]

Ausnahmen von den Arbeitsverboten der Feiertagsgesetze kommen im Allgemeinen nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass ein dringendes Bedürfnis besteht, also gewichtige öffentliche und private Interessen ein Abweichen vom Feiertagsschutz rechtfertigen. Flohmärkte an Sonn- und Feiertagen erfüllen im Allgemeinen nach der Rechtsprechung diese Voraussetzung nicht.

Wenn Sie sich als Nachbar durch einen sonn- oder feiertäglichen Flohmarkt gestört fühlen, können Sie Anzeige bei der Polizei erstatten.

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