Entscheidungsstichwort (Thema)

Weiterbeschäftigungstitel im Zwangsvollstreckungsverfahren. Zwangsmittel. Erledigung der Hauptsache

 

Leitsatz (redaktionell)

In der Zwangsvollstreckung aus einem Weiterbeschäftigungstitel bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag ist die Festsetzung von Zwangsmitteln bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des Weiterbeschäftigungstitels möglich.

 

Normenkette

ZPO §§ 888, 705, 713; BetrVG § 102 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Aktenzeichen 31 Ca 3237/06)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Durch Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13.06.2006 wurde u.a. die (zweite) Kündigung der Beklagten vom 24.06.2004 für unwirksam erklärt und die Beklagte verurteilt, den Kläger zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen als Maschinenführer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag weiterzubeschäftigen. Die von der Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde mit Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 01.02.2007 (Az.: 21 Sa 73/06), welches den Parteien am 04.06.2007 zugestellt wurde, zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Mit Schreiben vom 05.03.2007 verzichtete die Beklagte gegenüber dem Kläger und gegenüber dem Berufungsgericht auf die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht. Ebenfalls mit Schreiben vom 05.03.2007 nahm die Beklagte die Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart zurück, in welchem die von ihr gegen den erwähnten Weiterbeschäftigungstitel angestrengte Vollstreckungsgegenklage abgewiesen worden war. Zwischen den Parteien sind vor den Gerichten für Arbeitssachen noch weitere Kündigungsschutzverfahren anhängig (3. und 4. Kündigung der Beklagten). Eine tatsächliche Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb der Beklagten erfolgte seit der Weiterbeschäftigungsverurteilung vom 13.06.2006 trotz Aufforderung des Klägers nicht. Dem Kläger wurde auf seinen Antrag hin am 27.07.2006 eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom 13.06.2006 erteilt. Das Urteil wurde der Beklagten am 28.06.2006 von Amts wegen zugestellt; am 05.08.2006 erfolgte eine weitere Zustellung von Anwalt zu Anwalt gemäß § 195 ZPO.

Am 10.08.2006 beantragte der Kläger den Weiterbeschäftigungstitel durch Festsetzung eines Zwangsgeldes zu vollstrecken. Mit Beschluss vom 04.10.2006 wurde gegen die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 EUR festgesetzt. Die gegen diesen Beschluss von der Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde wurde vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zurückgewiesen. Nachdem die Beklagte das festgesetzte Zwangsgeld bezahlte ohne den Kläger in der Folgezeit weiterzubeschäftigen, beantragte dieser am 06.11.2006 erneut gemäß § 888 ZPO ein Zwangsgeld festzusetzen. Diesen Antrag nahm der Kläger am 01.12.2006 wieder zurück. Schließlich stellte der Kläger am 02.02.2007 einen weiteren Antrag gemäß § 888 ZPO auf Festsetzung eines in das Ermessen des Gerichtes gestellten Zwangsgeldes, das jedoch einen Betrag von 20.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, ersatzweise Anordnung von Zwangshaft gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten.

Mit Beschluss vom 28.03.2007 setzte das Arbeitsgericht ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 EUR fest, ersatzweise für je 2.000,00 EUR einen Tag Zwangshaft gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten. Der angefochtene Beschluss begründet die Festsetzung des Zwangsmittels damit, dass es im Zeitpunkt der Entscheidung (noch) am Eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils fehle. Insoweit wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses unter II. verwiesen.

Gegen diesen der Beklagten am 03.04.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 10.04.2007 eingelegte und begründete sofortige Beschwerde der Beklagten. In der sofortigen Beschwerde verweist die Beklagte zunächst darauf, dass sie am 04.04.2007 zur Abwendung der angedrohten weiteren Zwangsmittel und unter dem Vorbehalt der Rückforderung das festgesetzte Zwangsgeld an die Landesoberkasse Stuttgart überwiesen habe. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihre Rechtsansicht, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 01.02.2007 mit der Erklärung des Verzichts auf den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde am 05.03.2007 rechtskräftig geworden sei. Nach Rechtskraft dieses Urteils komme eine Zwangsvollstreckung des Weiterbeschäftigungstitels deshalb nicht mehr in Betracht. Der Antrag des Klägers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes hätte deshalb nach dem 05.03.2007 zurückgewiesen werden müssen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21.08.2007 das vorliegende Zwangsvollstreckungsverfahren für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass keine Erledigung des Zwangsvollstrecku...

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