Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrentenanpassung. Berechnungsdurchgriff auf Konzernobergesellschaft. Neues Haftungssystem
Leitsatz (redaktionell)
Voraussetzung für eine Durchgriffshaftung und für eine interne Haftung der Konzernobergesellschaft ist ein missbräuchlicher Eingriff in das Vermögen des Arbeitgebers, der eine Anpassung der Betriebsrenten verhindert.
Normenkette
BetrAVG § 16
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 25.06.2009; Aktenzeichen 10 Ca 2074/08) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Ludwigsburg – vom 25.06.2009 – AZ: 10 Ca 2074/08 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers anzupassen.
Der Kläger war vom 03.01.1965 bis zum 31.12.1998 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, zunächst der Firma L., ab Anfang der 90-er Jahre der Firma L. als Betriebs- und Sicherheitsingenieur beschäftigt. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der Firma L.. Deren alleinige Gesellschafter waren die Firma L. als persönlich haftende Gesellschafterin und die L. als Kommanditistin (vgl. Blatt 95 und 96 der erstinstanzlichen Akte). Die Firma L. gehörte seit der zweiten Hälfte der 90-er Jahre dem F.-Konzern an, ebenso wie die Beklagte.
Die Firma L. erteilte dem Kläger eine Zusage für eine betriebliche Altersvorsorge. Ab Eintritt des Klägers in den Ruhestand am 01.01.1999 erhielt dieser eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 819,– brutto.
Die Firma L. stellte zum 31.12.1999 ihre Geschäftstätigkeit ein. Sämtliche Mitarbeiter (ca. 30 Arbeitnehmer) schieden spätestens Anfang 2000 aus. Einkünfte aus werbender Geschäftstätigkeit wurden nicht mehr erzielt. Zum 04.10.2005 wurde die persönlich haftende Gesellschafterin der L., die L. mit der Beklagten verschmolzen und ist danach ohne Liquidation erloschen. Das Gesellschaftsvermögen der L. ist mit allen Aktiva und Passiva auf die Beklagte übergegangen (hinsichtlich der Kopie der entsprechenden Eintragung beim Amtsgericht B. wird auf Blatt 94 der erstinstanzlichen Akte verwiesen). Alleinige Gesellschafterin der beklagten Partei ist die L.. Seit 01.01.2005 besteht ein Gewinnabführungsvertrag der Beklagten mit der L. (Blatt 121ff. der erstinstanzlichen Akte).
Die Beklagte erzielt keine Gewinne und Vermögenssteigerungen, welche eine Erhöhung der Betriebsrente rechtfertigten.
Mit Schreiben vom 29.11.2007 machte der Kläger gegenüber der L. eine Anpassung seiner Betriebsrente geltend (Blatt 9 der erstinstanzlichen Akte). Diese lehnte mit Schreiben vom 10.03.2008 ab.
Der Kläger ist der Meinung,
bei der Übernahme der L. durch die Beklagte habe es sich bei der L. um ein blühendes Unternehmen gehandelt. Trotz hoher Gewinne seien die Geschäfte eingestellt worden. Die gewinnbringendsten und vermögendsten Geschäftsbereiche der L. seien unter der Geschäftsführung der L. an andere Tochtergesellschaften der L. verkauft und übertragen worden.
Bei der L. handle es sich um ein prosperierendes Unternehmen, das in der Lage sei, eine Anpassung der betrieblichen Altersversorgung durchzuführen.
Die Voraussetzungen eines Berechnungsdurchgriffs lägen vor. Ein Vertrauenstatbestand sei geschaffen worden, da bis zur Übernahme der L. durch die L. ohne weiteres davon ausgegangen werden konnte, dass die L. weiter existiere und weiter ihre Verpflichtungen erfüllen würde. Es habe sich auch eine konzerntypische Gefahr verwirklicht, da das herrschende Unternehmen die Leitungsmacht über die L. in einer Weise ausgeübt habe, die keinerlei Rücksicht auf die Belange des übernommenen Unternehmens genommen habe. Aufgrund des dargelegten Sachverhalts bestehe ein Beweis des ersten Anscheins hierfür.
Der Kläger hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger zur Zeit monatlich gezahlte Betriebsrente in Höhe von EUR 819,– brutto ab dem 01.12.2007 angemessen zu erhöhen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Bei der Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei nicht auf die L. abzustellen. Diese habe auch bis zur Einstellung der Geschäftstätigkeit keine Gewinne, sondern Verluste erzielt, wie sich aus den Gesellschafterbeschlüssen Blatt 95 und 96 der erstinstanzlichen Akte ergebe. Diese wirtschaftliche Lage habe sich nicht verbessert bis zur Verschmelzung im Jahre 2005. Ein Anspruch gegenüber der Beklagten, welche ab 04.10.2005 in Folge der Verschmelzung in die Rechte und Pflichten der Firma L. eingetreten sei, bestehe nicht. Auf die wirtschaftliche Lage der L. komme es nicht an, da weder ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei noch ein Berechnungsdurchgriff gerechtfertigt sei. Es fehle hierzu an der Voraussetzung, dass sich – neben dem Bestehen eines Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrages – konzerntypische Gefahren zusätzlich verwirklichten. Der Kläger habe hierzu konkrete Tatsachen nicht vorgetragen.
Das Arbe...