Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Beschluss vom 27.01.1993; Aktenzeichen 12 BV 8792) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Ludwigsburg – vom 27.1.1993 – 12 BV 8/92 – abgeändert:
Es wird festgestellt, daß der von der Einigungsstelle am 14.5.1992 beschlossene Sozialplan unwirksam ist.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
A.
Die Beteiligten streiten aufgrund des am 25.03.1992 eingeleiteten Beschlußverfahrens zuletzt um die Frage, ob der von der Einigungsstelle am 14.05.1992 beschlossene Sozialplan (ABl. 56, 57) gemäß § 112 a Abs. 2 S. 1 BetrVG rechtsunwirksam ist.
Antragsteller/Beteiligter Ziffer 1 ist der Konkursverwalter über das Vermögen der am 03.02.1989 ins Handelsregister (ABl. 4) eingetragenen Firma … mit Sitz in … Antragsgegener/Beteiligter Ziffer 2 der im Betrieb der Gemeinschuldnerin gebildete Betriebsrat.
Die Gemeinschuldnerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 03.01.1989 von … mit einem Stammkapital von DM 50.000,00 gegründet. Zu ihren Geschäftsführern wurden in dem Gesellschaftsmann … bestimmt. … war damals Geschäftsführer der in … ansässigen Firmen … und … Alleingesellschafter und zusammen mit … Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgerichts … (ABl. 70, 71) eingetragenen Firma … Letztere war ihrerseits alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der im Handelsregister des Amtsgerichts, … eingetragenen Firma … deren alleiniger Kommanditist wiederum … war. Eine unternehmerische Betätigung der Firma … außerhalb der vorgenannten KG zur Zeit der Gründung der Gemeinschuldnerin ist den Beteiligten nicht bekannt.
Durch weiteren notariell beurkundeten Vertrag vom 03.01.1989 (ABl. 25–37), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, veräußerte und vermietete die Spedition … die ihren Betriebsteil „Güterfernverkehr” mit den dazugehörenden Lastkraftwagen und Konzessionen bereits an die Firma … veräußert hatte, einen weiteren wesentlichen Teil ihres Betriebsvermögens an die Gemeinschuldnerin, und zwar so, daß diese in der Lage war, die Geschäfte der KG sowohl in deren Hauptniederlassung … als auch in deren Niederlassungen … … und … weiterzuführen. Alsdann erwarb durch nämlichen Vertrag vom 03.01.1989 die … von … dessen Geschäftsanteile an der Gemeinschuldnerin und verbürgte sich für die Entrichtung des Kaufpreises durch die Gemeinschuldnerin an die Spedition … dieser gegenüber – auch – selbstschuldnerisch. Schließlich verpflichtete … sich und die Spedition … der Gemeinschuldnerin bis zum 31.12.1993 keine Konkurrenz zu machen. Die Kosten des Vertrags vom 03.01.1989 und seiner Durchführung übernahm die …
Nachdem die … Gruppe aufgrund von Verbindlichkeiten von zuletzt DM 15 Mio., für die die Gemeinschuldnerin die Mithaftung übernommen hatte, am 10.05.1990 Vergleichsantrag gestellt hatte, beantragte die Gemeinschuldnerin am 25.07.1990 die Eröffnung des Konkursverfahrens. Sie stellte ihren Speditionsbetrieb, in dem damals etwa 30 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt waren, ein und vereinbarte mit dem Betriebsrat unter dem 31.07.1990 unter der Überschrift „Anhörung zur Kündigung und Interessenausgleich” u.a.: „über einen Sozialplan werden wir verhandeln. Anspruchsberechtigt sind alle Mitarbeiter, die am 25.07.1990 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen und bis zu dessen Beendigung keinen Anlaß zur außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber gegeben haben.”.
Am 31.08.1990 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Beteiligte Ziffer 1 zum Konkursverwalter bestellt. Dieser verweigerte den Abschluß eines Sozialplanes im Hinblick auf § 112 a Abs. 2 S. 1 BetrVG, worauf der Beteiligte Ziffer 2 die gerichtliche Bestellung einer Einigungsstelle gemäß § 76 BetrVG, § 98 ArbGG erzwang, die am 14.05.1992 den verfahrensgegenständlichen Sozialplan mehrheitlich beschloß. In der dem Spruch beigefügten Begründung des Vorsitzenden der Einigungsstelle (ABl. 58–62) ist im wesentlichen ausgeführt, daß im Zusammenhang mit der Gründung der Gemeinschuldnerin eine rechtliche Umstrukturierung des … Konzerns stattgefunden habe, weshalb die Privilegierung des § 112 a Abs. 2 S. 1 BetrVG entfalle.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den von der Einigungsstelle am 14.05.1992 beschlossenen Sozialplan aufzuheben, mit dem am 27.01.1993 verkündeten Beschluß (ABl. 93–107), auf den verwiesen wird, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß dahingestellt bleiben könne, ob die Neugründung der Gemeinschuldnerin im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung des … Konzerns gestanden habe, denn jedenfalls sei diese im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung des … Konzerns erfolgt. Die Gemeinschuldnerin sei nämlich in ihrem Gründungsstadium als von … beherrschte Vorgesellschaft Teil des … gewesen, so daß die Verlagerung der im Vertrag vom 03.01.1989 (ABl. 25–37) genannten Vermögensgegenstände der Speditio...