Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertfestsetzung bei Vergleichsmehrwert. Verfahren nach § 25 Abs. 2 GKG a.F. und § 63 Abs. 2 GKG n.F.
Leitsatz (redaktionell)
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO richtet sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. § 9 Abs. 1 BRAGO ordnet die Maßgeblichkeit der zu den Gerichtsgebühren getroffenen Wertfestsetzung für die Gebühren des Rechtsanwaltes an, weshalb § 9 Abs. 2 BRAGO dem Rechtsanwalt ein eigenständiges Antragsrecht und Beschwerderecht gegen die Wertfestsetzung einräumt.
Normenkette
BRAGO § 8 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1; GKG a.F. § 25 Abs. 2; GKG n.F. § 63 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Ulm (Beschluss vom 04.03.2005; Aktenzeichen 3 Ca 219/04) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 04. März 2005 – 3 Ca 219/04 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Ablehnung des Arbeitsgerichts, auf Antrag der Beschwerdeverführer im Verhältnis zu ihrem Mandanten aus dem Ausgangsverfahren einen Vergleichsmehrwert in Höhe von 48.455,26 EUR festzusetzen.
Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren ein Antrag auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte und ein Feststellungsantrag nach § 4 KSchG. Das Verfahren hat durch Prozessvergleich geendet. Auf den Antrag der Beschwerdeführer, den Wert des Gegenstands für die anwaltliche Tätigkeit festzusetzen, hat das Arbeitsgericht den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert der Feststellungsklage auf 14.169,00 EUR (Vergütung für ein Vierteljahr) und den Gebührenwert der „Abmahnungsklage” auf 1.000,00 EUR, insgesamt also auf 15.169,00 EUR gemäß § 25 Abs. 2 GKG a.F. festgesetzt.
Hiergegen haben die Beteiligten zu 1, die Prozessbevollmächtigten des Klägers im Ausgangsverfahren, Beschwerde eingelegt, weil sie der Auffassung sind, das Arbeitsgericht hätte nicht den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert festsetzen dürfen, nachdem die Festsetzung des Werts des Gegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit beantragt worden sei. Darüber hinaus hätte der Wert der „Abmahnungsklage” mindestens mit einem Monatsgehalt angenommen werden müssen. Diese Beschwerde ist durch diesseitigen Beschluss vom 10. Februar 2005 (3 Ta 18/05) als unzulässig verworfen worden. Mit der jetzigen Beschwerde verfolgen sie ihren vom Arbeitsgericht abgelehnten nunmehr ein weiteres Mal gestellten Antrag nach § 10 BRAGO weiter, einen Vergleichsmehrwert in der angegebenen Höhe festzusetzen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den in § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG (diese Bestimmung ist für das Beschwerdeverfahren nach § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG maßgeblich, auch wenn ansonsten noch die Bestimmungen der BRAGO zur Anwendung kommen) genannten Wert nicht übersteigt. Allerdings ergibt sich aus der Verfahrensweise des Arbeitsgerichts, auch nicht aus dem Rubrum der Beschlüsse, nicht, wen es an dem vorliegenden Verfahren beteiligt hat. Dies sind nach § 10 BRAGO ausschließlich diejenigen Personen, die wegen des fraglichen Antrags innerhalb des Mandatsverhältnisses antragsbefugt sind. Dies sind lediglich die Beschwerdeführer und der Kläger des Ausgangsverfahrens als ihr Mandant. Die Beklagte und ihre Bevollmächtigten sind an diesem Verfahren nicht beteiligt. Im Verhältnis wischen ihnen kann lediglich ebenfalls ein Antrag gestellt werden.
Die Beschwerde ist aber nicht in der Sache gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weil seine Voraussetzungen nicht vorliegen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Mehrwerts für den Prozessvergleich vorliegen. Das Arbeitsgericht ist allerdings zutreffend von der diesseits ständig vertretenen Auffassung ausgegangen, dass Voraussetzung für die Festsetzung eines über den Wert des Streitgegenstandes hinausgehenden Vergleichs-(mehr-)werts ist, dass im Zusammenhang mit der vergleichsweisen Beilegung des anhängigen Streitgegenstandes ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB über einen Gegenstand erzielt wurde, der nicht im verglichenen Verfahren anhängig war, über den aber ebenfalls Streit bestand oder der anderweitig anhängig war. Nur eine Vergleichsregelung hinsichtlich eines nicht im erledigten Verfahren anhängigen streitigen Anspruchs kommt in Betracht. Nur wenn ein Anspruch, über den Streit bestanden hat, in die Vergleichsregelung im Sinne der Nr. 1653 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG a.F.) aufgenommen wird, liegen die diesbezüglichen Merkmale des § 779 BGB auch hinsichtlich eines solchen Anspruchs vor. Überdies wird nach VV Teil 1 Nr. 1000 zum RVG auch in Zukunft nur auf ein beiderseitiges Nachgeben verzichtet, nicht auf die Regelung eines streitigen oder von Unsicherheit behafteten Rechtsverhältnisses. Diese Voraussetzungen sind offenbar auch nach Auffassung der Beschwerdeführer nicht erfüll...