Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung. Rückzahlung. Rechtsweg
Leitsatz (amtlich)
1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V hat seine Grundlage im Recht der Sozialversicherung.
2. Klagen auf Zahlung des Zuschusses sind deshalb vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu führen.
3. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall der Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs, wenn der Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zu Unrecht gezahlt hat.
Normenkette
SGB V § 257; GVG § 17a
Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 03.06.2008; Aktenzeichen 3 Ca 159/08) |
Nachgehend
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 03.06.2008, 3 Ca 159/08 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Rückzahlung von Arbeitgeberzuschüssen zur privaten Krankenversicherung.
Der Beklagte war bei der Klägerin zwischen März 2003 und Oktober 2006 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Er hatte eine private Krankenversicherung abgeschlossen, deren Prämie die Klägerin in hälftiger Höhe bezuschusste. Zu diesem Zweck zahlte die Klägerin an den Beklagten insgesamt 6.560,66 EUR.
Mit Bescheid vom 21.11.2007 stellte die Rentenversicherung fest, dass der Beklagte die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nicht erfüllt habe, weil die Jahresentgeltgrenze nicht überschritten worden sei. Sie forderte die Klägerin auf, die dem Beklagten gezahlten Zuschüsse zurückzufordern, weil es sich ansonsten um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handle.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei eröffnet, weil ein bereicherungsrechtlicher Anspruch im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien streitig sei. Der Beklagte hält die Sozialgerichte für zuständig, weil die Frage zu klären sei, ob Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe. Sozialversicherungsrechtlich sei auch die Frage, wer letztlich die Verantwortung für die möglicherweise fehlerhafte Auszahlung des Zuschusses trage. Hiervon hänge auch die Begründetheit des geltend gemachten Entreicherungseinwandes ab.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 03.06.2008 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für nicht zulässig erachtet und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Freiburg verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V habe seine Grundlage im Recht der Sozialversicherung und damit im öffentlichen Recht. Nichts Anderes gelte für den hier vorliegenden umgekehrten Fall, dass ein vermeintlicher Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zuschuss zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung vom Arbeitgeber erfüllt wurde und sich hinterher herausstelle, dass die Voraussetzungen nicht vorlägen. Der hieraus folgende bereicherungsrechtliche Anspruch des Arbeitgebers ergebe sich zwar aus dem bürgerlichen Recht, die Frage jedoch, ob ohne Rechtsgrund gezahlt wurde, ergebe sich ausschließlich aus dem Recht der Sozialversicherung und damit dem öffentlichen Recht. Maßgebend sei allein, dass sich der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Sozialversicherungsrechts geprägt sei.
Gegen die ihr am 11.06.2008 zugestellte Entscheidung des Arbeitsgerichts hat die Klägerin am 17.06.2008 sofortige Beschwerde eingelegt und zu dieser ausgeführt, bei der eingereichten Klage gehe es um freiwillige Zahlungen der Klägerin im arbeitsvertraglichen Synallagma, der insoweit nunmehr geltend gemachte Bereicherungsanspruch finde seine Grundlage im Zivilrecht, weshalb die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig sei. Der Beklagte ist der sofortigen Beschwerde entgegen getreten mit dem Hinweis, dass der Bereicherungsanspruch nicht arbeitsrechtlich, sondern sozialversicherungsrechtlich geprägt sei, denn es gehe um die Voraussetzung der Gewährung des Zuschusses nach § 257 SGB V und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Überprüfung der Sozialversicherungspflicht des Gehalts des Arbeitnehmers.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.07.2008 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist an sich statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingereicht worden und damit zulässig, begründet ist sie jedoch nicht. Das Arbeitsgericht hat zutreffend den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als nicht gegeben angesehen und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Freiburg verwiesen.
1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V seine Grundlage im Recht der Sozia...