Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Beschwerde gegen Ablehnung der Protokollberichtigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine sofortige Beschwerde ist unstatthaft, wenn ein Antrag auf Protokollberichtigung abgelehnt wird, weil eine Unrichtigkeit des Protokolls nicht vorliegt; die höhere Instanz ist zu einer Festlegung des richtigen Protokollinhalts nicht in der Lage.
2. Die Protokollierung und ihre Berichtigung sind allein Sache des Instanzgerichts und derjenigen, die zur Protokollierung beigezogen werden; es handelt sich um eine unvertretbare Verfahrenshandlung.
3. Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Protokollberichtigung kann allenfalls im Hinblick auf Förmlichkeiten des Protokollberichtigungsverfahrens zulässig sein, etwa wenn die Bescheidung des Antrags abgelehnt wird oder unzuständige Personen handeln.
Normenkette
ZPO §§ 164, 587 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Entscheidung vom 14.11.2013; Aktenzeichen 1 Ca 288/13) |
Tenor
- Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 14. November 2013 - Az.: 1 Ca 288/13 - wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
- Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die anwaltlich vertretene Beklagte verteidigte sich im Rechtsstreit 1 Ca 288/13 gegen eine Klage vom 16. Juli 2013, mit welcher sich der dortige Kläger gegen die Wirksamkeit einer außerordentlich fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 5. Juli 2013 wandte sowie Feststellung eines ungekündigten Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses über den 5. Juli 2013 hinaus und Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits begehrte.
Am 10. September 2013 fand ein Gütetermin vor dem Vorsitzenden statt. In dem Protokoll des Termins heißt es: "Die Beklagte erkennt die Klageforderung an". Anschließend verkündete der Vorsitzende im Termin ein der Klage in vollem Umfang stattgebendes Anerkenntnisurteil, welches alle drei Klageanträge zum Gegenstand hat. Dieses Anerkenntnisurteil wurde der Beklagten am 16. September zugestellt. Am 16. Oktober 2013 legte die Beklagte gegen das Anerkenntnisurteil Berufung zum Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - unter dem Aktenzeichen 12 Sa 59/13 ein, über die noch nicht entschieden ist.
Ebenfalls mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2013 beantragte die Beklagte, das Protokoll vom 10. September 2013 dahin zu berichtigen, dass sie nicht "die Klageforderung", sondern nur "den Klageantrag Ziffer 1" anerkannt habe. Die Beklagte führte zur Begründung an, dass sie Ende Juli 2013 mehrere weitere Kündigungen gegenüber dem Kläger ausgesprochen habe, was auch schon Gegenstand ihres Prozessvortrags gewesen sei, so dass sich ihr Anerkenntnis nur auf den Klageantrag zu 1. bezogen habe und auch nur so abgegeben worden sei. Eine weitergehende Formulierung, wonach sie die gesamte Klageforderung anerkenne, sei von ihr nicht abgegeben und auch ausweislich des Protokolls nicht genehmigt (§ 162 ZPO) worden.
Der im Gütetermin nicht anwaltlich vertretene Kläger ist dem Protokollberichtigungsverlangen der Beklagten entgegengetreten. Er hält das Protokoll für richtig.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss des den ursprünglichen Gütetermin leitenden Vorsitzenden vom 14. November 2013 den Protokollberichtigungsantrag der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Das Protokoll sei nicht unrichtig. Die Beklagte habe nicht nur den Klageantrag zu 1. sondern die gesamten Klageanträge anerkannt. Dies sei sowohl dem Vorsitzenden als auch "dem Beklagten" (gemeint ist offenkundig der Kläger) erinnerlich. Entsprechend der vorläufigen Tonbandaufzeichnung sei auch das Protokoll angefertigt worden, wie sich aus dem nochmaligen Anhören des Tonbanddiktats ergebe. Mithin beinhalte das Protokoll keine Unrichtigkeit, die zu berichtigen wäre. Das Arbeitsgericht erteilte eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen diesen Beschluss die sofortige Beschwerde statthaft sei, soweit sie nicht die Überprüfung erfordere, ob das Protokoll unrichtig sei.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 25. November 2013 zugestellt. Mit ihrer am 9. Dezember 2013 direkt beim Landesarbeitsgericht eingelegten sofortigen Beschwerde beantragt die die Beklagte:
den Beschluss vom 14.11.2013 des Arbeitsgerichts, Az. 1 Ca 288/13, mit dem die Protokollberichtigung abgelehnt wird, aufzuheben und das Protokoll über die öffentliche Sitzung beim Arbeitsgericht Mannheim vom 10.09.2013 zu berichtigen gemäß dem Protokollberichtigungsantrag gemäß Schriftsatz vom 16.10.2013, I. Instanz.
Die Beklagte trägt zur Begründung vor, sie habe nur den Klageantrag zu 1., nicht aber die Anträge zu 2. und 3. anerkannt. Dies sei, wie sich schon aus ihren vorhergehenden Schriftsätzen ergebe, für sie nicht in Betracht gekommen. Sie hätte das Protokoll auch nicht genehmigt, wenn es ihr vorgelesen oder vorgespielt worden wäre. Auch dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten sei nicht erinnerlich, dass alle Klageanträge anerkannt worden seien. Der Hinwei...