Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Höhe des Jahresbonus von außertariflichen Mitarbeitern
Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung einer Betriebsvereinbarung, gemäß der der Jahresbonus der betroffenen AT-Mitarbeiter als Produkt aus den Faktoren Bruttojahresgrundgehalt, Zielbonus, Geschäftszielerreichung und individuelle Leistung ermittelt wird.
Normenkette
BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Ulm (Entscheidung vom 13.12.2018; Aktenzeichen 2 BV 1/18) |
Nachgehend
Tenor
- Die Beschwerde der Beteiligten zu 2-6 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 13. Dezember 2018 - 2 BV 1/18 - wird zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten darüber, wie die Betriebsvereinbarung zur Vereinbarung persönliche Ziele und der Ableitung variabler Vergütung sowie zur Einführung von "SuccessFactors Performance & Goals" im AT-Bereich vom 10. November 2016 (Bl. 20-40 der Arbeitsgerichtsakte; im Folgenden: BV Bonus 2017) auszulegen ist.
Bei den Beteiligten zu 2-6 (im Folgenden: Arbeitgeberinnen) handelt es sich um Unternehmen des t.-Konzerns, dessen Obergesellschaft t. P. I. Limited an den Börsen in N. Y. und T. A. notiert ist. Unternehmensgegenstand der Arbeitgeberinnen ist die Erforschung, die Produktion und der Vertrieb von Arzneimitteln. Sie sind im Sinne einer Matrix-Struktur in den Konzern integriert und übernehmen jeweils unterschiedliche Aufgaben. So sind die Produktion und die Verwaltung überwiegend bei der Beteiligten zu 2, das Marketing und der Vertrieb bei den Beteiligten zu 3 und 6 angesiedelt, während die Beteiligte zu 4 für die Logistik zuständig ist.
Konzernübergreifend sind Geschäftsbereiche ("Business Units") gebildet, in denen Mitarbeiter verschiedener Unternehmen aus unterschiedlichen Ländern zusammenarbeiten. Die Geschäftsbereiche sind: GGM (globale Generikamedikamente), GSM (weltweite Spezialmedikamente), TGO (globale Geschäftstätigkeiten von t.), Finance, HR (Personalabteilung), Specialty R&D (Erforschung und Entwicklung von Spezialmedikamenten), Gx R&D (Erforschung und Entwicklung von Generika), Legal (Rechtsabteilung) und Communication (Kommunikationsabteilung). Bei dem zu 1 beteiligten Antragsteller (im Folgenden: Betriebsrat) handelt es sich um den für den gemeinsamen Betrieb der Arbeitgeberinnen an den Standorten U., N.-U. und B. gebildeten Betriebsrat.
Nachdem die Beteiligten bereits am 15. Februar 2013, 18. Juli 2014 und 2. März 2016 Betriebsvereinbarungen zum Thema variable Vergütung für den AT-Bereich abgeschlossen hatten, vereinbarten sie am 10. November 2016 die BV Bonus 2017, deren Geltungsbereich ca. 535 bei den Arbeitgeberinnen beschäftigte AT-Angestellte erfasst. Dem Grunde nach ergibt sich der Anspruch dieser AT-Angestellten auf Zahlung einer variablen Vergütung aus der jeweiligen arbeitsvertraglichen Regelung, die auf die zu diesem Regelungsgegenstand abgeschlossene Betriebsvereinbarung Bezug nimmt. Der Höhe nach beläuft sich der individuelle Anspruch ("Bonus") je nach individual-vertraglicher Vereinbarung auf 10-30 % des Bruttojahresgehalts.
Die BV Bonus 2017 lautet auszugsweise wie folgt:
"...
Die Geschäftsführung der T. / r. Gruppe in Deutschland und der zuständige Betriebsrat schließen für die Firmen A. GmbH, T. B. GmbH, M. GmbH, r. GmbH und T. L. GmbH folgende Betriebsvereinbarung:
Sie gilt für alle AT-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter¹ im Innendienst der T. / r. Gruppe Deutschland, ausgenommen die Leitenden Angestellten gem. § 5 Abs. 3 BetrVG.
Präambel
Ziel der Betriebsvereinbarung ist es, den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens auszubauen, die Motivation der Mitarbeiter zu unterstützen, den Einsatz der Mitarbeiter für das Unternehmen wertzuschätzen und die Kreativität und Selbstverantwortung der Mitarbeiter zu fördern.
Zielvereinbarungen sind die Grundlage von Bonusregelungen. Soweit variable Gehaltsbestandteile vereinbart sind, sollen diese durch anforderungsgerechte und arbeitsmarktorientierte Bezahlung eine interne wie externe Vergütungsgerechtigkeit gewährleisten. Hinter der variablen Vergütung steht ein Zielvereinbarungsprozess. Das bedeutet, dass ohne individuelle Zielvereinbarung ein Bonus nicht verdient wird.
...
II. Zielfestlegungen, Leitwerte und Entwicklungsplan
1. Geschäftsziele
Die Geschäftsziele beziehen sich auf die verschiedenen Bereiche der T. Gruppe und werden jährlich durch das Unternehmen, resp. den jeweiligen Geschäftsbereich, festgelegt und mitgeteilt.
...
V. Leistungsbeurteilung
1. Geschäftsziel
Der Erreichungsgrad des Geschäftszieles und der damit einhergehende Berechnungsfaktor werden durch das Unternehmen resp. den zuständigen Geschäftsbereich festgelegt (Faktor Geschäftszielerreichung, engl. Business Performance Factor, kurz BPF).
Das Geschäftsziel des jeweiligen Geschäftsbereichs wird bei regulärem Geschäftsverlauf mindestens mit einem Faktor von 0,5 bewertet. Sofern sich das Unternehmen in tiefgreifenden wirtschaftlichen S...