Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. Streitgegenstand. Betriebliche Altersvorsorge
Leitsatz (amtlich)
1. Die Bewertung eines Antrags ab einem bestimmten Zeitpunkt eine monatliche Betriebsrente zu zahlen (hier: Klagantrag Ziff. 3) erfolgt nach § 42 Abs. 2 GKG (= 36-facher Monatsbetrag, sei denn, der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen ist geringer).
2. Rückstände (hier: Klagantrag Ziff. 1 und 2) werden nicht hinzugerechnet – § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 2, 4
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Beschluss vom 30.08.2010; Aktenzeichen 5 Ca 609/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 30. August 2010 – 5 Ca 609/10 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beschwerde des Klägers richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.
Im Ausgangsverfahren machte der Kläger Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung gegen die Beklagte geltend. Zuletzt stellte der Kläger folgende Anträge:
- Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 2.264,19 brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 125,78 brutto seit dem 1. eines jeden Monats des Zeitraums 1. Januar 2007 bis 1. Juli 2008 einschließlich zu bezahlen.
- Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 5.589,75 brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 223,59 brutto seit dem 1. eines jeden Monats des Zeitraums 1. Juli 2008 bis 1. Juli 2010 zu bezahlen.
- Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 1. August 2010 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 1.829,50 brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. des jeweiligen Folgemonats, beginnend ab 1. August 2010, zu bezahlen.
Der Rechtsstreit endete in erster Instanz durch Urteil vom 13. Juli 2010, wodurch die Beklagte verurteilt wurde, rückständige Betriebsrenten für die Monate Juli 2008 bis einschließlich Juli 2010 in Höhe von insgesamt EUR 5.589,75 zuzüglich gestaffelter Zinsen an den Kläger zu zahlen. Darüber hinaus wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger ab 1. August 2010 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 1.829,50 brutto zzgl. beantragter Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Das Arbeitsgericht hat – nach Gewährung rechtlichen Gehörs – mit Beschluss vom 30. August 2010 den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 65.862,00 festgesetzt und dabei den 36-fachen Betrag der geforderten künftigen monatlichen Leistungen in Höhe von jeweils EUR 1.829,50 festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6. September 2010 Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 8. September 2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die im Namen des Klägers geführte Beschwerde ist nach dem Wert der Beschwer (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat auf Grundlage von § 42 Abs. 2 GKG i. V. m. § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG den Streitwert zutreffend festgesetzt. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die mit den Anträgen zu 1 und 2 geforderten Rückstände nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG zum Wert des Antrags zu 3, gerichtet auf Zahlung künftiger wiederkehrender Leistungen in Höhe von monatlich EUR 1.829,50, nicht hinzugerechnet. Der Antrag zu 3 ist vom Arbeitsgericht auf Grundlage von § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG zu Recht mit EUR 65.862,00 bewertet worden. Die von der Beschwerde wohl angestrebte Differenzierung zwischen streitigen und unstreitigen Teilen der künftigen Leistung lässt sich dem gestellten Antrag auch im Wege einer Auslegung nicht entnehmen.
1. Die Streitwertbeschwerde wurde von den Prozessbevollmächtigten des Klägers in dessen Namen erhoben. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers im Beschwerdeschriftsatz vom 6. September 2010 unter anderem formuliert, „…legen wir gegen den Beschluss vom 30. August 2010 Beschwerde ein….” Hierin kann man, was das Arbeitsgericht ausweislich seines Nichtabhilfebeschlusses vom 8. September 2010 auch getan hat, eine Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) sehen. Da mit der Beschwerde jedoch erkennbar eine geringere Wertfestsetzung erstrebt wird, würde es einer entsprechenden Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen an der erforderlichen Beschwer mangeln. Durch eine vermeintlich zu hohe Wertfestsetzung sind die Prozessbevollmächtigten nicht beschwert. Allerdings kann der Beschwerdeschriftsatz vom 6. September 2010 auch dahingehend ausgelegt werden, dass die Streitwertbeschwerde im Namen des Klägers geführt wird. Die oben wiedergegebene Formulierung im Beschwerdeschriftsatz lässt auch diese Deutung zu. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine unstatthafte Beschwerde geführt werden soll, ist die Beschwerde als eine im Namen des Klägers geführte Beschwerde auszulegen.
2. Das Arbeitsger...