Tenor

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Tatbestand

I.

Das Arbeitsgericht hat der Klage, mit der der Kläger die Feststellung begehrte nicht verpflichtet zu sein, wöchentlich länger als 36,5 Stunden zu arbeiten, stattgegeben.

Mit der Berufung machte die Beklagte geltend, sie könne vom Kläger aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 29.09.1994 die Ableistung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden verlangen. Diese Betriebsvereinbarung sei wirksam. Entgegen der Meinung des Bundesarbeitsgerichts unterliege die Dauer der Arbeitszeit der Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG stehe deshalb dem Abschluß einer Betriebsvereinbarung über die Dauer der Arbeitszeit nicht entgegen. Darüber hinaus habe der Kläger die vor dem 01.10.1994 geltende Arbeitszeit von 36,5 Stunden durch eine individuelle Vereinbarung mit ihr, der Beklagten, gemäß dem Inhalt der Betriebsvereinbarung vom 29.09.1994 geändert. Er habe nämlich ab dem 04.10.1994, dem ersten Arbeitstag nach dem Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung, widerspruchslos gemäß der in dieser getroffenen Regelung seine Arbeit absolviert. Am 28.09.1994 habe er auf einer Betriebsversammlung erklärt, er fühle sich nur verpflichtet, mehr als 36,5 Stunden in der Woche zu arbeiten, wenn eine entsprechende Betriebsvereinbarung zustande komme, was am Tage darauf geschehen sei. Ferner müsse der Betriebsrat als Vertreter der Arbeitnehmer mit der Befugnis, für diese einzelvertraglich wirksame Vertragsänderungen herbeizuführen, angesehen werden.

Der Kläger hat demgegenüber vorgetragen, er habe am 04.10.1994 dem Fertigungsleiter und seinem direkten Vorgesetzten erklärt, er könne die in der Betriebsvereinbarung vom 29.09.1994 enthaltene Änderung der Arbeitszeitregelung nicht akzeptieren und werde dagegen rechtlich vorgehen.

Nach der Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts endete das Arbeitsverhältnis der Parteien am 30.06.1995. Sie haben deshalb den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Landesarbeitsgericht gemäß § 91 a ZPO nur noch über die Kosten der Berufung zu entscheiden. Dies hat „unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen” zu geschehen. Das bedeutet, daß die Partei die Kosten trägt, die voraussichtlich unterlegen wäre. Eine Klärung streitig gebliebener Darstellungen kommt nicht in Betracht. Vielmehr ist dasjenige, was die Parteien bis zur Erledigungserklärung vorgetragen haben, zugrunde zu legen.

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen waren der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Nach dem sich aus den Darlegungen der Parteien ergebendem Sach- und Streitstand hätte die Berufung keinen Erfolg haben können. Der von der Beklagten gegenüber dem Kläger geltend gemachte Anspruch, daß dieser 38,5 Stunden statt wie zuvor 36,5 Stunden zu arbeiten habe, hat keine rechtliche Grundlage.

a) Die Betriebsvereinbarung vom 29.09.1994 entfaltet keine normative Wirkung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betiebsvereinbarung sein. Der Gesetzgeber grenzt mit dieser Vorschrift den Zuständigkeitsbereich der Tarifpartner einerseits und der Betriebspartner andererseits ab und weist den Tarifpartnern die Priorität zu. Soweit eine Betriebsvereinbarung diese Grenze überschreitet, ist sie unwirksam.

Die Beklagte selbst ist nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes. Auch hat sie nicht selbst einen Tarifvertrag, der etwa den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit zum Inhalt hätte, abgeschlossen. Gleichwohl ist davon auszugehen, daß der Umfang der Arbeitszeit gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG für den fachlichen Geltungsbereich, in den der Betrieb der Beklagten fällt, und für die Region, in der er seinen Sitz hat, „durch Tarifvertrag … üblicherweise geregelt” wird. Die Beklagte lehnte sich in der Vergangenheit, wenn nicht generell, so doch für weite Bereiche der Arbeitsbedingungen ihrer Arbeitnehmer, an die Tarifverträge der Metallindustrie in Südbaden an. In dieser ist die weitaus überwiegende Mehrzahl der Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert. Der zwischen der Industriegewerkschaft Metall und dem Arbeitgeberverband Südwestmetall abgeschlossene Manteltarifvertrag hat auch den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit zum Gegenstand (§ 7)

Die Sperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gilt allerdings nicht für solche Gegenstände, die durch andere Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats zugewiesen sind. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Meinung gehört dazu der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit nicht. Gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG hat der Betriebsrat zwar über „B...

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