Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert: Erteilung einer Niederschrift nach § 2 des Nachweisgesetzes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Bewertung eines Antrages auf Erteilung einer Niederschrift nach § 2 des Nachweisgesetzes erfolgt nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO.

2. Im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Werts kann das Gericht im Rahmen seiner Ermessenentscheidung von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei ausgehen.

3. Unter Beachtung der besonderen Umstände war vorliegend die Wertannahme eines Drittels eines Monatseinkommens angemessen.

 

Normenkette

GKG §§ 63, 48; ZPO § 3; NachwG § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Beschluss vom 27.10.2009; Aktenzeichen 22 Ca 7406/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2009 – 22 Ca 7406/09 – abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf EUR 735,00 und ein Vergleichsmehrwert in Höhe von EUR 2.200,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten des Parteien richten sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gem. § 63 Abs. 2 GKG.

Im Ausgangsverfahren begehrte der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung einer Niederschrift gem. § 2 des Nachweisgesetzes für ein Arbeitsverhältnis der Parteien im Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 30. April 2009. Die hierauf gerichtete Klage ist am 16. Juli 2009 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingegangen. Aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten erzielte der Kläger einen Verdienst in Höhe von EUR 2.200,00 brutto monatlich. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich gemäß Beschluss vom 8. September 2009, wonach der Beklagte sich verpflichtet, einen Nachweis nach § 2 des Nachweisgesetzes bis spätestens 25. September 2009 zu erteilen und ein Zeugnis mit einem bestimmten Inhalt zu erteilen ist.

Das Arbeitsgericht hat nach Gewährung rechtlichen Gehörs den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 100,00 festgesetzt und einen Vergleichsmehrwert in Höhe von EUR 2.200,00 für das im Vergleich erledigte Zeugnis angesetzt. Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit am 10. November 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz und die Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit am 11. November 2009 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt.

Das Arbeitsgericht hat mit Verfügung vom 11. November 2009 der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht abgeholfen und die Akte dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesarbeitsgericht hat den Beteiligten mit Verfügungen vom 17. November 2009 und 30. November 2009 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hiervon mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 Gebrauch gemacht.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach dem Wert der Beschwer statthafte (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und auch im Übrigen zulässige Beschwerden der Prozessbevollmächtigten des Klägers und des Beklagten sind zulässig und teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zu Unrecht auf lediglich EUR 100,00 festgesetzt. Zwar ist der Wert für die Erteilung eines Nachweises gem. § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Schätzung ist jedoch ermessensfehlerhaft. Die Bewertung wird der Bedeutung des Nachweises nicht mehr gerecht, weshalb der Wert auf die Beschwerde hin abzuändern war. Soweit es die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts in Höhe von EUR 2.200,00 für die durch den Vergleich ebenfalls erledigte Streitigkeit der Parteien über den Inhalt des Arbeitszeugnisses angeht, erheben die Beschwerden zu Recht keine Einwendungen.

1. Die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten sind teilweise begründet. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Wertfestsetzung ist ermessensfehlerhaft. Die Wertfestsetzung hat nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO zu erfolgen, denn der Anspruch auf Erteilung eines Nachweises nach § 2 Nachweisgesetz ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Im Entscheidungsfall ist eine Wertfestsetzung auf EUR 735,00 und damit einem Drittel eines Monatseinkommens nach Auffassung der Beschwerdekammer zutreffend.

a) Die Klage auf Erteilung eines Nachweises nach § 2 Nachweisgesetz ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit. § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO kommt als Maßstab für die nach freiem Ermessen vorzunehmende Schätzung des Gebührenstreitwerts nur in vermögensrechtlichen Streitigkeiten in Betracht. Im Falle einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit bemisst sich der Streitwert nach § 48 Abs. 2 GKG. Er orientiert sich dann nicht am Interesse desjenigen, der das Verfahren einleitet, sondern an den in dieser Vorschrift genannten Umständen. Eine solche nicht vermögensrechtliche Streitigkeit liegt vor, ...

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