Entscheidungsstichwort (Thema)
Beauftragung von Rechtsanwälten durch die antragstellende Gewerkschaft im Beschlussverfahren wegen Bestellung eines Wahlvorstandes. Kostenerstattung durch Arbeitgeber
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitgeber hat einer Gewerkschaft, die im Beschlussverfahren wegen Bestellung eines Wahlvorstandes (§ 17 Abs. 3 BetrVG) Rechtsanwälte beauftragt hat, die erforderlichen Kosten zu erstatten.
Normenkette
BetrVG § 20 Abs. 3 S. 1, § 17 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Reutlingen (Beschluss vom 05.06.1998; Aktenzeichen 1 BV 5/98) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 05.06.1998 – Az.: 1 BV 5/98 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage der Kostenerstattung für ein Verfahren, das die … gegen die Antragsgegnerin eingeleitet und mit dessen Durchführung die Gewerkschaft die Antragsteller als Rechtsanwälte beauftragt hat. Am 26.07.95 leitete die … (damals …) ein Beschlussverfahren wegen Bestellung eines Wahlvorstandes zur Durchführung einer Betriebsratswahl im betriebsratslosen Betrieb der Antragsgegnerin ein. In diesem Beschlussverfahren ließ sich die … von Anfang an von den Antragstellern vertreten. Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 29.08.95, in dem antragsgemäß ein dreiköpfiger betriebsfremder Wahlvorstand bestellt wurde, legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein. Das LAG Baden-Württemberg änderte am 21.02.96 den Beschluss des Arbeitsgerichts Reutlingen teilweise ab und ersetzte zwei betriebsfremde Mitglieder des Wahlvorstandes durch zwei Arbeitnehmer der Antragsgegnerin. Die gegen den Beschluss des LAG Baden-Württemberg eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsgegnerin wurde mit Beschluss des BAG vom 30.07.96 als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom 07.06.96 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO auf 6.000,00 DM fest. Wegen der weiteren Einzelheiten jenes Beschlussverfahrens wird auf die beigezogene Akte 4 BV 4/95 – Arbeitsgericht Reutlingen –, 2 TaBV 10/95 – LAG Baden-Württemberg – und 7 ABN 26/96 – Bundesarbeitsgericht – Bezug genommen.
Mit Abtretungserklärung vom 06.04.98 trat die … ihren Freistellungsanspruch gegen die Antragsgegnerin auf Kostenerstattung für die im vorgenannten Beschlussverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren an die Antragsteller ab. Im vorliegenden Verfahren machen die Antragsteller nunmehr gegenüber der Antragsgegnerin einen der Höhe nach nicht bestrittenen Zahlungsanspruch von 2.964,59 DM geltend, dem die Kostenrechnung der Antragsteller vom 13.09.96 (Bl. 5 u. 6 d. A.) zu Grunde liegt.
Die Antragsteller sind der Auffassung, dass die Antragsgegnerin gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auch die Kosten des Verfahrensbevollmächtigten der antragstellenden Gewerkschaft zu tragen haben.
Die Antragsteller haben im ersten Rechtszug beantragt,
die Antragsgegnerin wird verpflichtet, DM 2.964,59 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit an die Antragsteller als Gesamthänder zu bezahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat zunächst die Aktivlegitimation der Antragsteller bestritten. Des Weiteren hat sie vorgebracht, dass § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht die Kosten für einen Antrag gemäß § 17 Abs. 3 BetrVG umfassten. Schließlich sei die Beauftragung der Antragsteller nicht notwendig und erforderlich gewesen. Die antragstellende Gewerkschaft gewähre über die Dachorganisation DGB selbst Rechtsschutz.
Das Arbeitsgericht hat mit dem am 05.06.98 verkündeten Beschluss den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt, dass die Norm des § 20 Abs. 3 BetrVG überdehnt würde, wenn der Arbeitgeber die Kosten eines Anwalts der antragstellenden Gewerkschaft tragen müsste. Die Gewerkschaft könne sich vor Gericht entweder durch eigene Funktionäre vertreten lassen oder aber die Rechtsschutzorganisation des DGB in Anspruch nehmen. Die Antragsteller hätten keine Gründe vorgetragen, warum eine anwaltliche Vertretung erforderlich gewesen sei.
Gegen diesen den Antragstellern am 25.06.98 zugestellten Beschluss (Bl. 23–27 d. A.), auf den zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug verwiesen wird, richtet sich die am Montag, den 27.07.98 eingelegte und am 11.09.98 ausgeführte Beschwerde der Antragsteller.
Zur Begründung tragen die Antragsteller insbesondere vor, dass der Arbeitgeber gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Kosten der Gewerkschaft auf Grund des gemäß § 17 Abs. 3 BetrVG eingeleiteten Verfahrens zu tragen habe. Diese Kostentragungspflicht sei auch nicht durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt. Im Übrigen habe es sich bei dem Bestellungsverfahren gemäß § 17 Abs. 3 BetrVG um kein einfach gelagertes Verfahren gehandelt. Im Hinblick auf das Verhalten des Arbeitgebers in einem vorangegangenen Verfahren im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl habe man davon ausgehen dürfen, dass die hauptamtlichen Gew...