Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von Tarifverträgen. Selbstständigkeit und Entscheidungsbefugnis als Tätigkeitsmerkmale einer tariflichen Eingruppierung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Abwicklung eines lediglich fristgebundenen Rückgaberechts des Kunden stellt keine Bearbeitung von Kundenreklamationen im Sinne der Beschäftigungsgruppe III GTV dar. Sie ist der Beschäftigungsgruppe II GTV zuzuordnen.

 

Normenkette

BetrVG § 99 Abs. 1, 2 Nr. 1; GTV Einzelhandel BW Abschn. I 1. Gruppe III Fassung: 2017-07-27; GTV Einzelhandel BW Abschn. I 1. Gruppe II Fassung: 2017-07-27

 

Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Entscheidung vom 11.04.2018; Aktenzeichen 9 BV 9/17)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 26.02.2020; Aktenzeichen 4 ABR 19/19)

 

Tenor

  1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 11. April 2018 (9 BV 9/17) teilweise abgeändert. Über die Ziff. 1 des Beschlusses hinaus wird auch die Zustimmung des Betriebsrats zu den Eingruppierungen der folgenden Beschäftigten in die Gehaltsgruppe II sowie in das jeweils angegebene Berufsjahr gemäß dem Tarifvertrag über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg ersetzt:

    • -

      I. V. (6. Berufsjahr)

    • -

      J. S. (6. Berufsjahr)

    • -

      C. S. (6. Berufsjahr)

    • -

      M.S. (6. Berufsjahr)

    • -

      A. S. (6. Berufsjahr)

    • -

      D. M. (4. Berufsjahr)

    • -

      B. H. (5. Berufsjahr)

    • -

      A. A. (6. Berufsjahr).

  2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten sich über die Eingruppierung der Mitarbeiter(innen) am Customer Service Desk.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Einzelhandels, das regelmäßig mehr als 20 wahlberechtige Arbeitnehmer(innen) beschäftigt. Sie ist Mitglied des Handelsverbandes Nordbaden e.V. Der Betriebsrat wurde am Standort ... gewählt. Am 01. Mai 2016 trat der von der Arbeitgeberin und ver.di vereinbarte Anerkennungs- und Übergangstarifvertrag (AÜTV) in Kraft. Nach § 11 Abs. 2 AÜTV gilt der Tarifvertrag über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 27. Juli 2017 (GTV) ab 01. Mai 2017 auch für die Betriebe der Arbeitgeberin in Baden-Württemberg. Der Gehaltstarifvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

"I. Gehälter

1. Beschäftigungsgruppen

Gruppe I

...

Gruppe II

Tätigkeitsmerkmale:

Einfache kaufmännische Tätigkeiten, für die die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Beschäftigungsgruppe nicht zutreffen.

Beispiele:

Verkäufer und Verkäuferinnen, Kassierer/-innen mit einfacher Tätigkeit, auch an SB-Kassen, Angestellte am Packtisch mit Kontrolltätigkeit. ...

Angestellte in Lager und Expedition. Sachkundiges Prüfen von ein- und ausgehender Ware. ...

Gruppe III

Tätigkeitsmerkmale:

Tätigkeiten, die selbständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen ausgeübt werden.

Beispiele:

Erster Verkäufer/-innen (Lagererste). Sortimentskontrollen, Kassierer/-innen mit gehobener Tätigkeit, z.B. an Etagen-, Bereichs-, Regional- und Sammelkassen sowie an Verbrauchermarkt- und sonstigen SB-Kassen. ...

... Bearbeiter/-innen von Kreditfragen und Kundenreklamationen. ...

...

Protokollnotiz:

Im Einzelhandel Ausgebildete werden ab 01.04.1991 nach einer 2-jährigen Ausbildung in das zweite Berufsjahr, nach einer 3-jährigen Ausbildung in das dritte Berufsjahr der Gehaltsgruppe II eingruppiert."

(Zum weiteren Inhalt des Gehaltstarifvertrages s. Anlage A 3 zum Antragsschriftsatz vom 14. November 2017, Prozessakte des Arbeitsgerichts (im Folgenden: Arb), Bl. 33 ff.)

Die Mitarbeiter(innen) der Arbeitgeberin I. V., J. S., C. S., M. S., D. M., B. H., A. A. und A. A. M., der über keine einschlägige Ausbildung verfügt, arbeiten in der ... Filiale am Customer Service Desk. Dort nehmen sie folgende Aufgaben wahr:

- Abwicklung von Warenrückgabe und -umtausch

- Hausdurchsagen

- Annahme externer Telefonanrufe (einziger Telefonanschluss der Filiale)

- Ausstellung von Besucherausweisen

- Aufbewahrung von Fundsachen

- Bearbeitung beschädigter Ware (entweder Weiterleitung an Recyclingunternehmen oder Verkauf zu reduzierten Preisen)

- Personaleinkäufe

- Mithilfe beim Aufräumen im Verkauf.

Das Servicedesk wird von einer Supervisorin geleitet.

Die Arbeitgeberin hat für die Abwicklung von Warenrückgaben und Warenumtausch die Richtlinien für den Kundenservice-Desk erlassen (im Einzelnen s. Anlage A 4 zum Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 05. März 2018, Arb Bl. 70 ff.). Danach

- hat der Kunde innerhalb von 28 Tagen nach Kauf das Recht, die gekaufte Ware zurückzugeben, entweder gegen Erstattung des Kaufpreises oder gegen Umtausch.

Ausgenommen von dem Rückgaberecht sind Badeartikel ohne Hygienesiegel, Unterwäsche, Piercingschmuck und Kosmetikartikel ohne Siegel.

Zur Erstattung des Kaufpreises muss der Einkaufsbeleg vorgelegt werden und sich die Ware in einem verkaufsfähigen Zustand befinden, was von der Mitarbeiterin am Servicedesk zu prüfen ist. Fehlerhafte Ware (ebenfalls von der Mitarbeiterin zu prüfen) ist stets zu erstat...

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