Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrente. Klageantrag auf monatlich wiederkehrende Leistungen. sofortiges Teilanerkenntnis. Verbot der Teilleistung gem. § 266 BGB
Leitsatz (amtlich)
Stellt ein Betriebsrentner, der die Unbilligkeit der Rentenanpassung gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG rügt, im gerichtlichen Verfahren einen Klageantrag auf monatlich wiederkehrende Leistungen in voller Höhe der nach seiner Ansicht anzupassenden Betriebsrente, statt sich bei der Klage auf die streitige Anpassungsdifferenz zu beschränken, hat gem. § 93 ZPO der Kläger trotz Obsiegens die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn und soweit der Arbeitgeber im Verfahren den unstreitigen Rentensockelbetrag sofort anerkennt. Einem solchen Teilanerkenntnis steht nicht das Verbot der Teilleistung gem. § 266 BGB entgegen.
Normenkette
BetrAVG § 16 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 21.07.2011; Aktenzeichen 17 Ca 1022/11) |
Nachgehend
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 21.07.2011 (17 Ca 1022/11) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
A:
Der Kläger richtet sich mit seiner sofortigen Beschwerde dagegen, dass ihm mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 21.07.2011 die Kostentragung auferlegt wurde.
Die Parteien stritten darüber, in welcher Höhe die Betriebsrente des Klägers anzupassen war zum Anpassungsstichtag 01.07.2010.
Der Kläger erhob am 08.02.2011 Klage, mit der er unter Antrag Ziff. 1 rückständige Rentenansprüche geltend machte für den Zeitraum Juli 2010 bis Februar 2011 in Höhe von insgesamt 135,68 EUR, sowie unter Antrag Ziff. 2 die Zahlung einer künftigen Betriebsrente in Höhe von monatlich 2.574,00 EUR ab März 2011.
Die Klage wurde den generalbevollmächtigten Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt am 11.02.2011. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zeigten mit Schriftsatz vom 15.02.2011, bei Gericht eingegangen am 16.02.2011, die Vertretung der Beklagten an, beantragten die Klage abzuweisen und anerkannten den Klageantrag Ziff. 2 in Höhe von 2.557,04 EUR monatlich unter Protest gegen die Kostenlast. Hierbei handelt es sich um den Betrag, auf den die Betriebsrente des Klägers ab Juli 2010 von der Beklagten angepasst wurde und der dem Kläger seit Juli 2010 auch unstreitig monatlich bezahlt wird.
Im Kammertermin vom 21.07.2011 stellte der Kläger die Klageanträge um. Unter Ziff. 1 begehrte er nunmehr die Zahlung rückständiger Rentenansprüche für den Zeitraum Juli 2010 bis Juni 2011 in Höhe von insgesamt nur noch 91,08 EUR. Der Klageantrag Ziff. 2 wurde auf einen monatlichen Zahlungsbetrag in Höhe von 2.564,63 EUR reduziert bei monatlichen Zahlungen ab 01.08.2011 (Rente Juli 2011). Im Übrigen wurde die Klage zurückgenommen.
Das Arbeitsgericht erkannte mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 21.07.2011 nach den zuletzt gestellten Anträgen, wies jedoch die Kostentragungslast dem Kläger zu. Hierzu führte es zur Begründung aus, dass der Kläger gemäß § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten zu tragen habe, soweit er die Klage zurückgenommen hat. Hinsichtlich des Betrages von 2.557,04 EUR monatlich habe die Beklagte ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben, weshalb der Kläger gemäß § 93 ZPO auch hierfür die Kosten zu tragen habe. In Höhe des anerkannten Betrages habe die Beklagte keinerlei Klageveranlassung gegeben. Der Anteil des Unterliegens der Beklagten außerhalb des Anerkenntnisses sei verhältnismäßig geringfügig und habe keine wesentlich höheren Kosten veranlasst.
Dieses Urteil wurde dem Klägervertreter zugestellt am 05.08.2011 mit der Rechtsmittelbelehrung, dass der Kläger gegen dieses Urteil Berufung einlegen könne, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt.
Der Kläger legte am 19.08.2011 die vorliegende sofortige Beschwerde ein, die alleine gegen die Kostenentscheidung des Urteils gerichtet ist.
Der Kläger trägt vor, die Klagerücknahme hätte nur 0,36 % der Klageforderung betroffen und könne eine Kostenauferlegung auf ihn nicht begründen.
Er meint, die Beklagte habe kein sofortiges Anerkenntnis abgegeben im Sinne von § 93 ZPO. Angesichts der Vielzahl vergleichbarer Fälle sei klar gewesen, dass die Beklagte sich bei der Rentenanpassung streitig stellen werde. Eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung wäre zwar möglich gewesen, hätte aber eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG ausgelöst und nichts gebracht. Außerdem habe die Beklagte nur ein Teilanerkenntnis abgegeben. Zu Teilleistungen sei sie aber gemäß § 266 BGB nicht berechtigt, weshalb ein bloßes Teilanerkenntnis auch nicht die Folgen des § 93 ZPO auslösen könne.
Der Kläger beantragt,
Ziff. 3 des Urteilstenors in der Weise abzuändern, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Die Beklagte beantragt,
die sofortige Beschwerde des Klägers gege...