Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Beschluss vom 12.11.1996; Aktenzeichen 20 BV 9/96)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Ludwigsburg, vom 12.11.1996 – 20 BV 9/96 – abgeändert.

2. Der Antrag wird zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten besteht auch im Beschwerdeverfahren Streit darüber, ob die Arbeitgeberin (Antragsgegnerin/Beschwerdeführerin/Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, die Beteiligte zu 3 von Kosten freizustellen, welche ihr die … in Rechnung stellt, nachdem sie nach einem entsprechenden Beschluß des Betriebsrates (Antragssteller/Beschwerdegegner/Beteiligter zu 1) an einem Seminar für Betriebsräte teilgenommen hat.

Die Arbeitgeberin beschäftigt etwa 920 Arbeitnehmer. In ihrem Betrieb wurde ein Betriebsrat gewählt, dem 11 Arbeitnehmer angehören. Die Beteiligte zu 3 ist Betriebsratsvorsitzende und von der Arbeit freigestellt. Da einige Betriebsratsmitglieder im Zwei- und im Drei-Schicht-Betrieb tätig sind, werden die Termine der Betriebsratssitzungen für ein Jahr im voraus festgelegt, wobei sich der Wochentag, an dem eine Sitzung stattfindet, ändern kann. Den Betriebsratsmitgliedern, die im Werk 1 arbeiten, schickt die Beteiligte zu 3 die Einladungen per Mailbox. Den übrigen Betriebsratsmitgliedern überbringt sie sie persönlich. Das Betriebsratsmitglied … erhält entsprechend seinem Wunsch regelmäßig keine Einladung. Diesem Betriebsratsmitglied genügt es, vom Termin der Jeweiligen Betriebsratssitzung unterrichtet zu werden. In der Regel verteilt die Beteiligte zu 3 die Einladungen zu den Betriebsratssitzungen zwei bis drei Tage vorher.

Die Beteiligte zu 3 hatte auf Montag, den 23.01.1995 eine Betriebsratssitzung einberufen. Zu diesem Zeitpunkt war die Planung der Betriebsratssitzungen für das Jahr 1995 in Arbeit. Die Einladungen zu dieser Sitzung hatte sie spätestens am Freitag vorher weitergegeben. Die Tagesordnung für diese Sitzung lautete unter Ziffer 3 „Schulungen” und unter Ziffer 4 „Betriebliches und Verschiedenes”. Auf die Ablichtung der Einladung (Blatt 82 der Akten) wird im übrigen Bezug genommen. An der Sitzung nahmen neun Betriebsratsmitglieder teil, unter ihnen das Betriebsratsmitglied …. Beim Betriebsratsmitglied … und dem Betriebsratsmitglied … ist in der Anwesenheitsliste vermerkt: „krank”, bei dem Ersatzmitglied Immekamp ist vermerkt: „Spätschicht”, beim Ersatzmitglied … „Nachtschicht”. Auf die Ablichtung der Anwesenheitsliste (Blatt 83 der Akten) wird im übrigen verwiesen. Im Protokoll der Betriebsratssitzung vom 23.01.1995 ist unter der Überschrift „Schulungen” aufgenommen: … „Betriebsräte II”, … BTR 23.04. – 05.05.95 § 37.6 BetrVG sowie der Vermerk: „einstimmig”. Auf die Ablichtung der entsprechenden Seite des Protokolles (Blatt 84 der Akten) wird im übrigen verwiesen.

Die Beteiligte zu 3 nahm in der Folgezeit nicht an dem Seminar in … teil, und zwar wie sie vorbringt, weil kein Teilnehmerplatz mehr frei war. Stattdessen nahm sie in der Zeit vom 19.06.1995 bis 30.06.1995 an dem von der … Verwaltungsstelle … veranstalteten regionalen Seminar „Betriebsräte II” Nr. 51252 teil. Wegen der angebotenen Schulungsgebiete wird auf die Ablichtung der Ausschreibung (Blatt 125 der Akten) Bezug genommen. Das Seminar wurde abgehalten im … in Altensteig-Berneck, wo die Beteiligte zu 3 auch übernachtete und auch die Mahlzeiten einnahm, unter ihnen ein zweites Frühstück.

Die Besitzer des … stellten dem Veranstalter pro Teilnehmer für eine Übernachtung einschließlich Frühstück DM 82,50 und für Verpflegung pro Tag DM 46,00, jeweils einschließlich Mehrwertsteuer, in Rechnung. Für 500 am Seminarort gefertigte Fotokopien stellten die Betreiber des … dem Veranstalter je DM 0,20 in Rechnung. Die 24 Seminarteilnehmer erhielten jeweils eine Arbeitsmappe, für deren Herstellung das damit beauftragte Unternehmen dem Veranstalter insgesamt DM 745,52 (vergleiche Ablichtung Blatt 89 der Akten) in Rechnung gestellt hatte. An Arbeitsmitteln wurden den Seminarteilnehmern folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt

  • Ratgeber Arbeitsrecht Sonderausgabe von Rowohlt,
  • Fraueninteressen und neue Politikformen im Betrieb vom ISO-Institut,
  • Wirtschaftsausschuß vom Bund-Verlag.

Aus einem Gesamtbetrag an Seminarkosten von DM 12201,26 errechneten die Veranstalter pro Teilnehmer einen Betrag von DM 508,39. Wegen der Berechnungsgrundlagen wird auf die Zusammenstellung Blatt 126 der Akten Bezug genommen.

Nach vorausgegangenem Schriftverkehr stellte die … erwaltungsstelle Ludwigsburg der Antragsgegnerin aus Anlaß der Teilnahme der Beteiligten zu 3 am Seminar „Betriebsräte II” einen Betrag von insgesamt DM 1 643,99 in Rechnung. Auf die Ablichtung der Rechnung (Blatt 85 der Akten) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hat es abgelehnt, diese Kosten zu erstatten.

Bei der Antragsgegnerin gilt die aus der Anlage Blatt 101 bis 120 der Akten ersichtliche Reisekostenrichtlinie.

Im vorliegenden Verfahren begehrt ...

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