Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg. Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Anspruch auf Berichtigung des Inhalts der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung i.S.d. § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG ist öffentlich-rechtlicher Natur, weshalb für dessen gerichtliche Geltendmachung der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben ist (entgegen BFH vom 04.09.2008 VI B 108/07 und vom 13.12.2007 VI R 57/04).
2. Zur Auslegung eines Klagantrags auf Abänderung des Inhalts des einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gemäß § 41b Abs. 1 Satz 3 EStG erteilten Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.
Normenkette
ArbGG § 2 Abs. 1 Nrn. 3a, 3c, 3e; EStG § 41b Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Beschluss vom 08.12.2010; Aktenzeichen 20 Ca 1871/10) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 27.12.2010 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Ludwigsburg – vom 08.12.2010 (Az: 20 Ca 1871/10) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
A.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Abänderung des Datums des Endes ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung gemäß § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG.
Die Klägerin war bis einschließlich 1. August 2009 in einem Ausbildungsverhältnis bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte übermittelte der Klägerin einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2009, nachdem sie zuvor die im Ausdruck mitgeteilten Daten maschinell dem zuständigen Finanzamt Bietigheim-Bissingen übertragen hatte. In den von der Beklagten übertragenen Daten war als Ende des Dienstverhältnisses der Parteien der 31.08.2009 angegebenen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2009 wird vollinhaltlich auf Bl. 7 d. Akten verwiesen.
Die Klägerin begehrt die Berichtigung des Beendigungsdatums des Dienstverhältnisses mit der Beklagten auf den 01.08.2009. Sie ist der Auffassung, es handle sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit über Arbeitspapiere, weshalb der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei.
Das Arbeitsgericht hat die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte mit Beschluss vom 08.12.2010 verneint und den Rechtsstreit an das Finanzgericht Baden-Württemberg verwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Beschlusses wird vollinhaltlich auf Bl. 28 und 29 d. Akten verwiesen. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 13.12.2010 zugestellt (vgl. Empfangsbekenntnis Bl. 32 d. Akten). Hiergegen richtet sich die am 27.12.2010 per Telefax beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin (vgl. Bl. 33 und 34 d. Akten), der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2011 (Bl. 38 d. Akten) nicht abgeholfen hat.
Entscheidungsgründe
B.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.
I.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG iVm § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 78 ArbGG, 569 ZPO).
II.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht eröffnet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG iVm § 17a Abs. 2 GVG an das gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO rechtswegzuständige Finanzgericht verwiesen.
1. Zunächst ist das Begehren der Klägerin auszulegen.
Ausweislich ihres Klagantrags vom 18.10.2010 begehrt die Klägerin die Abänderung des Datums des Endes des Dienstverhältnisses mit der Beklagten auf dem ihr von der Beklagten übermittelten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2009. Gemäß § 41b Abs. 1 Satz 3 EStG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen nach amtlich vorgeschriebenen Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Es handelt sich damit inhaltlich um einen Unterrichtungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer über den Inhalt der vom Arbeitgeber an das zuständige Finanzamt bereits übermittelten elektronischen Lohnsteuerbescheinigung im Sinne des § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG. Ein solcher Ausdruck kann nicht berichtigt werden, solange und soweit nicht die Meldung gegenüber dem Finanzamt selbst berichtigt wurde. Das hat die Klägerin auch zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 18.03.2011 (Bl. 51 d. Akten) auf die gerichtliche Verfügung vom 18.02.2011 (Bl. 43 d. Akten) mitgeteilt. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin eine Berichtigung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2009 dergestalt begehrt, dass dieser Ausdruck vom Inhalt der tatsächlichen dem Finanzamt gemeldeten elektronischen Lohnsteuerbescheinigung abweichen soll. Tatsächlich geht es der Klägerin deshalb insoweit um eine Korrekturmeldung, die die Beklagte gegenüber dem Finanzamt als zuständige ...