Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Beschluss vom 18.01.1988; Aktenzeichen 11 BV 11/87)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 08.05.1990; Aktenzeichen 1 ABR 9/89)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18.01.1988 – 11 BV 11/87 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der Antrag Ziffer 3. wird als unzulässig abgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten besteht auch im Beschwerdeverfahren Streit über die Rechtswirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs. Daneben begehrt die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, insoweit abweichend von ihrem in erster Instanz gestellten Antrag, eine Feststellung darüber, daß die Beteiligten auf der Grundlage des seit 01.04.1988 gültigen Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte für die Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden, im folgenden als MTV 88 bezeichnet, berechtigt sind, bei der Festlegung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern eine Zahl von 37 Stunden pro Woche, ab 01.04.1989 eine solche von 36,5 Stunden pro Woche zu unterschreiten und eine Zahl von 39,5 Stunden pro Woche, ab 01.04.1989 von 39 Stunden beziehungsweise eine solche von 40 Stunden pro Woche zu überschreiten, sofern die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit solcher Arbeitnehmer im Durchschnitt von 6 Monaten erreicht wird.

Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin möchte in verschiedenen Bereichen ihres Werkes … die Betriebsnutzungszeit längerfristig im Einschichtbetrieb von 8 auf 9 Stunden und im Zweischichtbetrieb von 16 auf 18 Stunden täglich verlängern. Die von Montag bis Freitag einer Woche einzuhaltende individuelle regelmäßige tägliche Arbeitszeit sollte im Zusammenhang damit arbeitstäglich im Einschichtbetrieb von 8 auf 9 Stunden und von zweimal 8 auf einmal 8 und einmal 9 beziehungsweise einmal 10 Stunden erhöht werden. Die im Manteltarifvertrag für die Arbeiter und Angestellten in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 28.06.1984 für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer festgelegte individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit soll im Durchschnitt eines Zwei-Monats-Zeitraums durch Freischichten gewährleistet werden. Von einer solchen Festlegung von Betriebsnutzungs- und Arbeitszeit wären 4.576 Arbeitnehmer der Antragstellerin betroffen. Der Antragsgegner/Beschwerdegegner, der Betriebsrat der Antragstellerin, hat hierzu die Auffassung vertreten, nach dem ab 01.04.1985 geltenden Manteltarifvertrag vom 28.06.1984, im folgenden als MTV 84 bezeichnet, sei die Festlegung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 40 Stunden auch dann ausgeschlossen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit i.S. von § 7.5 Abs. 2 MTV 84 im Durchschnitt von zwei Monaten erreicht werde. Die Antragstellerin verhandelte erfolglos mit dem Antragsgegner über die Einführung des von ihr vorgeschlagenen Arbeitszeitmodells. Sie rief daraufhin mit Schreiben vom 14.07.1987 die Einigungsstelle an. Wegen ihres Regelungsbegehrens wird auf ihr Schreiben vom 14.07.1987 nebst Anlagen (Bl. 29 d.A./A 1) Bezug genommen.

Die Einigungsstelle hat den Antrag der Antragstellerin aufgrund der Verhandlung in der Einigungsstelle vom 24.08.1987 – auf das Protokoll vom gleichen Tage (Bl. 29 d.A./A 3) wird verwiesen durch Beschluß vom selben Tage mit fünf gegen vier Stimmen im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dem tariflichen Gesamtzusammenhang sei zu entnehmen, daß auch bei einer unterschiedlichen Verteilung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 7.5 Abs. 2 MTV 84 eine regelmäßige Wochenarbeitszeit-Grenze von 40 Stunden nicht überschritten werden dürfe. Wegen der Gründe der von der Mehrheit der Einigungsstellenangehörigen getragenen Entscheidung im einzelnen wird auf (Bl. 29 d.A./A 4) verwiesen.

Gegen diesen Beschluß wendet sich die Antragstellerin mit ihrem am 24.09.1987 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag. Sie hält ihn mit der gegebenen Begründung für rechtsunwirksam, weil die Rechtsauffassung, die dem Spruch der Einigungsstelle zugrunde liege, mit dem MTV 84 nicht zu vereinbaren sei. Sie begehrte außerdem die Feststellung, daß Antragstellerin und Antragsgegner nach dem MTV 84 berechtigt sind, bei der Verteilung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eine Zahl von 37 Arbeitsstunden pro Woche zu unter- und eine Zahl von 40 Arbeitsstunden pro Woche zu überschreiten, sofern die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der von der Arbeiszeitregelung betroffenen Arbeitnehmer im Durchschnitt von zwei Monaten erreicht wird.

Die Antragstellerin hat geltend gemacht, die Rechtsauffassung, welche die Mehrheit der Mitglieder der Einigungsstelle dem Einigungsstellenspruch zugrunde gelegt habe, sei mit dem Manteltarifvertrag 84 rechtlich nicht zu vereinbaren. § 7.5 MTV 84 enthalte die spezielle Regelung für die Verteilung des Arbeitszeitvolumens innerhalb der Zwei-Monats-Frist. Hätten die Tarifparteien eine Obergrenz...

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