Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Beschluss vom 27.12.1999; Aktenzeichen 11 BV 10/99) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Mannheim vom 27.12.1999 – 11 BV 10/99 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
A
Die Verfahrensbeteiligten streiten über das Bestehen von Beteiligungsrechten der antragstellenden … nach den Bestimmungen des Unterzeichnungsprotokolls (UP) zu Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum Natotruppenstatut (ZA-NTS) in solchen Fällen, in denen die maßgebliche Entscheidung von einer in den … ansässigen Dienstbehörde getroffen wird und der – obersten – Dienstbehörde … kein eigener Entscheidungsspielraum belassen ist.
Ein gleichgelagerter Streit der Verfahrensbeteiligten war bereits Gegenstand gerichtlicher Überprüfung. Er wurde abgeschlossen mit BAG – Beschluß vom 09.02.1993 – 1 ABR 33/92.
Das in der genannten BAG-Entscheidung bejahte Beteiligungsrecht wurde aber von der Dienstbehörde „…” in der Folge wieder streitig gestellt und tatsächlich nicht gewährt.
Hierbei stützte sich die Dienstbehörde auf eine nach dem 09.02.1993 eingetretene Gesetzesänderung: Mit dem Änderungsabkommen zum Zusatzabkommen zum Natotruppenstatut vom 18.03.1993, ratifiziert durch Bundesgesetz vom 28.09.1994, in Kraft getreten mit dem 29.03.1998 (BGBl. 1994, II, S. 2598 ff, BGBl. 1998, II, S. 1691) wurde u. a. Absatz 1 des UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS um einen vierten (letzten) Satz erweitert. Seither hat Abs. 1 der Bestimmung folgende Fassung (S. 4 drucktechn. hervorgeh. durch Verf.):
„Dienstellen im Sinne des Personalvertretungsgesetzes vom 05.08.1955 (Bundesgesetzblatt Teil I, S. 477) – im folgenden als das „Gesetz” bezeichnet – sind die einzelnen Verwaltungsstellen und Betriebe einer Truppe und eines zivilen Gefolges in der Bundesrepublik Deutschland nach näherer Bestimmung durch die betreffende Truppe. Mittelbehörden sind die der obersten Dienstbehörde einer Truppe verwaltungsmäßig unmittelbar unterstellten Behörden, denen verwaltungsmäßig weitere Dienststellen nachgeordnet sind. Oberste Dienstbehörden sind die Hauptquartiere einer Truppe, wie sie von den entsprechenden Entsendestaaten näher bestimmt werden, und die die endgültige Entscheidung über Angelegenheiten haben, an denen die Betriebsvertretungen beteiligt sind. Werden Entscheidungen oberhalb der Ebene der obersten Dienstbehörde getroffen, so sorgt die Truppe dafür, daß die Betriebsvertretung ohne Verzögerung unterrichtet wird.”
Entgegen der Auffassung des Hauptquartiers … geht die … davon aus, daß ihre personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechte durch die Änderung des UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS nicht eingeschränkt worden seien; statt dessen sei die Verpflichtung, die Betriebsvertretung ohne Verzögerung zu unterrichten, hinzugekommen.
Das Arbeitsgericht hat den auf Feststellung des in Streit stehenden Beteiligungsrechts gerichteten Antrag zurückgewiesen, weil es diesen bereits als unzulässig angesehen hat. Das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse sei nicht gegeben.
Zur näheren Sachdarstellung wird auf den Inhalt des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 27.12.1999 Bezug genommen.
Mit der Beschwerde verfolgt die … ihr erstinstanzliches Begehren mit entsprechend beibehaltenem Antrag weiter.
Zur Zulässigkeit des Antrags führt die … aus, daß es zwar richtig sei, daß derzeit noch nicht feststehe, wann genau auch im Bereich des hier betroffenen Hauptquartiers bzw. auf der Ebene der … eine an sich personalvertretungsrechtlich beteiligungspflichtige Maßnahme oberhalb der Ebene der obersten Dienstbehörde getroffen werde. Der Umstand, daß der bloße Zeitpunkt eines diesbezüglichen Ereignisses noch nicht absehbar sei, ändere aber nichts daran, daß es nicht nur möglich, sondern geradezu sicher sei, daß es kurz – oder mittelfristig wieder zu einer solchen Fallkonstellation kommen werde. Entsprechende konkrete Anlässe habe es sowohl in der Zeit bis zum Beschluß des BAG vom 09.02.1993 wie auch danach bis in die Gegenwart immer wieder gegeben. In einer entsprechenden Vielzahl von Fällen habe sich die oberste Dienstbehörde gegenüber der Antragstellerin darauf berufen, daß nach der Neuregelung des UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS gem. Änderungsabkommen vom 18.03.1993 das ansonsten eingeräumte personalvertretungsrechtliche Beteiligungsrecht ausscheide.
Die … beantragt:
In Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Mannheim vom 27.12.1999 wird festgestellt, daß bei Maßnahmen, für die an sich ein Beteiligungsrecht nach den Bestimmungen des für den Bereich der Stationierungsstreitkräfte modifizierten Bundespersonalvertretungsgesetzes besteht, dieses Beteiligungsrecht nicht ausgeschlossen ist, wenn die Maßnahmen auf Anordnung einer in den USA ansässigen, der Dienststelle … aber geordneten Dienststelle durchgeführt werden und den in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen US-Dienststellen keinen eigenen Entscheidungsspielraum belassen.
Die verfahrensbe...