Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Beschluss vom 14.10.1988; Aktenzeichen 6 BV 17/88 H)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Mannheim, Kammern Heidelberg, vom 14. Oktober 1988 – AZ: 6 BV 17/88 H – abgeändert:

Es wird festgestellt, daß der Einsatz von Arbeitnehmern der Firma … auf der Grundlage des Vertrages vom 30. März 1988 beim Telefondienst der Firma eine mitbestimmungspflichtige Einstellung ist.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz darüber, ob die Übertragung des Telefon- und Empfangsdienstes an die Firma … (im folgenden …) und der Einsatz von deren Mitarbeitern eine zustimmungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 99 BetrVG ist. Der Antragsteller ist der im Betrieb der Antragsgegnerin gebildete Betriebsrat, der aus 11 Mitgliedern besteht. In den Werken … und … werden 650 Arbeitnehmer beschäftigt.

Die Antragsgegnerin, eine Herstellerin von Automobilzubehör hat den vormals ihrem Pförtner und zuletzt dem ab 1. Mai 1988 in den Ruhestand getretenen Arbeitnehmer … obliegenden Empfangs- und Telefondienst nach Ausscheiden des Arbeitnehmers … aufgrund eines „Bewachungsvertrages” vom 30. März 1988 auf die Firma DSW übertragen, nachdem ein anderer Arbeitnehmer es abgelehnt hatte, in die Telefonzentrale überzuwechseln.

Bei der Firma … handelt es sich um eine Leiharbeitsfirma, die auch den Werkschutz bei der Antragsgegnerin stellt. In dem Bewachungsvertrag heißt es u.a.:

㤠8 Wachpersonal

1. Bei dem Wachpersonal handelt es sich ausschließlich um Arbeitnehmer des … Der Auftraggeber wird sich mit etwaigen Beschwerden nicht an das Wachpersonal, sondern ausschließlich an die … wenden.

2. Das Wachpersonal versieht seinen Dienst ausschließlich in …

Nach § 4 Nr. 1 Satz 1 des Vertrages sind beide Vertragsparteien verpflichtet, unverzüglich nach Abschluß des Bewachungsvertrages eine schriftliche, von beiden Parteien abzuzeichnende Dienstanweisung zu erstellen, aus der sich die Einzelheiten der zu erbringenden Bewachungsleistungen ergeben. Die daraufhin in Kraft gesetzte Dienstanweisung bestimmt u.a.:

„3. Vorgesetztenverhältnis:

Die …-Mitarbeiterin untersteht fachlich und disziplinarisch der … Geschäfts- und Betriebsleitung und den Kontrolleuren der …

Die fachliche Weisungsbefugnis seitens des Kunden ist auf Not- und Ausnahmesituationen beschränkt.

13. Allgemeine Verhaltensweisen:

(…)

(…) Die … -Mitarbeiter sind bemüht, sich die Namen der Mitarbeiter des Kunden und dessen Besucher, welche häufig das Gelände betreten, zu merken.

(…)

Die … -Mitarbeiter haben sich weiterhin über die Abteilungen (Bezeichnungen), die Namen der Abteilungsleiter, die Zuständigkeitsbereiche usw. laufend zu informieren, damit optimale Auskünfte erteilt werden können.

Aufträge und Nachrichten, die die … -Mitarbeit er entgegennehmen, sind genau zu notieren und unverzüglich an die zuständigen Stellen weiterzuleiten.”

Telefondienst und Empfang wurden ab dem 5. April 1988 von Frau …, einer Mitarbeiterin der …, übernommen, nach deren Erkrankung im Herbst 1988 dann von zwei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen der gleichen Firma versehen. Von der Übernahme des Telefondienstes durch die Firma … unterrichtete die Antragsgegnerin den Betriebsrat mit Schreiben vom 28. März 1988. Mit Schreiben vom 30. März 1988 teilte der Betriebsrat mit, er sei in seiner Sitzung vom selben Tag nicht beschlußfähig gewesen, er widerspreche jedoch vorsorglich der geplanten Besetzung der Stelle durch die Firma … Mit dem am 6. April 1988 bei der Personalabteilung der Firma eingegangenen Schreiben forderte der Betriebsrat die Aufhebung der personellen Maßnahme.

Die Telefonzentrale ist in einem von der Antragsgegnerin gestellten Raum auf dem Betriebsgelände untergebracht. Die eigentliche Telefonzentrale, das in dem Raum befindliche Mobiliar, die sonstigen Einrichtungsgegenstände sowie Schreibzeug stehen – wie früher – im Eigentum der Antragsgegnerin und werden von ihr gestellt.

Zu den Aufgaben der Telefonistin gehört es, von außen eingehende Telefongespräche entgegenzunehmen und einzelne von den Sachbearbeitern gewünschte Gespräche nach außen zu vermitteln. Es kann in Gespräche eingegriffen werden, um über die Dringlichkeit eines anderen Gesprächs, das wegen des besetzten Anschlusses bei der Telefonzentrale eingegangen ist, zu informieren. Die Telefonistin hat des weiteren die Zutrittszettel, die jeder betriebsfremde Besucher auszufüllen hat, zu ordnen.

In dem weiteren Werk in … ist die dortige Telefonzentrale, die ebenfalls unter der – internen – Rufnummer 727 zu erreichen ist, mit einem Arbeitnehmer der Antragsgegnerin, Herrn …, besetzt.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, bei dem Einsatz der Mitarbeiterinnen der Firma … im Empfang und in der Telefonzentrale handele es sich um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung.

Er hat beantragt,

  1. der Beklagten Ziffer 2 aufzugeben, die Einstellung von Frau … auf zu heben;
  2. festzustellen, daß der Einsatz von Arbeitnehmern der Firma … beim Telefondi...

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