Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Beschlussverfahren. Unwirksamkeit eines Teilspruchs einer Einigungsstelle „Regelungen zur Unterweisung und erforderlichen organisatorischen Vorkehrung im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutzgesetz”)

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bewertung eines Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit Teilspruchs einer beim Gesamtbetriebsrat gebildeten Einigungsstelle ist der Bestimmung des § 23 Abs. 2 und 3 RVG zu entnehmen (Hilfswert 4.000 EUR – Maximalwert 500.000 EUR).

 

Normenkette

RVG § 23 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Beschluss vom 23.03.2010; Aktenzeichen 6 BV 6/09)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 23. März 2010 – 6 BV 6/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin/Antragstellerin/Beschwerdeführerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) richtet sich gegen die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats im Ausgangsverfahren.

Im Ausgangsverfahren begehrte die Arbeitgeberin die Feststellung, dass der Teilspruch der beim Gesamtbetriebsrat gebildeten Einigungsstelle vom 17. Dezember 2008 unwirksam ist. Gegenstand des Teilspruchs war ein Verfahren „Regelungen zur Unterweisung und erforderlichen organisatorischen Vorkehrung im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutzgesetz”. Das mit insgesamt 28 beteiligten Betriebsräten eingeleitete Beschlussverfahren wurde vom Arbeitsgericht Berlin hinsichtlich der einzelnen Betriebsräte abgetrennt und an die für die jeweiligen Betriebe zuständigen Arbeitsgerichte verwiesen; im Ausgangsverfahren an das Arbeitsgericht Karlsruhe. Das Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Karlsruhe endete durch Beschluss vom 27. Januar 2010, wodurch festgestellt wurde, dass der Teilspruch der beim Gesamtbetriebsrat gebildeten Einigungsstelle vom 17. Dezember 2008 unwirksam ist. Das Arbeitsgericht hat nach Gewährung rechtlichen Gehörs mit Beschluss vom 23. März 2010 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin wie der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats und des Gesamtbetriebsrats auf EUR 12.000,00 festgesetzt.

Gegen diese Wertfestsetzung richtet sich die am 8. April 2010 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 9. April 2010 nicht abgeholfen hat und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens erhielten mit Verfügung vom 14. April 2010 Gelegenheit zur Stellungnahme. Hiervon hat die Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 27. April 2010 Gebrauch gemacht.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach dem Wert der Beschwer (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Wert der anwaltlichen Tätigkeit der Beteiligten zu 2 und zu 4 im Ausgangsverfahren zutreffend bewertet und auf EUR 12.000,00 festgesetzt. Die von der Beschwerde vorgebrachten Argumente rechtfertigen keine von der zutreffenden Festsetzung des Arbeitsgerichts abweichende Entscheidung der Beschwerdekammer.

1. Zu bewerten ist im Entscheidungsfall der Antrag der Arbeitgeberin festzustellen, dass der Teilspruch der beim Gesamtbetriebsrat gebildeten Einigungsstelle vom 17. Dezember 2008 unwirksam ist.

a) Für die Bewertung derartiger Streitigkeiten ist der Maßstab der Regelung des § 23 Abs. 2 und 3 RVG zu entnehmen. Hiernach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit EUR 4.000,00 nach Lage des Falls niedriger oder höher, jedoch nicht über EUR 500.000,00 anzunehmen. Abweichungen von diesem Wert in der einen oder in der anderen Richtung setzen Tatsachen voraus, die ihn als erkennbar unangemessen erscheinen lassen. Hierbei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für den Wert der Leistung des Rechtsanwalts bestimmend sind. Demnach ist in erster Linie auf tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten in der Sache abzustellen, sodann ist das Interesse des Auftraggebers zu berücksichtigen und sonstige im Einzelfall wertbildende Umstände sind ins Auge zu fassen. Nach der Rechtsprechung der erkennenden Beschwerdekammer stellt in derartigen Streitigkeiten der Wert nach § 23 Abs. 3 RVG einen Regelwert dar, der nur bei signifikanten Umständen eine Abweichung nach unten oder oben gebietet (LAG Baden-Württemberg 28. September 2009 – 5 Ta 68/09 –, zu II 1 a der Gründe).

b) Gemessen hieran ist die vom Arbeitsgericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens vorgenommene Bewertung mit dem dreifachen Wert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht hat in seiner Wertfestsetzung die für seine Ermessensentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte eingestellt und dabei insbesondere berücksichtigt, dass es sich bei der Niederlassung ...

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