Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 06.12.1989; Aktenzeichen 10 BV 9/90) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg, vom 6.12.1989 – 10 BV 9/90 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
A.
Die antragstellende Gewerkschaft wendet sich im vorliegenden Beschlußverfahren gegen die Durchführung einer zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vom 29.4.1988 i.d.F. vom 23.11.1988 und 12.6.1988.
Der Arbeitgeber, der Mitglied des Bundesverbandes Druck ist, betreibt eine Großdruckerei. Die antragstellende Gewerkschaft ist aus der IG Druck und Papier hervorgegangen und im Betrieb des Arbeitgebers vertreten. Dort ist ein Betriebsrat ordnungsgemäß gebildet. Im Betrieb finden die Tarifverträge für die Druckindustrie, darunter auch der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich West-Berlin) nebst Durchführungsbestimmungen i.d.F. vom 10.3.1989 (nachfolgend: MTV), auf den Bezug genommen wird, Anwendung.
Zur Umsetzung der Bestimmungen des § 3 MTV nebst Durchführungsbestimmungen schlossen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung (ABl 16 bis 58), auf die ebenfalls Bezug genommen wird.
Die Gewerkschaft hat vorgetragen, diese Betriebsvereinbarung verstoße in mehreren Punkten gegen § 3 MTV nebst Durchführungsbestimmungen und sei daher unwirksam. Aus dem Umkehrschluß aus § 77 Abs. 1 BetrVG ergebe sich auch für § 23 Abs. 3 BetrVG, daß der Abschluß einer Betriebsvereinbarung gegen den ausdrücklichen Willen der Tarifpartner ein grober Verstoß gegen die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung sei. Die Antragsbefugnis ergebe sich unmittelbar aus § 23 Abs. 3 BetrVG. Hilfsweise stehe ihr ein Unterlassungsanspruch aus §§ 77 Abs. 3, 2 Abs. 1 BetrVG und Art. 9 Abs. 3 GG zu. Hilfsweise habe sie gemäß § 256 ZPO wenigstens ein Feststellungsinteresse an der Tarifwidrigkeit der Betriebsvereinbarung und sei daher auch antragsbefugt. Insbesondere im Hinblick auf den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag müsse auch der Bundesverband Druck beteiligt werden, da dieser als Tarifvertragspartei des einschlägigen Tarifvertrages Gelegenheit haben müsse, seine Sicht der Dinge darzustellen.
Die Gewerkschaft hat beantragt:
Die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen,
die Betriebsvereinbarung vom 29.4.1988 in der Fassung vom 23.11.1988 und 12.6.1988 in nachstehenden Punkten durchzuführen und sie statt dessen aufzuheben:
a.a. §§ 4.1., 6.3. insoweit, als danach die freien Tage in Absprache mit dem Personalverantwortlichen genommen werden können bzw. genommen werden können bzw. genommen werden;
b.b. die Bestimmung in der Betriebsvereinbarung vom 23.11.1988, wonach die Arbeitswoche für den einzelnen Arbeitnehmer auf die Tage Freitag bis Donnerstag gelegt wird;
c.c. den Schichtplan Tiefdruck/Fortdruck, soweit die regelmäßige Arbeitszeit nicht auf 5 Tage und nicht auf die Tage Montag bis Freitag verteilt ist.
d.d. den Schichtplan Tiefdruck/Fortdruck, soweit Samstagsarbeit nicht auf die Produktion von Zeitschriften beschränkt ist;
e.e. den Schichtplan Tiefdruck/Fortdruck, soweit Samstagsarbeit in ihm vorgesehen ist bzw. zur Produktion von Zeitschriften vorgesehen werden darf, insofern als die Arbeitnehmer, die diese Samstagsarbeit leisten, keine Freizeit am Sonntag und Montag der jeweiligen Woche erhalten;
f.f. den Schichtplänen für die Pförtner, soweit lediglich 3 freie Tage pro Jahr vorgesehen sind,
unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung, dessen Höhe in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird;
die Beteiligte zu 2 zu verpflichten, im Rahmen des in ihrem Betrieb geltenden MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie in der Fassung vom 10.3.1989 solche Schichtpläne mit dem Betriebsrat zu vereinbaren und auf die Arbeitnehmer des Betriebes anzuwenden, in denen
a.a. die sich durch die Verkürzung der Wochenarbeitszeit ergebende Freizeit im voraus tagemässig geplant und festgeschrieben ist;
b.b. die regelmäßige Arbeitszeit für die einzelnen Arbeitnehmer auf die Tage Montag bis Freitag verteilt ist;
c.c. die Zahl der Arbeitstage pro Woche 5 beträgt;
d.d. die Samstagsarbeit nur zur Produktion von Zeitschriften zugelassen wird;
e.e. in den Fällen, in denen Arbeitnehmer in regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit am Samstag arbeiten, dann am Sonntag und Montag der jeweiligen Woche arbeitsfrei haben;
f.f. in denen Pförtner 9 freie Tage pro Jahr erhalten.
Hilfsweise wird der Unterlassungsantrag ohne Zwangsgeldandrohung gestellt.
- Hilfsweise festzustellen, daß die Betriebsvereinbarungen gemäß Ziff. 1 des Antrages unwirksam sind und im Betrieb nicht angewandt werden dürfen.
Der Arbeitgeber hat beantragt:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Er hat vorgetragen, daß die Anträge unzulässig seien, da der Gewerkschaft nach ständiger ...