Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhung der Lehrverpflichtung für Akademische Mitarbeiter an den Hochschulen für Musik Baden-Württemberg. Behandlung von Teilzeitkräften. Auswirkungen auf Teilzeitkräfte
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 44 Abs. 4 LHG wird der Arbeitgeber zur einseitigen Festlegung des Umfangs der Lehrverpflichtung ermächtigt.Hierbei gilt eine Bindung an die Grundsätze billigen Ermessens. Durch die Neuregelung der Lehrverpflichtungsverordnung in § 6 Abs. 2 und 7 durch Art. 8 des Gesetzes vom 20.11.2007 wurden diese Grundsätze nicht verletzt.
2. Ein sich aus dem Arbeitsvertrag ergebender Vertragsinhalt, wonach die Vergütung automatisch an eine Veränderung des Umfangs der Lehrveranstaltungsstunden einer Vollzeitkraft gebunden ist, verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB.
Normenkette
LHG § 44 Abs. 4; BGB §§ 315, 308 Nr. 4
Verfahrensgang
ArbG Karlsruhe (Urteil vom 04.06.2009; Aktenzeichen 8 Ca 95/09) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 04.06.2009 – 8 Ca 95/09 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die dem Kläger ab Oktober 2008 zustehende Vergütung.
Der Kläger ist beim beklagten Land seit 1984 als angestellte teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im Fach Klavier an der Staatlichen Hochschule für Musik K. beschäftigt. Der Umfang der wöchentlichen Unterrichtsstunden wurde mit 9,5 vereinbart. Die Vergütung erfolgte gem. den Richtlinien des Finanzministeriums über die Vergütung der hauptberuflichen außertariflich angestellten Lehrkräfte an den Staatlichen Hochschulen für Musik vom 26.10.1979 (in der Folge nur: Vergütungsrichtlinien) nach Vergütungsgruppe III. Im schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und dem beklagten Land vom 03.12.1992 (vgl. Vor.A. Bl. 5 – 10) ist u. a. geregelt:
„…
§ 1
(1) Herr J. wird mit Wirkung vom 01.10.92 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im außertariflichen Angestelltenverhältnis bei der Staatlichen Hochschule für Musik K. weiterbeschäftigt.
…
§ 3
Herr J. verpflichtet sich, wöchentlich 9,5 Unterrichtsstunden zu erteilen. Die Studierenden werden durch den Rektor zugeteilt. Die Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Kunsthochschulen findet Anwendung.
…
§ 5
(1) Herr J. erhält in Anlehnung an die in Vergütungsgruppe III und IV eingestufte hauptberuflich außertariflich angestellte Lehrkräfte an den Staatlichen Hochschulen für Musik jeweils geltenden Bestimmungen Vergütung nach Vergütungsgruppe III Stufe 3. Die Vergütung bemißt sich nach dem Verhältnis der nach § 3 dieses Vertrages vereinbarten Unterrichtsstunden einer vergleichbaren vollbeschäftigten hauptberuflichen außertariflich angestellten Lehrkraft.
…”
Die Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Kunsthochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen) vom 15.02.1982 enthält u. a. Regelungen über den Umfang der Lehrverpflichtung. § 6 Abs. 2 der Verordnung lautete:
„Für Professoren mit Lehrtätigkeit in den künstlerischen Fächern und für künstlerische Mitarbeiter an den Staatlichen Hochschulen für Musik beträgt die Lehrverpflichtung 20 Lehrveranstaltungsstunden Einzelunterricht oder Unterricht in kleinen Gruppen.”
Mit Gesetz vom 20.11.2007 (Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich) wurde die Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen teilweise geändert. Artikel 8 des Gesetzes bestimmt u. a.:
„§ 6 wird wie folgt geändert:
…
(2) Für Professoren mit Lehrtätigkeit in den künstlerischen Fächern an den Hochschulen für Musik beträgt die Lehrverpflichtung 20 Lehrveranstaltungsstunden Einzelunterricht oder Unterricht in Kleingruppen. Für Akademische Mitarbeiter an den Hochschulen für Musik beträgt die Lehrverpflichtung mindestens 24 Lehrveranstaltungsstunden Einzelunterricht oder Unterricht in kleinen Gruppen. …
…
Nach Absatz 6 wird folgender neue Absatz 7 angefügt:
(7) Hat eine Hochschule für Musik keine Dienstaufgabenbeschreibung erstellt, aus der sich der konkrete Umfang der Lehrverpflichtung ergibt, beträgt die Lehrverpflichtung bei Akademischen Mitarbeitern 25 … Lehrveranstaltungsstunden.
…”
Die Denkschrift 2006 des Rechnungshofs Baden-Württemberg befasst sich in ihrem Beitrag Nr. 21 mit der Arbeitszeit der künstlerischen Mitarbeiter und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Musikhochschulen. Unter Ziff. 4 (Empfehlungen des Rechnungshofs) heisst es u. a.:
„…
- Die Lehrverpflichtungsverordnung vom 15.02.1982 sollte im Hinblick auf die mittlerweile eingetretenen Arbeitszeitverlängerungen bei Beamten und Angestellten und auf die höheren Lehrverpflichtungen in den anderen Bundesländern für künstlerische Mitarbeiter auf 24 SWS erhöht werden.
…”
Mit Schreiben vom 29.09.2008 (vgl. Vor.A. Bl. 30/31) wies die Hochschule für Musik Karlsruhe den Kläger auf die gesetzliche Heraufsetzung der Lehrverpflichtung für Akademische Mitarbeiter an Musikhochsc...