Entscheidungsstichwort (Thema)
Bereitschaftsdienstvergütung für Arzt im privaten Krankenhaus. Vereinbarung einer Bereitschaftsdienstpauschale für Nacht-, Wochenend u. Feiertagsdienste/Wirksamkeit einer solchen Pauschalierung trotz möglichen Verstoßes gegen Arbeitszeitvorschriften. Klage eines Arztes eines privaten Krankenhauses auf Zahlung einer weiteren Vergütung für geleistete Bereitschaftsdienste (Nacht-, Wochenend- u. Feiertagsdienste) über die arbeitsvertraglich vereinbarte Pauschale hinaus)
Leitsatz (amtlich)
Die vertragliche Abrede einer Vergütungspauschale für Bereitschaftsdienste eines Krankenhausarztes für die Arbeitsleistung im Rahmen der Bereitschaftsdienste ist grundsätzlich zulässig, wenn nicht tarifvertragliche Regelungen entgegenstehen.
Eine solche vertragliche Abrede ist regelmäßig nicht deshalb wegen Gesetzesverstoßes nichtig, weil die vereinbarten und angeordneten Bereitschaftsdienstzeiten möglicherweise gegen öffentlich-rechtliche Arbeitszeitbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes bzw. der EG-Richtlinie RL 93/104/EG vom 23.11.1993 verstoßen könnten.
Normenkette
BGB §§ 611, 133, 157; ArbZG § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 08.11.2001; Aktenzeichen 11 Ca 281/01) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 08.11.2001, Az.: 11 Ca 281/01, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht im Berufungsrechtszug einen Anspruch auf zusätzliche weitere Vergütung für geleistete Bereitschaftsdienste, die er in der Zeit zwischen dem 07.02.2000 und 14.03.2001 in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus abgeleistet hat, geltend.
Der Kläger ist Arzt und war bei der beklagten Partei unter anderem zur internistischen Ausbildung ab 01.05.1999 bis 31.03.2001 zunächst aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 30.03.1999 als Teilzeitbeschäftigter mit der Hälfte der bei der Beklagten regelmäßig gepflogenen Arbeitszeit von 38,5 Stunden, d. h. also 19,25 Stunden, und mit Wirkung ab Januar 2000 als vollzeitbeschäftigter Stationsarzt tätig.
Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich nach dem von den Parteien abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 30.03.1999 (ABl. I/9). Dieser wurde ab Januar 2000 im Hinblick auf die Vollzeitstundenleistung mit entsprechend erweiterter Vergütung fortgesetzt.
Der Kläger erhielt eine Bruttomonatsvergütung und eine besondere Vergütung für die nach Einteilung im Dienstplan abzuleistenden Bereitschaftsdienste (Nachtdienste unter der Woche) sowie Dienste an Wochenenden und Feiertagen. Die wöchentliche Arbeitszeit dauerte ab Januar 2000 in der Regel von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr, nach der Behauptung des Klägers unter Abzug von 30 Minuten Mittagspause, wohingegen die Beklagte ein Arbeitsende um 17.00 Uhr behauptet und von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr am Freitag. Die Bereitschaftsdienste unter der Wochen schlossen sich an das Arbeitsende des Arbeitstages an und endeten um 8.00 Uhr des folgenden Morgens an Werktagen (Mo. – Fr.), betrugen mithin nach Angaben des Klägers 15.5 Stunden und nach der Behauptung der Beklagten 15 Stunden. An Wochenenden betrug der Wochenenddienst sonn- oder samstags, wie auch für einen Feiertag 24 Stunden.
Die Vergütung der Bereitschaftsdienste bzw. Wochenend-/Feiertagsdienste, die unter Anwesenheit im Krankenhaus abgeleistet wurden, erfolgte nach § 2 des Arbeitsvertrages wie folgt:
„Die Bereitschaftsdienste werde mit DM 44,14 vergütet, wobei als Basis von Montag bis Freiburg 8,25 Stunden und an den Wochenenden und Feiertagen 13,2 Stunden zugrundegelegt werden”.
Die Beklagte hat dem Kläger in der hier streitgegenständlichen Zeit zwischen dem 07.02.2000 und 14.03.2001 jeweils an Werktagen 8,25 Stunden mit dem Stundenmultiplikator von anfänglich DM 44,14 brutto und für die Bereitschaftsdienste an Wochenenden 13,2 Stunden multipliziert mit DM 44.14 brutto bezahlt. Der Betrag wurde im Zuge der hier streitbefangenen Zeit analog der Festgehaltserhöhungen auf DM 45,51 brutto ab Januar 2000 angehoben. Tarifbindung besteht nicht.
In dem von der Beklagten betriebenen, nicht dem Landeskrankenhausgesetz unterliegenden kleineren Landkrankenhaus werden ca. 75 Betten versorgt. Ohne den Chefarzt bestanden zu Beginn der Beschäftigung des Klägers sechs Assistenzarztstellen, welche in der streitbefangenen Zeit auf drei besetzte Stellen abgebaut wurden. Im Rahmen der von einem Assistenzarzt jeweils zu betreuenden Stationen, deren Bettenbestand wechselnd war, waren zwischen 13 und 25 Patienten zu versorgen. Ab Mai 2000 war eine Assistenzarztstelle dauernd unbesetzt. Im Krankenhaus der Beklagten werden unter anderem auch Akutpatienten auf die internistische Abteilung aufgenommen, wie z. B. Thrombosepatienten, Infarkte. Lungenembolien etc.. Diese Patienten wurden zum Teil aus der Notaufnahme der Universitätsklinik übernommen.
Der Kläger begehrt mit der am 07.06.2001 eingelangten Kla...