Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch von AT-Angestellten auf ERA-Strukturkomponenten. ERA-Strukturkomponente. Außertarifliche Angestellte
Leitsatz (redaktionell)
AT-Angestellte, deren vereinbartes Gehalt über der höchsten tariflichen Entgeltgruppe liegt, haben keinen Anspruch auf Gewährung der ERA-Strukturkomponenten (vgl. BAG, Urteil vom 09.11.2005 – 5 AZR 105/05).
Normenkette
ETV § 4
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 02.09.2004 – Az.: 19 Ca 9411/03 – wird zurückgewiesen.
2.Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Bezahlung der sogenannten ERA-Strukturkomponente.
Die Kläger, beide Mitglieder der Industriegewerkschaft Metall, sind bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt und derzeit gemäß § 38 BetrVG freigestellte Betriebsratmitglieder. Die Beklagte ist Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. – Südwestmetall. Den Arbeitsverhältnissen beider Kläger liegt jeweils ein „außertariflicher Anstellungsvertrag” zugrunde, der in Ziff. 2 (Bezüge) lautet:
Als Vergütung für Ihre Tätigkeit erhalten Sie monatlich ein Bruttogehalt von …. Das Gehalt ist am letzten Arbeitstag jeden Monats fällig und liegt außer Tarif. …. Wir sichern Ihnen zu, dass Ihr monatliches Bruttogehalt über dem Tarifgehalt der obersten entsprechenden Tarifgruppe liegt.
….
Beide Kläger erhalten ein weit über dem Entgelt der höchsten tariflichen Entgeltgruppe (K 7) liegendes Arbeitsentgelt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie in Nord-Württemberg/Nord-Baden vom 15.05.2003 (ETV) Anwendung.
§ 2 ETV (Entgelt) lautet auszugsweise:
2.1 Mit Wirkung ab 01. Juni 2002 erhöht sich das Tarifvolumen um insgesamt 4 %, mit Wirkung ab 01. Juni 2003 um weitere 3,1 %. Diese Erhöhungen werden jeweils wie folgt auf zwei Komponenten verteilt: Mit Wirkung ab 01. Juni 2002 werden die Entgelte (Löhne und Gehälter) um 3,1 % erhöht, mit Wirkung ab 01. Juni 2003 um weitere 2,6 %. Das restliche Erhöhungsvolumen von 0,9 % bzw. 0,5 % fließt in ERA-Strukturkomponenten. ….
§ 4 ETV (ERA-Strukturkomponente) lautet auszugsweise:
4.1 Die Beschäftigten und Auszubildenden erhalten für die Periode vom 01. Juni 2002 bis 31. Dezember 2003 ERA-Strukturkomponenten als Einmalzahlung für
- den Zeitraum vom 01. Juni 2002 bis 31. Dezember 2002 mit der Abrechnung vom Juli 2002, die sich folgendermaßen berechnet: 8,24 × 0,9 %: 1,031 multipliziert mit dem
- den Zeitraum vom 01. Januar 2003 bis 31. Mai 2003 mit der Abrechnung vom April 2003, die sich folgendermaßen berechnet: 5,00 × 0,9 %: 1,031 multipliziert mit dem
- den Zeitraum vom 01. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 mit der Abrechnung vom September 2003, die sich folgendermaßen berechnet: 8,24 × 0,5 %: 1,026 multipliziert mit dem
individuellen regelmäßigen Monatsentgelt….
Die Beklagte hat die Gehälter der Kläger nicht gemäß § 2.1 ETV erhöht und folglich auch keine ERA-Strukturkomponenten bezahlt.
Die Eingruppierung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei der Beklagten erfolgt auf der Basis der von einer paritätischen Kommission ermittelten Arbeitsplatzwerte der Tätigkeit. Dabei werden Arbeitsplatzwerte von 1 – 13 einer Tarifgruppe des ETV zugeordnet. Die Tätigkeiten der Kläger vor ihrer Freistellung als Betriebsrat entsprachen jeweils einem Arbeitsplatzwert von 15.
Die Kläger sind der Auffassung, dass der ETV auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet und sie deshalb die ERA-Strukturkomponenten beanspruchen können.
Die Beklagte ist der Meinung, dass die Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der ERA-Strukturkomponenten haben. Die Kläger erhielten ein (außertarifliches) Gehalt, das nicht auf einem Tarifgehalt aufbaue. An die Kläger müsse deshalb nicht eine Tariferhöhung weitergegeben werden.
Das Arbeitsgericht hat im am 02.09.2004 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das Urteil insbesondere an, dass sich die Vergütung der Kläger nicht aus einem Tarifgehalt, einer Leistungszulage und einer freiwilligen Zulage zusammensetze. Die von den Klägern vor ihrer Freistellung ausgeübte Tätigkeit sei von den Tarifvertragsparteien nicht bewertet und deshalb seien auch keine entsprechenden tariflichen Eingruppierungsmerkmale festgelegt worden. Die Tarifvertragsparteien hätten deshalb darauf verzichtet, für bestimmte hochwertige Tätigkeiten eine tarifliche Entgeltregelung zu treffen. Wegen des erstinstanzlichen Sachverhaltes und der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Gegen dieses den Klägern nicht vor dem 21.09.2004 zugestellte Urteil (das Empfangsbekenntnis der Prozessbevollmächtigten der Kläger enthält kein Datum) richtet sich...