Entscheidungsstichwort (Thema)

ERA-Strukturkomponente. keine Verpflichtung zur Einführung der ERA-Tarifverträge durch einzelvertragliche Bezugnahme. [Keine] Verpflichtung zur Einführung der ERA-Tarifverträge durch einzelvertragliche Bezugnahme

 

Leitsatz (redaktionell)

›1. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer weiteren ERA-Strukturkomponente im Sinne von § 2.1 TV ERA-SK besteht nur, wenn der Arbeitgeber zur Einführung der ERA-TV verpflichtet ist.

2. Ein Arbeitgeber wird nicht durch eine einzelvertragliche Bezugnahmeklausel verpflichtet, die ERA-Tarifverträge in seinem Betrieb einzuführen. Die ERA-Tarifverträge können nur betrieblich, nicht aber für einzelne Arbeitsverhältnisse eingeführt werden.

3. Jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum bis August 2010 liegt kein Fall der Tarifsukzession vor.‹

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1; Tarifvertrag über die ERA-Strukturkomponente (TV-ERA SK) § 2 Fassung: 2008-02-01; TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Entscheidung vom 20.04.2011; Aktenzeichen 4 Ca 368/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.06.2013; Aktenzeichen 4 AZR 970/11)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 20. April 2011 (4 Ca 368/10) abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Für den Kläger wird die Revision zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der beklagten Partei, an die klagende Partei Strukturkomponenten im Sinne von § 2 des Tarifvertrages über die ERA-Strukturkomponente vom 1.2.2008, gültig ab 1.3.2008 sowie § 2 des Tarifvertrages über die ERA-Strukturkomponente vom 28.5.2009, gültig ab 2.3.2009 (jeweils vereinbart zwischen der IG Metall Bezirk Baden-Württemberg und dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V.; im Folgenden: TV ERA-SK) für den Zeitraum März 2008 bis August 2010 zu bezahlen.

Die klagende Partei ist bei der beklagten Partei, die nicht Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes ist, seit dem 1.11.2003 gemäß dem Arbeitsvertrag vom 6.10.2003 als Entwicklungsingenieur beschäftigt. Der Vertrag enthält in § 1 folgende Regelung:

"Für das Vertragsverhältnis finden, soweit unten nichts anderes vereinbart, die Tarifverträge für die Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung."

Die Vergütung ist in § 4 des Vertrages geregelt, dort heißt es:

"Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält Herr K. ein Monatsgehalt mit folgender Aufgliederung:

Tarifgehalt nach Tarifgruppe T 6/1

EUR 3.436,01

tarifliche Leistungszulage

EUR 43,60

Zeitzuschlag

EUR 539,94

Gesamt

EUR 4.319,55"

Im Jahr 2003 schlossen der Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. und die IG Metall Bezirk Baden-Württemberg mehrere Tarifverträge ab, auf deren Grundlage ein neues Tarifsystem zur Entgeltfindung, nämlich die Entgeltrahmentarifverträge (ERA), eingeführt wurde. Die Einführungsphase für dieses neue Tarifsystem wurde von den Tarifvertragsparteien auf die Zeit vom 1.3.2005 bis 28.2.2008 festgelegt.

Zur Finanzierung des Übergangs vom bisherigen Tarifsystem auf das System der Entgeltrahmentarifverträge vereinbarten die Tarifvertragsparteien in dem Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds vom 18.12.2003 (im Folgenden: TV ERA-AnpF) den Aufbau von betrieblichen Anpassungsfonds, in die gemäß § 3 des TV ERA-AnpF ab 1.6.2002 ein Teil der tariflich vereinbarten Entgelterhöhungen fließen sollte. Der TV ERA-AnpF enthält folgende Regelung:

"§ 4 ERA-Strukturkomponenten und ERA- Anpassungsfonds

...

c) Wird der ERA-TV im Betrieb nach Ablauf der Tarifperiode, in der die letzte ERA-Strukturkomponente wirksam wurde (zur Auszahlung kam), nicht eingeführt, wird in den folgenden Tarifperioden eine Einmalzahlung von 2,79 % bis zur betrieblichen Einführung des ERA-Tarifvertrages ausgezahlt. Die Berechnung erfolgt entsprechend der Methode für die Auszahlung der ERA-Strukturkomponente aus dem Entgeltabkommen vom 15. Mai 2002, jedoch auf der dann jeweils aktuellen Bezugsbasis. Der Auszahlungszeitpunkt und gegebenenfalls weitere Einzelheiten werden zwischen den Tarifvertragsparteien zu gegebener Zeit festgelegt."

Am 1.2.2008 schlossen die Tarifvertragsparteien den TV ERA-SK ab, dessen § 2 lautet:

"2.1 In Betrieben, die den ERA-TV bis zum 29.2.2008 nicht eingeführt haben und in denen keine freiwillige Betriebsvereinbarung gemäß § 4 c) 2. Absatz TV ERA-Anpassungsfonds besteht, erhalten die Beschäftigten und Auszubildenden für die Periode vom 1. März 2008 bis 28. Februar 2009 ERA-Strukturkomponenten als Einmalzahlung für den Zeitraum vom 1. März bis zum Stichtag der ERA-Einführung

a) vom 1. März 2008 bis 31. August 2008 mit der Abrechnung vom August 2008. Diese berechnet sich wie folgt:

6,66 x 2,79% = 18,58 %

b) vom 1. September 2008 bis 28. Februar 2009 mit der Abrechnung vom Februar 2009. Diese berechnet sich wie folgt:

6,56 x 2,79% = 18,31%

jeweils multipliziert mit dem individuellen regelmäßigen Monatsentgelt (feste sowie leistungs- und zeitabhängige...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge