Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 14 Abs. 2 TzBfG verbietet auch die Befristung eines Arbeitsverhältnisses auf unter sechs Monate, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 25.11.2002; Aktenzeichen 18 Ca 6704/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.05.2004; Aktenzeichen 2 AZR 426/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom25.11.02, Az.: 18 Ca 6704/02, teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 09.07.02 nicht aufgelöst worden ist und über den 28.07.02 hinaus unverändert festbesteht.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 25.02.02 wie bisher weiterzubeschäftigen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses, um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und die Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der Kläger war in der Zeit vom 13.11.95 bis 31.10.97 als Arbeiter bei der Beklagten in deren Werk in … beschäftigt. Für die Zeit vom 16.04. bis 08.06.02 schlossen die Parteien erneut einen befristeten Arbeitsvertrag. Der Kläger erhob am 28.06.02 Klage gegen die Wirksamkeit dieser Befristung. Nach Anhörung des bei ihr gebildeten Betriebsrats (Blatt 63 d. Akte) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 09.07.02 zum 28.07.02.

Der Kläger meint, die Befristung des Arbeitsverhältnisses verstoße gegen § 14 TzBfG. Die Kündigung sei bereits wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung, darüber hinaus wegen Verstoßes gegen § 612 a BGB, als Umgehung des gesetzlichen Befristungsschutzes sowie wegen Verstoßes gegen eine Auswahlrichtlinie sowie die „Rahmenbetriebsvereinbarung zur Standardsicherung im Produktionswerk …” vom 18.12.96 und gegen den verfassungsrechtlichen Kündigungsschutz unwirksam.

Der Kläger hat beantragt:

  1. Es wird festgestellt, dass das zuletzt am 25. Februar 02 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund Befristung zum 08. Juni 02 nicht beendet ist.
  2. Für den Fall des Obsiegens mit Klagantrag Ziffer 1: Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 25. Februar 02 wie bisher weiter zu beschäftigen.
  3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 09.07.02 noch durch sonstige Beendigungsgründe aufgelöst worden ist und über den 28.07.02 unverändert fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, die Befristung sei ungeachtet § 14 TzBfG auch ohne sachlichen Grund zulässig gewesen weil das Kündigungsschutzgesetz im Hinblick auf die Kürze des Arbeitsverhältnisses nicht habe umgangen werden können. Die Kündigung sei nur vorsorglich ausgesprochen worden für den Fall, dass die Befristung tatsächlich vom Gericht als unwirksam erachtet werde. Die Betriebsratsanhörung sei fehlerfrei.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung aufgelöst worden sei und die Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis erst zum 28.07.02 beendet habe. Auf den Inhalt des Urteils wird auf Blatt 74 ff. d. Akte Bezug genommen.

Gegen das beiden Parteien am 21.01.03 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.01.03 Berufung eingelegt und diese am 20.03.03 begründet. Er vertieft seine erstinstanzlichen rechtlichen Ausführungen zur Unwirksamkeit der Kündigung und führt ergänzend aus, die Beklagte beschäftige ständig mehrere Tausend Beschäftigte nur befristet zwischen 13 Wochen und zwei Jahren. Aus diesem Mitarbeiterkreis wähle die Beklagte aufgrund von Empfehlungen der jeweiligen Vorgesetzten ihr genehme Arbeitnehmer zur Entfristung der Arbeitsverhältnisse aus. Der Kläger als besonders leistungsstarker Mitarbeiter sei am 13. Mai 02 von seinem Meister für eine Vertragsverlängerung bis 13.07.02 vorgeschlagen worden. Gerade auf einen Hinweis des Klägers an die Personalsachbearbeiterin, eigentlich habe er bereits einen Anspruch auf die vollständige Entfristung des Arbeitsverhältnisses, habe diese eine weitere Vertragsverlängerung abgelehnt. Die Beklagte habe den Betriebsrat bewusst unwahr informiert, indem sie ihm mitgeteilt habe, eine Beschäftigung des Klägers über den 08.07.02 sei nicht möglich.

Der Kläger beantragt,

  1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25. November 02 (Az.: 18 Ca 6704/02) wird dergestalt abgeändert, dass auch festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 09.07.02 noch durch sonstige Beendigungsgründe aufgelöst worden ist und über den 28. Juli 02 hinaus unverändert fortbesteht.
  2. Für den Fall des Obsiegens mit Antrag Ziffer 1: Die Beklagte wird verurteilt dem Kläger entsprechend dem Ar...

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