Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Befugnis zur Anordnung von Auslandsdienstreisen
Leitsatz (amtlich)
Ob Auslandsdienstreisen kraft Direktionsrecht angeordnet werden dürfen, hängt davon ab, ob die im Arbeitsvertrag gem. § 611 Abs. 1 BGB "versprochenen Dienste" ihrer Natur nach mit gelegentlichen Auslandseinsätzen verbunden sein können. Dies dürfte angesichts der zunehmenden Internationalisierung im Wirtschaftsleben für einen Großteil der Berufsbilder zutreffen.
Normenkette
GewO § 106 S. 1; BGB § 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 18.11.2016; Aktenzeichen 13 Ca 205/16) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Aalen vom 18.11.2016 (13 Ca 205/16) wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, gegenüber dem Kläger Auslandsdienstreisen kraft Direktionsrecht anzuordnen.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1. September 1980 beschäftigt auf der Grundlage eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 17. Juli 1980 (Bl. 6-8 d. Akte-ArbG), in welchem es, soweit vorliegend von Interesse, lautet:
"§ 1 Eintritt und Tätigkeit
(1) Der Angestellte tritt am 1. September 1980 in die Dienste der Firma.
(2) Er wird als Projekt- u. Konstruktions-Ingenieur in der Abteilung Elektrik/Elektronik des Produktgruppenbereichs Werkzeugmaschinen des Werkes W. beschäftigt werden.
(3) Eine Verwendung auf anderen Arbeitsgebieten, entsprechend der Ausbildung und den Kenntnissen des Angestellten, bleibt vorbehalten.
.........
§ 6 Reisekosten
Für die Erstattung von Reisekosten, die durch Dienstreisen verursacht werden, gilt die von der Firma erlassene allgemeine Regelung."
Der Kläger war in der Vergangenheit in nur geringem Umfang auf Dienstreisen, bislang ausschließlich im nahen europäischen, zumeist deutschsprachigen, Ausland.
Im April 2016 wurde der Kläger von der Beklagten erstmals auf eine dreitägige Dienstreise zu einem chinesischen Kunden nach S. geschickt. Die Beklagte kündigte dem Kläger bereits weitere Dienstreisen an, unter anderem nach B. und G..
Der Kläger beanstandete, die Beklagte habe ihn in S. vorsätzlich und in schikanöser Absicht in einem anderen Hotel untergebracht als seinen Vorgesetzten. Das Hotel sei eineinhalb Stunden vom Zentrum entfernt gewesen. Es habe es sich um ein Stundenhotel gehandelt, in welchem sich (verbotenerweise) Prostituierte angedient hätten. Frühstück habe es nicht gegeben. Das Zentrum sei nur per Bus erreichbar gewesen, die Fahrpläne jedoch nur in Chinesisch und für ihn daher nicht lesbar geschrieben gewesen. Die Betreuung sei unzureichend gewesen. Er befürchte daher, auch bei künftigen Dienstreisen entsprechend behandelt zu werden. Die Beklagte wolle ihn, nachdem ihre Versuche auf Vorenthaltung von Weihnachts- und Urlaubsgeldern gerichtlich gescheitert seien, in schikanöser Weise aus dem Betrieb drängen.
Der Kläger vertrat die Auffassung, sein Arbeitsvertrag sehe eine Beschäftigung ausschließlich in W. vor. Auslandseinsätze seien deshalb grundsätzlich nicht vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt. Daran könne auch seine in der Vergangenheit gezeigte Bereitschaft zu freiwilligen Einsätzen im nahen europäischen Ausland nichts ändern.
Er behauptete, er sei der einzige Mitarbeiter der Abteilung Elektrik-Hardware, der für solche Dienstreisen herangezogen werde. Für Umbauten oder Umzüge von Gebrauchtmaschinen gebe es bei der Beklagten eine eigene Serviceabteilung.
Der Kläger beantragte:
- Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht dazu verpflichtet ist, für die Beklagte Arbeitsleistungen im Ausland zu erbringen.
- Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht dazu verpflichtet ist, für die Beklagte Arbeitsleistungen in C. oder I. oder sonst im Fernen oder Mittleren Osten zu erbringen.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Sie meinte, einen Großteil der Unannehmlichkeiten in S. hätte sich der Kläger selbst zuzuschreiben (Einzelheiten siehe Bl. 29-31 d. Akte-ArbG).
Sie vertrat die Auffassung, der Arbeitsvertrag schränke ihr Direktionsrecht örtlich nicht ein.
Sie trug vor, es gebe keine Abteilung "Gebrauchtmaschinen". Nur dann, wenn Umzüge oder Umbauten von Maschinen der Baureihe U., die vom Kläger konstruiert worden seien, anstünden oder Probleme an diesen Maschinen zu beheben seien, würde sie vom Kläger verlangen, dass er sich zum Zwecke optimaler Kundenbetreuung um diese Maschinen kümmere. Mit zunehmender Globalisierung und Internationalisierung der Kundenbeziehungen wachse demnach auch der Aufgabenbereich des Klägers.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. November 2016 abgewiesen. Es führte zur Begründung aus, der Arbeitsvertrag enthalte keine Einschränkung, dass der Kläger nur in W. eingesetzt werden dürfe. Dies werde auch durch die tatsächliche Handhabung gestützt, weil der Kläger in der Vergangenheit auch im Ausland tätig war, ohne dass sich die Beklagte h...