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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 06.11.2006 - 4 Sa 28/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schriftform einer Befristungsabrede. Abgrenzung zu BAG vom 01.12.2004– 7 AZR 198/04 – und vom 16.03.2005 – 7 AZR 289/04

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Formabrede nach § 154 Abs. 2 BGB kann durch schlüssiges Verhalten getroffen werden und ist bei wichtigen und langfristigen Verträgen widerleglich zu vermuten. Soll die Beurkundung hingegen nur Beweiszwecken dienen, so ist § 154 Abs. 2 BGB nicht anwendbar. Führen die Parteien einen mündlich geschlossenen Vertrag einvernehmlich durch, so gilt die Zweifelsregel des § 154 Abs. 2 BGB ebenfalls nicht.

2. Bei Unterzeichnung einer Befristungsabrede im Laufe des ersten Arbeitstages wird regelmäßig nicht zuvor ein Arbeitsverhältnis auf Grundlage mündlicher Abrede begründet.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 4; BGB § 126 Abs. 2, § 154 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Reutlingen (Urteil vom 23.02.2006; Aktenzeichen 2 Ca 305/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.04.2008; Aktenzeichen 7 AZR 1048/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 23.02.2006 – 2 Ca 305/05 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund arbeitsvertraglicher Befristung mit Ablauf des 30.06.2005 geendet hat.

Der am 31.01.1982 geborene, ledige Kläger ist bei der Beklagten seit 01.09.1999 beschäftigt. Ausweislich des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrags belief sich seine Bruttomonatsvergütung auf EUR 2.069,77 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 29,75 Stunden.

Vom 01.09.1999 bis 15.01.2003 absolvierte der Kläger bei der Beklagten eine Ausbildung als Industriemechaniker. Am 14.01.2003 schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 16.0...

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