Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 27.03.1997; Aktenzeichen 11 Ca 31/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 27.03.1997 – AZ: 11 Ca 31/97 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen vereinbarte Arbeitsverhältnis durch Befristungsablauf geendet hat.

Der Kläger ist seit dem 19.06.1995 in der Niederlassung Freiburg der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Er war ausschließlich in der neu erstellten Briefsortieranlage tätig. Zwischen den Parteien wurden die folgenden befristeten Arbeitsverträge geschlossen:

Vertragsschluß

Beginn

Angaben z. Befristg. u. Beendigung

10.07.1995

19.06.1995

zeitbefristet für die Zeit bis 31.07.1995

10.08.1995

01.08.1996

'' 15.09.1995

03.11.1995

01.10.1995

'' 31.12.1995

10.01.1996

01.01.1996

'' 31.03.1996

09.04.1996

01.04.1996

'' 30.06.1996

05.07.1996

01.07.1996

'' 31.12.1996

17.12.1996

01.01.1997

'' 27.03.1997 (nach § 1 Abs. 1 BeschFG)

Gegen den am 05.07.1996 abgeschlossenen Arbeitsvertrag hat der Kläger am 17.01.1997, gegen den am 17.12.1996 abgeschlossenen Vertrag am 12.02.1997 Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung erhoben.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die mit ihrer Klage angegriffenen Befristungen seien rechtsunwirksam, da ein sachlicher Grund für die Befristung nicht vorgelegen habe.

Der Kläger hat beantragt:

  1. Es wird festgestellt, daß die Befristung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag vom 05.07.1996 rechtsunwirksam ist und daß das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht.
  2. Es wird festgestellt, daß die Befristung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag vom 17.12.1996 rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht.
  3. Im Falle des Obsiegens wird die Beklagte verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, für den am 05.07.1996 und den davor abgeschlossenen Arbeitsvertrag seien die Befristungen sachlich gerechtfertigt gewesen. Der letzte Arbeitsvertrag vom 17.12.1996 sei nach § 1 Abs. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) in der Fassung vom 25.09.1996 zu beurteilen, weshalb eine Prüfung entfalle, ob die vorangehenden Arbeitsverhältnisse rechtlich oder tatsächlich zulässig begründet gewesen seien. Jedenfalls lägen bei dem am 17.12.1996 abgeschlossenen Arbeitsvertrag die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BeschFG n.F. vor, da die Gesamtdauer der befristeten Verträge zwei Jahre nicht überschritten habe.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.03.1997 festgestellt, daß die Befristung des Arbeitsverhältnisses vom 05.07.1996 und vom 17.12.1996 rechtsunwirksam ist. In der Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe den Beweis nicht erbracht, daß die jeweiligen Befristungen der vor dem 17.12.1996 abgeschlossenen zeitbefristeten Verträge sachlich gerechtfertigt gewesen seien. Der im Anschluß an diese sachlich nicht gerechtfertigten befristeten Verträge abgeschlossene weitere zeitbefristete Vertrag vom 17.12.1996 sei deshalb auch nicht nach § 1 Abs. 1 BeschFG n.F. gerechtfertigt. Nach dieser Gesetzesregelung könne ein Arbeitsvertrag nur an Verträge angeschlossen werden, deren Zeitbefristungen sachlich gerechtfertigt gewesen seien.

Gegen das der Beklagten am 25.06.1997 zugestellte Urteil hat diese am 25.07.1997 Berufung eingelegt.

Die Beklagte hat im Berufungsverfahren eingeräumt, daß sie den Beweis für die im erstinstanzlichen Verfahren behauptete sachliche Rechtfertigung der Zeitbefristung des Vertrages vom 01.07.1996 bis zum 31.12.1996 nicht führen könne. Die Vertragsbefristungen seien jedoch aus rechtlichen Gründen rechtmäßig. Nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung des arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.09.1996 dürfe ein Arbeitgeber befristete Arbeitsverträge auf § 1 Abs. 1 BeschFG n. F. stützen, ohne daß im Hinblick auf die Wirksamkeit der Befristung an die Vergangenheit angeknüpft werden müsse. Die am 17.12.1996 abgeschlossene Vertragsverlängerung überschreite nicht die Gesamtdauer von zwei Jahren und sei deshalb rechtlich zulässig, ohne daß die sachliche Rechtfertigung des Vorvertrages geprüft werden müsse. Dies ergebe sich daraus, daß die am 01.10.1996 in Kraft getretene Neuregelung des Beschäftigungsförderungsgesetzes keine Überleitungsvorschriften enthalte. Deshalb sei es möglich gewesen nach dem 01.10.1996 unmittelbar einen weiteren Zeitvertrag anzuschließen Auf die Entfristungsklage vom 17.01.1997 komme es nicht an, weil der Kläger bereits am 17.12.1996 einen neuen Verlängerungsvertrag abgeschlossen habe Er könne sich deshalb auch nicht darauf berufen, daß eventuell sachliche Grunde für die Befristung des Arbeitsverhältnisses in der Zeit vom 01.07.1996 bis 31.12.1996 nicht vorgelegen hätten.

Die Berufungsklägerin/Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 27.03.1997, 11 Ca 31/97, abzuändern und d...

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