Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 21.06.1994; Aktenzeichen 4 Ca 13785/93) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des beklagten Vereins gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Stuttgart vom21.06.1994 – 4 Ca 13785/93 –, dessen Entscheidungsanspruch dahin berichtigt wird, daß Zinsen seit 12.01.1994 zu zahlen sind, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten, ob die vertraglich vereinbarte „Einsatzprämie pro Meisterschaftsspiel” bei der Berechnung der im Krankheitsfall dem Kläger fortzuzahlenden Vergütung berücksichtigt werden muß.
Der Kläger war seit 01.07.1989 als sogenannter Lizenzspieler (Torwart) bei dem beklagten …verein angestellt. Der – weitgehend formularmäßige – Arbeitsvertrag (Aktenblatt 14/16) regelt für die Zeit ab 01.07.1991 in „§ 5 Vergütungen des Spielers”
„1. ein monatliches Grundgehalt von DM 7.500,–. Prämienordnung.
2. A. Einsatzprämie pro Meisterschaftsspiel DM 2.000,–.
2. B. Spielprämie lt. Mannschaftsregelung.”
In „§ 8 Krankheit” ist – hier von Interesse – bestimmt:
„Verletzt sich der Spieler oder erkrankt er anderweitig, so hat er Anspruch auf Fortzahlung seiner Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 616 BGB).”
Der Kläger war sogenannter Stammspieler und vor dem 14.09.1991 in allen Pflichtspielen eingesetzt. An diesem Tag erlitt er eine Verletzung, die zu mehrmonatiger krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit führte. Nach seiner Genesung wurde er – wie der Beklagte behauptet – nicht mehr eingesetzt.
Der Beklagte hat für die Dauer von sechs Wochen, in der sechs Pflichtspiele durchgeführt wurden. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall auf der Basis des Grundgehalts geleistet.
Der Kläger hat mit seiner am 28.12.1993 als Telefax – Eingang des Originalschriftsatzes: 31.12.1993 – eingereichten Klage die Ansicht vertreten, die sogenannte Einsatzprämie sei als Arbeitsentgelt im Sinn des Lohnfortzahlungsrechts anzusehen.
Er hat behauptet, ohne die Verletzung wäre er in allen im 6-Wochen-Zeitraum durchgeführten Pflichtspielen eingesetzt worden. Deshalb stehe ihm ein weiterer Betrag von (6 Spiele à DM 2.000,–) DM 12.000,– zu.
Der Kläger hat beantragt,
der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 12.000,– brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit 12.01.1994 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, es sei der Tätigkeit des „Berufs”-Fußballspielers wesenseigen, daß er keinen Anspruch auf den Einsatz habe. Demgemäß fehle es an der erforderlichen ausschließlichen Kausalität der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.
Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen.
Mit der Berufung erstrebt der Beklagte weiterhin ihre Abweisung. Er meint, das Arbeitsgericht sei der Eigenart einer Tätigkeit als Mannschafts-Sportler nicht gerecht geworden.
Der Beklagte beantragt,
- das Urteil des Arbeitsgerichtes Stuttgart vom 21.06.1994, Az.: 4 Ca 13785/93, wird abgeändert.
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.
- Vorsorglich – im Falle des Unterliegens – die Revisions wird zugelassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Ergänzend wird auf die von den Parteien im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze, deren Inhalt mündlich vorgetragen ist, die zu den Akten gegebenen Unterlagen, sie bildeten den Gegenstand der mündlichen Verhandlung, und die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
I.
Die Klage ist zulässig.
1. Das Telefax vom 28.12.1993 erfüllt die formale Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 253 Abs. 1 ZPO; BAG vom 26.01.1976 – 2 AZR 506/74 –; Stein-Jonas-Leipold, ZPO, 21. Aufl. [1993] § 129 Rn. 8, 10) eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts, denn es gibt dessen Schriftzug wieder (BAG, etwa vom 14.01.1986 – 1 ABR 86/87 –). Es fragt sich, welche Bedeutung bei dieser Sachlage der am 31.12.1993 erfolgten Einreichung des Originalschriftsatzes zuzumessen ist. Das ist im Wege der Auslegung zu ermitteln (BGH vom 20.09.1993 – II ZB 10/93 –).
Da der Kläger nicht zwei Prozeßrechtsverhältnisse in Bezug auf den nämlichen Gegenstand begründen will, andererseits die drohende Verjährung durch Klagerhebung unterbrochen werden soll (§§ 196 Abs. 1 Nr. 8, 9, 209 Abs. 1 BGB, § 270 Abs. 3 ZPO), ist der Einreichung des Originalschriftsatzes, da auch kostenrechtlich ohne Belang, keine eigenständige Bedeutung zuzumessen.
2. Im Lichte der Teilklage besteht kein Sachentscheidungshindernis.
a) Das gilt in Hinsicht auf das Bestimmtheitserfordernis (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) deshalb, weil der Antrag dahin auszulegen ist (vgl. etwa BGH vom 11.11.1993 – VII ZB 24/93 –), für den Zeitraum bis 30.09. werde ein Betrag von DM 4.000,– und für den den Monat Oktober betreffenden Lohnfortzahlungszeitraum ein solcher von DM 8.000,– beansprucht.
b) Der Klaganspruch ist, das als Zulässigkeitsvoraussetzung unterstellt (BGH vom 21.02.1992 – V ZR 253/91 –), teilbar.
II.
Die K...