Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütungshöhe im Praktikantenverhältnis einer Diplomingenieurin (FH)
Leitsatz (amtlich)
Steht der Ausbildungszweck in einem sechsmonatigen so genannten Praktikantenverhältnis nicht im Vordergrund, das heißt Überwiegt der Ausbildungszweck nicht deutlich die für den Betrieb erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse, ist eine Vergütung von 375,00 EUR, monatlich sittenwidrig.
Leitsatz (redaktionell)
Steht der Ausbildungszweck in einem sechsmonatigen so genannten Praktikantenverhältnis nicht im Vordergrund, das heißt überwiegt der Ausbildungszweck nicht deutlich die für den Betrieb erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse, ist eine Vergütung von 375,00 EUR, monatlich sittenwidrig
Normenkette
BGB §§ 611, 612 Abs. 1, § 138 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 22.03.2007; Aktenzeichen 35 Ca 9620/06) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.03.2007 – Aktenzeichen 35 Ca 9620/06 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin aus beendetem Vertragsverhältnis.
Die am 00.00.1980 geborene Klägerin beendete im Jahr 2005 ihr Studium mit dem Abschluss Diplomingenieur (FH) für Innenarchitektur.
Bei der Beklagten handelt es sich um einen Fachverlag für A., I. und D.; zum Verlagsprogramm gehören Fachbücher und Zeitschriften.
Am 25.11.2005 schlossen die Parteien einen schriftlichen Vertrag folgenden Inhalts:
Praktikantenvertrag
…
1. Die V. K. GmbH stellt für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.05.2006 einen Praktikumsplatz zur Verfügung.
2. Die Betreuung der Praktikantin erfolgt durch die Mitarbeiter der V. K. GmbH.
3. Der Praktikantin werden allgemeine Aufgaben aus dem Bereich der V. K. GmbH übertragen.
4. Die Vergütung für diesen Zeitraum beträgt pro vollem Monat brutto 375,00 EUR.
5. Die tägliche Beschäftigungszeit entspricht der betriebsüblichen Arbeitszeit.
6. Das Praktikum endet am 31.05.2006, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Die Beklagte stellte der Klägerin die Möglichkeit in Aussicht, nach Absolvieren eines Praktikums in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden.
Die Klägerin hatte während ihres Studiums für den AStA Kulturveranstaltungen administrativ und exekutiv betreut. Ihre Diplomarbeit hatte das Thema „Kommunikation in der Baubranche”. Die Klägerin war bei der Beklagten daher absprachegemäß ausschließlich in der Abteilung GKT (G. für K.-T. in A. und B.) tätig. Die GKT ist im Bereich Veranstaltungsorganisation/Eventmanagement tätig und richtet Veranstaltungen wie A.preise, Workshops, Kongresse, Konferenzen und Roadshows aus. Die GKT als Fachabteilung der AIT, einer Fachzeitschrift für A., nimmt für diese eine spezielle Marketingfunktion zur Bindung der Anzeigenkunden wahr. Die GKT unterhält jeweils ein Büro in S. und in H. unter der Leitung des Herrn D., der zugleich Leiter der Redaktion ist. In S. sind zwei Projektleiter, Herr B. und Frau B., beschäftigt; es waren während des hier streitgegenständlichen Zeitraums insgesamt drei Praktikanten tätig. Für einzelne Veranstaltungen werden – falls erforderlich – Stundenkräfte zugebucht.
Wegen der einzelnen Projekte und der in deren Rahmen erbrachten Tätigkeiten wird auf den Tätigkeitsnachweis in Anlage BK 1, Bl. 44 der Akte 2. Instanz Bezug genommen. Die Beklagte zahlte an die Klägerin im Zeitraum 01.12.2005 bis 31.05.2006 insgesamt 2.044,35 EUR brutto.
Vor dem 01.11.2005 war die Klägerin arbeitsuchend gemeldet und erhielt durchgehend und über den 31.05.2006 hinaus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Das Angebot der Beklagten gegen Ende des Praktikums, danach in einem Arbeitsverhältnis zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.000,00 EUR für sie tätig zu werden, lehnte die Klägerin ab.
Die Klägerin hat mit der am 09.10.2006 erhobenen Klage angemessene Vergütung gefordert. Sie sei nicht als einfache Praktikantin tätig geworden, sondern habe in den einzelnen Projekten als normale Arbeitskraft der jeweiligen Projektleitung zugearbeitet. Abgesehen von der konkreten Entscheidungsbefugnis und der finanziellen und konzeptionellen Verantwortung habe sie die gleichen Arbeiten wie die Projektleitung selbst ausgeübt. Über die notwendigen fachspezifischen Kenntnisse aus dem A.- und I.bereich habe sie bereits verfügt. Der A.preis F. (Farbe, Struktur, Oberfläche) etwa sei Anfang Juni 2006 nach einem Jahr Vorbereitungsarbeit durchgeführt worden und die Klägerin sei gerade für die zweite intensive Phase, das konkrete Abarbeiten der Massenarbeiten und die zeitintensive Organisationsumsetzung eingesetzt worden. Die im sogenannten Praktikantenvertrag vereinbarte Vergütung sei sittenwidrig; als angemessen sei das für die Zeit danach angebotene Entgelt von 2.000,00 EUR mit einem Abschlag von 250,00 EUR wegen im Praktikum nicht bestehender Entscheidungsbefugnisse und Projektverantwortung anzusetzen, also 1.750,00 EUR monatlich.
Die Klägerin hat erstinsta...