Entscheidungsstichwort (Thema)
Inkrafttreten des TVöD. Anwendung der Überleitungsvorschrift. §§ 11 TVÜ-VKA (Besitzstandszulage für kinderbezogene Vergütungsbestandteile)
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Auslegung des § 11 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA ergibt, dass die dortige Besitzstandszulage nur derjenige Arbeitnehmer zu beanspruchen hat, der im Stichtagsmonat September 2005 kinderbezogene Entgeltbestandteile (u. a.) nach BAT bzw. BMT-G – berechtigterweise – erhalten hat. Der insoweit im Stichtagsmonat vorhandene aktuelle und rechtmäßige Besitzstand soll dem Arbeitnehmer erhalten bleiben. Dabei ist die bloße Möglichkeit, bereits für den Monat September 2005 die kinderbezogenen Anteile des Ortszuschlags gewählt zu haben, der tatsächlichen Auszahlung des Ortszuschlags nicht gleichzustellen.
2. Die in § 11 TVÜ-VKA getroffene Überleitungs- bzw. Besitzstandsregelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Normenkette
TVÜ-VKA § 11
Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Urteil vom 11.05.2006; Aktenzeichen 3 Ca 147/06) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 11.05.2006 – 3 Ca 147/06 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine dem Kläger ab dem 01.10.2005 zustehende tarifliche Besitzstandszulage für den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlages nach § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT.
Der Kläger ist bei der beklagten Stadt in dem von ihr betriebenen Nationaltheater als Beleuchtungstechniker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der BMT-G II (Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe) Anwendung. Mit Wirkung zum 01.10.2005 erfolgte die Überleitung in den Regelungsbereich des TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13.09.2005).
Der Kläger ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei Kinder. Am 27.07.2005 wurde das zweite Kind geboren. Die Ehefrau des Klägers, die bei der A.. Mannheim beschäftigt ist, erhielt stets den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlages entsprechend § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT. Ab dem 02.10.2005 befindet sich die Ehefrau des Klägers im Hinblick auf das am 27.07.2005 geborene zweite Kind in Elternzeit, so dass die Ehefrau des Klägers von ihrem Arbeitgeber ab Oktober 2005 keine Bezüge mehr erhält.
Der Kläger hat auf diesem Hintergrund am 22.09.2005 bei der Beklagten die Gewährung des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlages beantragt. Dem ist die Beklagte unter Hinweis auf die Überleitung des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der Bestimmungen des TVöD sowie der Überleitungsvorschrift des § 11 TVÜ-VKA per 01.10.2005 entgegengetreten. Das ab dem 01.10.2005 geltende neue Vergütungssystem sehe keine kinder- bzw. sonstigen familienbezogenen Vergütungsbestandteile mehr vor. Die einschlägige Überleitungsregelung gem. § 11 TVÜ-VKA stelle als Stichtagsregelung für den Anspruch auf eine Besitzstandszulage auf die Verhältnisse im Monat September 2005 ab. In diesem Monat habe der Kläger keine kinderbezogenen Anteile des Ortszuschlages erhalten, so dass es an der Anspruchsgrundlage fehle.
Das Arbeitsgericht hat die auf Feststellung sowie auf Zahlung der Rückstände bis einschließlich März 2006 gerichtete Klage abgewiesen. Eine Auslegung der Besitzstandsregelung gem. § 11 TVÜ-VKA im Sinne des Klägers sei nicht möglich. Auch sei nicht erkennbar, dass die Stichtagsregelung gem. dieser Überleitungsbestimmung gegen höherrangiges (Verfassungs-) Recht verstoße. Im Übrigen wird zur näheren Sachdarstellung auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 11.05.2006 Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er vertritt weiterhin insbesondere die Auffassung, die in § 11 TVÜ-VKA getroffene Überleitungsregelung verstoße, soweit der Kläger hierdurch von der Besitzstandszulage wegen kinderbezogener Teile des Ortszuschlages ausgeschlossen werden solle, gegen höherrangiges Recht. Die Tarifvertragsparteien hätten sich nicht in den ihnen durch die Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 GG gesetzten Grenzen gehalten. Es sei nicht einzusehen, weshalb gem. der Ausnahmeregelung gem. § 11 Abs. 3 TVÜ-VKA die Besitzstandszulage für ein erst zwischen dem 01.10. und dem 31.12.2005 geborenes Kind zu gewähren sei, gleiches aber für das bereits am 27.07.2005 geborene Kind des Klägers nicht gelten solle. Es komme hinzu, dass für den Kläger das Inkrafttreten der Stichtagsregelung bereits zum 01.10.2005 nicht absehbar gewesen sei. Auf den Abschluss der maßgeblichen Tarifverträge erst am 13.09.2005 habe der Kläger nicht rechtzeitig reagieren können, indem er bei der Beklagten bereits mit Wirkung ab September 2005 die Gewährung des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlages beantragt – und erhalten – hätte.
Der Kläger beantragt:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 11.05.2006 – Az.: 3 Ca 147/06 – wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.630,26 nebst Zinsen in Höhe vo...