Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungsbefugnis von angestellten Rechtsschutzsekretären der DGB-Rechtsschutz GmbH vor den Landesarbeitsgerichten. Klagefrist bei einer Klage gegen eine außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses

 

Leitsatz (amtlich)

1. Angestellte der DGB-Rechtsschutz GmbH waren als Rechtsschutzsekretäre auch vor der am 31.08.1998 in Kraft getretenen Änderung des § 11 Abs. 1 und 2 ArbGG befugt, Mitglieder von DGB-Gewerkschaften vordem Landesarbeitsgericht zu vertreten.

2. Die DGB-Rechtsschutz GmbH und die bei ihr angestellten Rechtsschutzsekretäre erfüllen die Voraussetzungen, die durch Art. 13 des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31.08.1998 (BGBl I S. 2600) in dem neuen Satz 3 des § 11 Abs. 1 ArbGG für die Vertretung von Parteien vor den Arbeitsgerichten und gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 ArbGG vor den Landesarbeitsgerichten aufgestellt werden.

3. Die Frist des § 4 KSchG ist auch für die Klage eines Auszubildenden gegen die Wirksamkeit einer vom Ausbildenden ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses einzuhalten (im Anschluß an BAG vom 05.07.1990, 2 AZR 53/90, NZA 1991, 671).

Ist dabei streitig, ob das Kündigungsschreiben innerhalb oder außerhalb des Zeitraumes von drei Wochen vor der Klageerhebung dem Auszubildenden zuging, so trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, daß dies außerhalb des Zeitraumes von drei Wochen geschehen sei und der Auszubildende deshalb die Klagefrist versäumt habe.

 

Verfahrensgang

ArbG Lörrach (Urteil vom 25.11.1997; Aktenzeichen 1 Ca 294/97)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 25.11.1997, Az.: 1 Ca 294/97, abgeändert. Es wird festgestellt, daß das Ausbildungsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 14.08.1997 nicht aufgelöst wurde.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Berufsausbildungsverhältnis durch eine von der Beklagten mit Schreiben vom 14.08.1997 ausgesprochene außerordentliche Kündigung beendet wurde. Der am 21.07.1978 geborene Kläger wurde von der Beklagten seit dem 16.10.1995 gemäß einem Berufsausbildungsvertrag vom 13.10.1995 (Bl. 85, 86 d. A.) zum Industriemechaniker ausgebildet. Auf das Ausbildungsverhältnis findet kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für die Auszubildenden der Deutschen Bahn AG (Bl. 32 ff. d. A.) Anwendung.

Mit einem an den Vater des Klägers adressierten und für seine Eltern bestimmten Schreiben vom 11.03.1997 (Bl. 10 d. A.) sprach die Berufsschule, die der Kläger besuchte, die Gewerbeschule …, wegen eines Verstoßes gegen die Hausordnung eine Verwarnung des Klägers mit Androhung des zeitweiligen Schulausschlusses aus. Die Beklagte erhielt davon eine Kopie.

Mit Schreiben vom 11.04.1997 (Bl. 9 d. A.) erteilte die Beklagte dem Kläger „wegen schlechter schulischer Leistungen” eine Abmahnung, in der sie ihn aufforderte, die im Halbjahreszeugnis mit „ungenügend” bewerteten Leistungen im Fach Technische Mathematik bis zum Sommerzeugnis 1997 „auf mindestens ausreichend zu verbessern”, sonst sehe sie sich gezwungen, das Ausbildungsverhältnis zu kündigen.

In dem für das 2. Halbjahr des Schuljahres 1996/97 ausgestellten Zeugnis vom 25.07.1997 hatte der Kläger im Fach Technische Mathematik die Note „mangelhaft”. Das Verhalten und die Mitarbeit des Klägers wurden je mit „unbefriedigend” bewertet. Der Ausbilder des Klägers bei der Beklagten erhielt das Zeugnis am 28.07.1997. Er leitete es am 01.08.1997 an den Ausbildungsleiter, Herrn …, weiter, der es noch am selben Tag dem Werksleiter, Herrn …, vorlegte. Dieser ist bei der Beklagten zur Kündigung von Ausbildungsverhältnisses berechtigt. Er informierte den Betriebsratsvorsitzenden und die Jugend- und Auszubildendenvertretung, daß die Beklagte nun beabsichtige, das Ausbildungsverhältnis mit dem Kläger zu kündigen.

Am 05.08.1997 führten daraufhin Vertreter des Betriebsrates und der Jugend- und Auszubildendenvertretung darüber ein Gespräch mit dem Kläger. Am 28.08.1997 fand ein weiteres Gespräch statt, an dem drei Vertreter der Beklagten teilnahmen, darunter der Ausbildungsleiter …, der Kläger, der Betriebsratsvorsitzende und zwei Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Gegenstand waren die Abmahnung vom 11.04.1997, die Verwarnung der Schule vom 11.03.1997 und das Zeugnis vom 25.07.1997. Dabei legten die Vertreter der Beklagten auch einen Vermerk des Ausbildungsleiters … vom 05.08.1998 (Bl. 14, 15 d. A.) vor. Ob dies auch mit der Abmahnung, der Verwarnung der Schule und dem Zeugnis geschah, ist zwischen den Parteien streitig.

Nach diesem Gespräch übergab die Beklagte am selben Tag ein Schreiben, das versehentlich das Datum vom 21.07.1997 trug (Bl. 13 d. A.), an den Betriebsratsvorsitzenden. Darin wurde der Betriebsrat informiert, daß die außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses mit dem Kläger „wegen schle...

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