Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Urteil vom 21.07.1993; Aktenzeichen 11 Ca 48/93) |
Nachgehend
Tenor
1.Auf die Berufung des Landes Baden-Württemberg wird dasUrteil desArbeitsgerichts Mannheim vom21. Juli 1993 –11 Ca 48/93 – abgeändert, soweit es über die Feststellungsklage befunden hat:
Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen.
2.Soweit das Arbeitsgericht über die Beschäftigungsklage entschieden hat, ist das Urteil wirkungslos.
3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Parteien streiten zufolge der am 05.03.1993 eingereichten Klage über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses. Außerdem beansprucht die Klägerin ihre Beschäftigung.
Die am 18.01.1949 geborene Klägerin „ist Britin und hat den Magister in Sprachwissenschaften sowie eine Ausbildung für Englisch als Fremdsprache”. Vom 01.10.1987 bis 31.08.1988 war sie als Lektorin an der Universität B. beschäftigt. Durch Vertrag vom 21.09.1988 wurde sie für die Zeit vom 01.10.1988 bis 15.07.1992 oder dem späteren Ende der Vorlesungszeit des Sommersemesters 1992 als Lektorin für die englische Sprache an der Universität M. von dem beklagten Bundesland angestellt. In der Vertragsurkunde ist einleitend – u.a. – auf die Vorschrift der §§ 57 b ff. des Hochschulrahmengesetzes verwiesen und sodann bestimmt:
„Der Arbeitsvertrag ist befristet abgeschlossen, weil die Beschäftigung von Frau H. überwiegend für die Ausbildung in Fremdsprachen erfolgt (§ 57 b Abs. 3 HRG)”.
In § 2 ist die „Verwaltungsvorschrift über die Beschäftigung von Lektoren an den Hochschulen des Landes vom 18. Januar 1984” (künftig = Verwaltungsvorschrift) in der jeweils geltenden Fassung zum Bestandteil des Vertrages gemacht. Sie legt in § 9 fest,
„die Beschäftigungsdauer soll in der Regel vier Jahre betragen; sie darf fünf Jahre nicht überschreiten. Frühere Zeiten der Beschäftigung als Lektor oder einer vergleichbaren Tätigkeit innerhalb des Bundesgebietes werden auf die höchstzulässige Beschäftigungsdauer angerechnet”
(wegen des Wortlauts im einzelnen vergleiche Aktenblatt 9/10; 4/7).
Durch Urkunde vom 24.02.1992 (Aktenblatt 8) wurde das Arbeitsverhältnis bis 31.08.1993 verlängert.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Befristungsabrede des Verlängerungsvertrages sei unwirksam. Sie verstoße – jedenfalls – gegen § 9 der Verwaltungsvorschrift und verletze das europarechtliche Diskriminierungsverbot.
Die Klägerin hat beantragt,
- Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, das über den 31.08.1993 hinaus fortdauert.
- Das beklagte Land wird verpflichtet, die Klägerin als Lektorin für die englische Sprache weiter zu beschäftigen.
Das beklagte Bundesland hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
denn die Befristungsabrede sei rechtswirksam. Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen.
Mit der Berufung verfolgt das beklagte Bundesland sein Abweisungsbegehren weiter. Es rügt – u.a. – das Arbeitsgericht habe in Hinsicht auf § 9 der Verwaltungsvorschrift das Recht nicht zutreffend angewendet.
Das beklagte Bundesland beantragt,
auf die Berufung des bekl. Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim (Az. 11 Ca 48/93) vom 21.07.1993 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und stützt sich auf die Entscheidung des EuGH vom 20.10.1993 – C-272/92 –.
Auf den Inhalt der Akte wird ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des beklagten Bundeslandes hat Erfolg. Der unter dem 24.02.1992 geschlossene „Zusatzvertrag” ist rechtsunwirksam, deshalb kann sich die Frage nicht stellen, ob er mit Ablauf der Zeit, für die er eingegangen war, geendet hat (§ 620 Abs. 1 BGB).
A) Die Zulässigkeit der statthaften Berufung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Das Arbeitsgericht hat über eine Mehrheit prozessualer Ansprüche entschieden. Das Begründungserfordernis des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erstreckt sich auf alle beschiedenen Streitgegenstände hinsichtlich deren der Berufungsführer eine Abänderung erstrebt (BGH vom 18.03.1992 – IV ZR 101/91 –). Daran ändert der Umstand nichts, daß das Urteil des Arbeitsgerichts keine Begründung dafür gibt, warum es dem Beschäftigungsbegehren entsprochen hat. Die Berufungsbegründung verhält sich über den Beschäftigungsanspruch nicht, sie rügt insbesondere nicht den vorangeführten Mangel (vgl. auch § 551 Nr. 7 ZPO). Das schadet hier jedoch nicht. Hängt der eine Anspruch von dem anderen derart ab, daß der weitere mit dem ersteren „steht und fällt”, genügt die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen, sofern sie – ihre Erheblichkeit unterstellt – der für den ersteren Anspruch gegebenen Begründung die Grundlage entzieht (BGH vom 15.06.1993 – XI ZR 111/92 –).
So liegt es hier. Um welche Art der Antragsmehrheit es sich handelt, sagt die Klägerin nicht ausdrücklich. Die erforderliche weitere Auslegung wird erschwert, weil es zu der auf Beschäftigung gerichteten Klage an einer Begründ...