Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 12.05.1999; Aktenzeichen 8 Ca 649/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen, vom 12.05.1999 – AZ: 8 Ca 649/98 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt, wird von der Darstellung des Sachverhalts gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht sowohl den Antrag des Klägers festzustellen, dass das bis zum 31. Dezember 1998 befristete Arbeitsverhältnis der Parteien über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht, als auch den Antrag auf Verurteilung des beklagten A. auf Weiterbeschäftigung über den 31. Dezember 1998 hinaus, abgewiesen. Den hilfsweise gestellten Antrag, das A. zu verpflichten, den Kläger ab dem 01. Januar 1999 auf einen Dauerarbeitsplatz zu übernehmen, hat es ebenfalls zu Recht als unbegründet angesehen. Sowohl die rechtlichen Ausführungen, als auch deren Anwendung auf den vorliegenden Fall sind fehlerfrei. Auf eine Wiederholung der Entscheidungsgründe wird deshalb gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verzichtet. Im Hinblick auf die Berufungsrügen wird lediglich ergänzend ausgeführt:
Zur Vertragsbefristung
Der Kläger geht von einem falschen Sachverhalt aus, wenn er rügt, für das beklagte A. habe keine nachvollziehbare Prognose hinsichtlich des gewählten Beendigungszeitpunktes 31. Dezember 1998 vorgelegen. Aus dem Runderlass der B. vom 29.02.1996 ergibt sich zweifelsfrei, dass bundesweit 1.000 Arbeitnehmer eingestellt werden sollten zur „Prüfung von Lohnbedingungen, Erteilung von Arbeitsgenehmigungen, Prüfung der tatsächlichen Durchführung von Werkverträgen nach §§ 304 ff. SGB III/107 SGB IV sowie Prüfung anderer Formen illegalen Handelns wie Leistungsmissbrauch und illegale Arbeitnehmerüberlassung, …”. Unstreitig konnte das A. V.sechs Arbeitnehmer für diese Aufgaben einstellen, wozu auch der Kläger gehörte. Es handelt sich hier eindeutig um eine quasi unternehmerische Entscheidung, nämlich in der Zeit vom 01.03.1996 bis zum 31.12.1998 die Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Sozialgesetzbücher zu verstärken. Entgegen der Annahme des Klägers bestand im Zeitpunkt des Erlasses im Februar 1996 keine Unsicherheit, ob diese Aufgaben über den 31.12.1998 weitergeführt werden könnten. Die reine Möglichkeit, dass die B. sich später entschliessen könnte, die Intensivkontrolle im Jahre 1999 weiterzuführen, besagt nicht, dass keine nachvollziehbare Prognose im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich der befristeten Aufgabenstellung vorlag. Die theoretische Möglichkeit eines Sinneswandels oder der Änderung der Aufgabenstellung besteht immer, ändert aber nichts daran, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Prognose gerechtfertigt ist, die Intensivkontrolle werde lediglich bis zum 31.12.1998 durchgeführt. In der mündlichen Verhandlung am 08.12.1999 hat das beklagte A. unwidersprochen vorgetragen, dass die Abteilung, welche üblicherweise mit den Kontrollaufgaben beschäftigt war, auch während der Einstellung der sechs zusätzlichen Mitarbeiter weitergearbeitet hat. Damit steht fest, dass der Kläger und die mit ihm eingestellten fünf weiteren Arbeitnehmer nicht die ständigen, dem A. übertragenen Kontrollaufgabeh und damit keine Daueraufgaben übernommen haben. Somit bestand ein sachlicher Grund für die befristete Einstellung des Klägers vom 01.03.1996 bis zum 31.12.1998. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.1998 ist rechtswirksam.
Zum Einstellungsanspruch
Das Arbeitsgericht hat den Einstellungsanspruch des Klägers zu Recht deshalb abgewiesen, weil bei der Entscheidung des beklagten A. zugunsten der Mitbewerber des Klägers kein Ermessensfehlgebrauch vorlag. Der Kläger stützt seinen Anspruch insbesondere auf die „Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte” – (SR II a) – zum Manteltarifvertrag für die Angestellten der B. der Kraft einzelvertraglicher Vereinbarung zwischen den Parteien gilt. Nach der Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 SR II a sind Angestellte bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese bevorzugte Berücksichtigung gilt nur gegenüber Bewerbern, die bislang weder befristet noch unbefristet beim Arbeitgeber beschäftigt waren. Diese Voraussetzung liegt bei keinem der zum 01.01.1999 eingestellten Mitbewerber vor. Sämtliche Mitbewerber waren zuvor beim A. befristet oder unbefristet oder als Auszubildende beschäftigt. Somit ist lediglich zu prüfen, ob das beklagte A. Artikel 33 Abs. 2 GG missachtet hat. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend ver...