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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 09.04.2003 - 4 Sa 58/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nebentätigkeit eines Arbeitnehmers. Pflicht zur Genehmigung einer Nebentätigkeit. Rettungssanitäter. Nebentätigkeit eines Rettungssanitäters als Taxifahrer

Leitsatz (redaktionell)

1. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitnehmer eine entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung seines Arbeitgebers ausüben darf, handelt es sich dabei nicht um ein Nebentätigkeitsverbot, sondern um einen Erlaubnisvorbehalt. Dies bedeutet, dass dem Arbeitnehmer nicht jede Nebentätigkeit verboten ist, sondern er lediglich vor Aufnahme der Nebentätigkeit die Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen hat.

2. Ein Erlaubnisvorbehalt berechtigt den Arbeitgeber nicht, die Aufnahme einer Nebentätigkeit willkürlich zu verwehren. Sofern keine Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers zu erwarten ist, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung der Zustimmung. Diese Auslegung folgt aus der objektiven Wertentscheidung des Art. 12 Abs. 1 GG, der auch die Freiheit schützt, eine nebenberufliche Tätigkeit zu ergreifen.

3. Es stellt ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers dar, dass der Arbeitnehmer während des Bestands des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers aufnimmt. Auch wenn der Einzelarbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung enthält, konkretisiert die für Handlungsgehilfen geltende Vorschrift des § 60 HGB einen allgemeinen Rechtsgedanken. Der Arbeitgeber soll vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt sein. Deshalb schließt der Arbeitsvertrag für die Dauer seines Bestehens über den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des § 60 HGB hinaus ein Wettbewerbsverbot ein.

4. Die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung ist unzulässig, wenn ...

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