Verfahrensgang
ArbG Karlsruhe (Urteil vom 13.12.1996; Aktenzeichen 10 Ca 156/96) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 13. Dez. 1996 – 10 Ca 156/96 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Vorarbeiter i. S. d. § 57 TV AL II (Frz.) ist, so daß ihm hierwegen der tarifliche Vorarbeiterzuschlag (§ 57 Ziff 2 b) zusteht.
Der Kläger ist seit 1982 bei den französischen Stationierungsstreitkräften als Arbeiter beschäftigt, und zwar stets als Kfz-Mechaniker. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des TV AL II (Frz.) Anwendung.
Zuletzt, entweder seit dem 1. Aug. 1994 oder erst seit dem 10. Okt. 1994, arbeitet der Kläger als Kfz-Mechaniker, Lohngruppe A 3/6, in einer (Lkw-) Reparaturwerkstatt in Rastatt Dorthin war er umgesetzt worden, nachdem sein ehemaliger Arbeitsplatz bei einer Beschäftigungssdienststelle in Baden-Baden weggefallen war Wahrend der Kläger für seine zuvor ausgeübte Tätigkeit den Vorarbeiterzuschlag gem. § 57 Ziff. 2 b TV AL II (Frz.) erhielt, verweigert der Arbeitgeber die Zahlung im Zusammenhang mit der ab August bzw. Oktober 1994 ausgeübten Tätigkeit. Das hat seinen Grund dann, daß der Kläger nunmehr keine Arbeitnehmer mehr zu beaufsichtigen bzw anzuleiten hat, sondern ihm insoweit vier Wehrpflichtige, zwei Gruppen, jeweils aus zwei Personen bestehend, zugeteilt sind. Eine Gruppe bildet sich jeweils aus einem gelernten Kfz-Mechaniker sowie aus einem vom Kläger anzulernenden weiteren Wehrpflichtigen.
Der Kläger vertritt die Auffassung, daß er auch in seiner neuen Tätigkeit die tariflichen Voraussetzungen zur Gewährung des Vorarbeiterzuschlages gern § 57 Ziff 2 b TV AL II (Frz) erfülle. Der Arbeitgeber berufe sich zu Unrecht darauf, daß das Tarifmerkmal der „Arbeitsgruppe” eine Gruppe von Arbeitnehmern voraussetze Nach Sinn und Zweck der tariflichen Norm könne die „Arbeitsgruppe” vielmehr auch aus Wehrpflichtigen gebildet werden.
Das Arbeitsgericht hat sich der vom Kläger vertretenen Auffassung angeschlossen und die Beklagte verurteilt, dem Kläger den Vorarbeiterzuschlag gem § 57 TV AL II (Frz.) ab dem 1. Aug. 1995 zu gewahren.
Zur näheren Sachdarstellung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils vom 13. Dez. 1996 Bezug genommen
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage und macht unverändert geltend, daß der Kläger die tariflichen Voraussetzungen des in Streit stehenden Vorarbeiterzuschlags nicht erfülle. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll zum Verhandlungstermin vom 10. Feb. 1998 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Die Berufungskammer folgt der Entscheidung des Arbeitsgerichts, welche sorgfältig und ausführlich begründet hat, daß dem Kläger der Zuschlag gem. § 57 TV AL II (Frz.) zusteht. Das Berufungsvorbringen vermag demgegenüber nicht zu überzeugen.
1.
Neben der Definition des Vorarbeiters („Vorarbeiter sind Arbeiter, die …”) beschreibt § 57 Ziff. 1 TV AL II (Frz.) – in der Folge nur: TV – dessen Aufgabenbereich insbesondere wie folgt:
„Zum Aufgabenbereich des Vorarbeiters gehören die Arbeitszuweisung und die Aufsicht.” Hierdurch ist demnach die zuvor beschriebene fachliche Leitung der Arbeitsgruppe maßgeblich gekennzeichnet.
Gem. § 51 Ziff. 3 TV ist die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend für die Eingruppierung in eine Lohn- bwz. Gehaltsgruppe. Es ist zweifelhaft, ob für den Vorarbeiterzuschlag gem. § 57 Ziff 2 b TV das Überwiegen von Vorarbeitertätigkeit i. S. der Ziff. 1 der Bestimmung Voraussetzung ist. Denn bei § 57 handelt es sich nicht ohne weiteres um eine Lohngruppe i. S. d. § 51 des TV. So gesehen könnte es zur Erfüllung der Tarifmerkmale des § 57 TV ausreichen, daß die dort beschriebene Vorarbeitertätigkeit überhaupt in nennenswertem Umfang anfallt Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, daß auch nach dem Vorbringen der Beklagten bzw. der von ihr herangezogenen Tätigkeitsbeschreibung von mehr als 50 % Vorarbeitertätigkeit auszugehen ist. Insoweit sind nicht nur die in Ansatz gebrachten „35 % Vorarbeiterfunktion” zu berücksichtigen, desweiteren auch mit 30 % angesetzte „Unterweisung der Beschäftigten” Auch letzteres ist, wie oben ausgeführt, Aufgabenbereich des Vorarbeiters.
2.
Im übrigen hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden, daß das in § 57 Ziff. 1 TV enthaltene Tarifmerkmal der „Arbeitsgruppe” vorliegend erfüllt ist Denn die Arbeitsgruppe i. S. des TV kann auch (ausschließlich) von Wehrpflichtigen gebildet werden Eine Arbeitsgruppe setzt begrifflich die Bildung einer Gruppe (mind 2 Personen) voraus, desweiteren die gemeinsame Zwecksetzung des Arbeitens. Es ist aber weder begrifflich, noch nach Sinn und Zweck der Bestimmung Voraussetzung, daß die Arbeit von Personen geleistet wird, die Arbeitnehmereigenschaft a...