Verfahrensgang

ArbG Lörrach (Urteil vom 19.12.1988; Aktenzeichen 3 Ca 347/88)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.01.1990; Aktenzeichen 6 AZR 386/89)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach, Kammern Radolfzell, vom 19.12.1988 – 3 Ca 347/88 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit der Klägerin.

Die Beklagte betreibt die städtischen Krankenanstalten in … bei der die Klägerin als Krankenschwester beschäftigt ist. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) kraft Tarifbindung Anwendung. Die städtischen Krankenanstalten bestehen aus mehreren Gebäuden, die sich auf einem zusammenhängenden, überwiegend von öffentlichen Straßen umgebenen Gelände befinden. Zwei Seiten des Geländes sind umzäunt, die zur … straße und zur … straße liegenden Seiten sind durch Hecken und Buschwerk vom Straßengelände abgetrennt. Zu den einzelnen Gebäuden des städtischen Krankenhauses kann man von den öffentlichen Straßen auf verschiedenen Zugangswegen gelangen. Die Krankenhauspforte befindet sich im Erdgeschoß des Hauptgebäudes. Die Klägerin arbeitet auf der geburtshilflichen und gynäkologischen Station E 3/E 4 der Fachabteilung Frauenklinik (Gynäkologie und Geburtshilfe). Diese Fachabteilung ist neben anderen Fachabteilungen, wie z.B. die Augenabteilung, die urologische Klinik, die medizinische Klinik I – Kardiologie – und II – Enterologie – im Hauptgebäude (sog. Bettentrakt) untergebracht. Die Fachabteilung Frauenklinik besteht außer der Station E 3/E 4 noch aus drei weiteren Stationen (Station E 1/E 2, Station für Neugeborene und Station für Neonatologie), die sämtliche im dritten Stockwerk des Hauptgebäudes (Ebene E) untergebracht sind. Der Umkleideraum, wo die Klägerin ihre Schwesterkleidung an- und auszieht, befindet sich ebenfalls auf diesem Stockwerk. Hinsichtlich der Einzelheiten des Zugangs zum Krankenhausgelände wird auf den Lageplan (ABl. 29) verwiesen, hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten in der Abteilung Frauenklinik wird auf den Architektenplan (ABl. 173) Bezug genommen.

Mit Rundschreiben vom 14.12.1987 teilte die Beklagte allen Mitarbeitern mit, hinsichtlich des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit verbleibe es trotz der unsicheren Rechtslage für den Bereich der Krankenanstalten … bei der bisherigen Regelung. Der Dienst beginne pünktlich und umgezogen im jeweiligen Arbeitsbereich, beispielsweise für den ärztlichen Dienst in den Kliniken und für den Pflegedienst auf den Stationen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Arbeitszeit beginne mit dem Betreten des Krankenhausgeländes, spätestens jedoch mit dem Durchschreiten des Einganges des Hauptgebäudes, in dem sie arbeite. Wenn sie der Anordnung der Beklagten vom 14.12.1987 nachkommen wolle, müsse sie die Arbeitsstelle bereits sieben bis acht Minuten früher betreten und sie könne sie nur etwa sieben bis acht Minuten später verlassen. Aus diesem Grunde fordert die Klägerin die mit der Klageschrift vom 06.10.1988 geltend gemachte Überstundenvergütung. Da sie als Krankenschwester verpflichtet sei, nur in Schutzkleidung zu arbeiten, zähle für sie der Weg vom Haupteingang in das dritte Obergeschoß des Hauptgebäudes und die Zeit des Umkleidens bereits zur Arbeitszeit. Nach ihren Messungen betrage die Wegezeit und die Umkleidezeit bei Beginn und bei Ende ihrer Arbeit jeweils zwischen sieben und acht Minuten. Im dritten Obergeschoß müsse sie die zivile Oberbekleidung einschließlich der Schuhe ausziehen und die Krankenhausschutzkleidung anziehen. Diese bestehe entweder aus einem geknüpften einteiligen Kleid oder aus einer Hose und einem Schutzkittel sowie aus weißen Dienstschuhen mit Halteriemen an der Ferse. Das Kleid sowie die Hose und der Schutzkittel seien zugeknöpft. Danach begebe sie sich an ihren Arbeitsplatz im Stationszimmer.

Die Klägerin hat weiter vorgetragen: Die Frauenklinik sei einer Betriebsabteilung vergleichbar. Daß sie dieser Fachabteilung zugewiesen sei, bedeute aber nicht, daß sie nicht auch in anderen Abteilungen dienstlich tätig werde. So müsse sie regelmäßig die medizinische Klinik I (Kardiologie) aufsuchen, ebenso die Funktionsabteilung Röntgendiagnose, Strahlentherapie und Nuklearmedizin. Weiter verbringe sie einen Teil ihrer Arbeitszeit im Operationstrakt, in der Poststelle, in der Küche, im Labor und in der Apotheke. Solche Gänge kämen sehr häufig, nach Schätzung der Klägerin acht- bis zehnmal während einer Schicht, vor. In der Frauenklinik sei sie zwar auf einer Station eingesetzt, sie könne jedoch jederzeit, auch kurzfristig, auf eine andere Station der gleichen Abteilung versetzt werden. Es sei nicht so, daß sie lediglich auf der betreffenden Station zu arbeiten habe, sondern sie habe auch ständig in einer Vielzahl von Funktions- und Nebenräumen der Fachabteilung Fraue...

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