Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 17.02.2000; Aktenzeichen 6 Ca 8068/99)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17.02.2000 – 6 Ca 8068/99 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 4.717,25 nebst 4 % Zinsen seit dem 05.09.1996 zu bezahlen.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 17/20, der Kläger zu 3/20 zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der im Jahre 1935 geborene Kläger war vom 01.05.1985 bis Ende Oktober 1996 bei der Firma Herbert K. GmbH, die ein Gipser- und Stukkateurgeschäft betrieb, als Stukkateurmeister beschäftigt. Die GmbH wurde am 25.03.1998 vom Amts wegen im Handelsregister gelöscht, nachdem ein u. a. vom Kläger gestellter Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 31.10.1997 und eine hiergegen von der GmbH eingelegte Beschwerde durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 30.12.1997 zurückgewiesen worden waren. Die Beklagten waren jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der GmbH, und zwar der Beklagte zu 2 in der Zeit vom 14.12.1977 bis zum 25.03.1998, die Beklagte zu 1 in der Zeit vom 17.10.1986 bis zum 01.10.1996.

Unter dem 18.09.1996 hatte der Kläger gegen die GmbH einen mangels Einlegung eines Einspruchs rechtskräftig gewordenen Vollstreckungsbescheid (Bl. 20 – 23 d. Akten 1. Instanz) beim Arbeitsgericht Stuttgart über Ansprüche auf Arbeitsentgelt für die Monate März bis Juli 1996 in Höhe von insgesamt DM 36.515,– brutto (= DM 27.450,35 netto) und auf Erstattung von in der Zeit vom 28.05.1996 bis 13.06.1996 auftragsgemäß in Form des Einkaufs von Materialien für das Bauvorhaben der GmbH in der Rusenschloßstraße 36 in Stuttgart-Feuerbach getätigte Auslagen über insgesamt DM 4.717,25 erwirkt, mit dem er in der Zwangsvollstreckung vollständig ausfiel. Für die Monate August bis Oktober 1996 erhielt der Kläger Konkursausfallgeld in Höhe von insgesamt etwa DM 16.000,–, danach bis zu seiner Verrentung ein Jahr lang Arbeitslosengeld in Höhe von etwa DM 2.530,–monatlich.

Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes in voller Höhe des im Vollstreckungsbescheid vom 18.09.1996 titulierten Nettoarbeitsentgeltanspruchs und Auslagenersatzanspruchs jeweils nebst 4 % Zinsen ab den auf Seite 3 des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 106 d. Akten 1. Instanz) im einzelnen angegebenen Zeitpunkten auf Zahlung in Anspruch. Obwohl die GmbH spätestens seit 31.12.1994 rechnerisch in Höhe von DM 813.523,75 überschuldet und spätestens seit 19.08.1995 auch zahlungsunfähig gewesen sei, hätten die Beklagten pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt. Diese hätten ihm daher Schadensersatz in voller Höhe seiner ausgefallenen Forderungen zu leisten, da er hinsichtlich aller Forderungen gegen die GmbH, mit denen er in der Zwangsvollstreckung ausgefallen sei, Neugläubiger gewesen sei oder zumindest wie ein solcher zu behandeln sei.

Das Arbeitsgericht hat mit am 17.02.2000 verkündeten Urteil (Bl. 104 – 113 d. Akten 1. Instanz), auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen wird, die Klage im vollen Umfang abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 24.05.2000 (ABl. 16 – 20), die Berufungserwiderungsschrift vom 07.11.2000 (ABl. 31 – 34) sowie die Sitzungsniederschrift vom 10.11.2000 (ABl. 35 – 37) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nur insoweit begründet, als das Arbeitsgericht die Schadensersatzklage auch wegen der von der GmbH nicht erstatteten Auslagen in Höhe von insgesamt DM 4.717,25 abgewiesen hat. Im Übrigen ist die Berufung dagegen unbegründet. Hierzu ist im wesentlichen auszuführen:

I.

Die Beklagten haften dem Kläger gemäß §§ 823 Abs. 2, 840 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG als Gesamtschuldner in voller Höhe dafür, dass dieser seinen Aufwendungsersatzanspruch (§ 670 BGB) von DM 4.717,25 gegen die GmbH nicht hat realisieren können.

1. Nach § 64 Abs. 1 GmbHG ist der Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, die Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens zu beantragen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig wird oder das Vermögen der Gesellschaft die Schulden nicht mehr deckt. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der Gesellschaft zu stellen. § 64 Abs. 1 GmbHG ist ein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten der Gesellschaftsgläubiger, unabhängig davon, ob sie ihre Gläubigerstellung vor oder nach der Konkursreife erworben haben. ...

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