Entscheidungsstichwort (Thema)
Schriftformerfordernis bei Aufhebungsvereinbarung durch einen nach § 278 Abs. 6 Satz 1 2. Alt. ZPO festgestellten Vergleich, entsprechende Anwendung von § 127 a BGB. Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs wegen widerrechtlicher Drohung. Formerfordernis der Protokollierung bei Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO
Leitsatz (redaktionell)
Die Möglichkeit des gerichtlichen Vergleichsabschlusses im schriftlichen Verfahren (§ 278 Abs. 6 ZPO) ist vom Wortlaut des § 127a BGB nicht ausdrücklich erfasst. Es erscheint aber der Sache nach geboten, im Wege einer ausdehnenden Auslegung des § 127a BGB auch diese gerichtlichen Vergleiche unter den Anwendungsbereich der Norm zu ziehen.
Normenkette
BGB §§ 127a, 123; ZPO § 278 Abs. 6; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 13.04.2005; Aktenzeichen 22 Ca 1594/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13.04.2005 – 22 Ca 1594/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleiches gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 2. Alt. ZPO vom 01.12.2003, aufgrund dessen das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2004 enden sollte.
Der am 10.12.1947 geborene, verheiratete Kläger, Vater zweier Kinder, war ab 01.07.2000 bei der Beklagten, einem Unternehmen der S.-Gruppe, welche eigenständige Softwarelösungen, insbesondere für den mittelständischen Bereich entwickelt, vertreibt und implementiert und über 3.400 Kunden aus den verschiedensten Branchen in Deutschland und im europäischen Ausland betreut, als EDV-Anwendungsberater und Projektleiter gegen ein monatliches Bruttogehalt von 5.078,00 EUR tätig.
Mit Schreiben vom 22.09.2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2003. Hiergegen erhob der Kläger am 13.10.2003 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Stuttgart. Mit Schriftsatz vom 07.11.2003 teilte sein Prozessbevollmächtigter dem Arbeitsgericht mit, dass sich die Parteien außergerichtlich geeinigt hätten, der anberaumte Gütetermin aufgehoben werden könne und das Gericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag im Sinne des § 278 Abs. 6 ZPO gemäß dem beigelegten – nicht unterzeichneten – Entwurf (Arbeitsgerichtsakte Bl. 17/18) unterbreiten möge. Dieser Bitte entsprach der Vorsitzende mit Verfügung vom 10.11.2003 (Arbeitsgerichtsakte Bl. 20/21). Der Klägervertreter nahm den Vergleichsvorschlag mit Schriftsatz vom 12.11., eingegangen am 17.11., die Beklagte mit Telefax-Schriftsatz vom 28.11.2003 an. Daraufhin stellte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 01.12.2003 (Arbeitsgerichtsakte Bl. 29/30) das Zustandekommen eines gerichtlichen Vergleiches gemäß § 278 Abs. 6 ZPO entsprechend dem mitgeteilten Entwurf des Klägervertreters fest. Danach waren sich die Parteien darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung der Beklagten vom 22.09.2003 mit Ablauf des 31.12.2004 enden werde, außerdem verpflichtete sich die Beklagte, an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Sozialabfindung in Höhe von 11.000,00 EUR zu zahlen, wobei eine erste Rate in Höhe von 8.181,00 EUR bereits am 01.12.2003 zur Zahlung fällig sein sollte, der Restbetrag zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollte die versprochene Abfindung pro rata temporis um 2.500,00 EUR pro Monat erhöht werden. Des weiteren regelten die Parteien, dass der Kläger den ihm zur Verfügung stehenden Firmen-Pkw spätestens am 31.12.2004 an die Beklagte zurückgeben sollte.
In der Folgezeit bemühte sich der Kläger erfolglos, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Mit Schreiben vom 05.10.2004 bat er die Beklagte, das Arbeitsverhältnis unter Hinweis auf eine mögliche Altersteilzeitregelung mit ihm fortzusetzen, was die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 18.11.2004 ablehnte. Daraufhin focht der Kläger seine Zustimmung zum gerichtlichen Vergleich mit Anwaltsschreiben vom 19.11.2004 an. Mit einem weiteren Anwaltsschreiben vom 29.11.2004 unterbreitete er der Beklagten einen Vorschlag zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitverhältnis, was die Beklagte mit Faxschreiben vom 09.12.2004 ablehnte. Daraufhin erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 29.12.2004, nach mehr als einem Jahr nach Vergleichsabschluss, die vorliegende Klage.
Er hat im Wesentlichen vorgetragen, die streitbefangene Kündigung sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt sozial zu rechtfertigen gewesen, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2003 hätte für ihn den wirtschaftlichen Ruin bedeutet. Er habe deshalb wenigstens eine Prozessbeschäftigung erreichen wollen, was jedoch die Beklagte abgelehnt habe. Nachdem alle Appelle an den Geschäftsführer der Beklagten erfolglos geblieben seien...